Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0834-W/04
Nachversteuerung von Arbeitslohn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0834-W/04vom 10.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 20. Jänner 2003 der
Bw., vertreten durch SRT Mühl & Partner Steuerberatungs-OEG,
in 7551 Stegersbach, Grazer Straße 19, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Amstetten vom 3. Dezember 2002 betreffend Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie
Festsetzung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum 6. Juni 2000
bis 31. Dezember 2000 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) betreibt eine
Bar. Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung über den im Spruch
angeführten Zeitraum traf das Prüfungsorgan - neben hier nicht
strittigen - ua. auch folgende Feststellung: Auf Grund seiner
Tätigkeit (als Kellner usw.) seien die Honorare, die Herr KH (in der Folge:
Dienstnehmer) von Juni bis Oktober 2000 von der Bw. ausbezahlt erhalten habe
(Juni bis September je S 40.000,00 pro Kalendermonat, Oktober:
S 20.000,00), den nichtselbständigen Einkünften zuzurechnen. Von
diesen Beträgen habe die Bw. daher nach Auffassung des Prüfungsorgans
zu Unrecht weder Lohnsteuer einbehalten, noch den Dienstgeberbeitrag samt
Zuschlag abgeführt.
Das Finanzamt ist der Feststellung des Prüfungsorgans
gefolgt und hat einen dementsprechenden Abgabenbescheid erlassen.
Dagegen erhob die Bw. Berufung mit folgender
Begründung: Der Dienstnehmer habe für die Bw. folgende Leistungen
erbracht: Vorbereitungsarbeiten für die Eröffnung des Lokales, die
Organisation des Einkaufes, die Organisation und Führung einer Bar sowie
die Einschulung von Herrn W in die Mixgetränkezubereitung. Der Dienstnehmer
habe der Bw. das notwendige Know-how zur Verfügung gestellt. Der
Dienstnehmer sei weder an fixe Arbeitszeiten gebunden, noch sei er
weisungsgebunden gewesen. Nach Auffassung der Bw. liege daher kein
Dienstverhältnis vor.
In der Berufungsvorentscheidung hat sich das Finanzamt
unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ausführlich mit den Merkmalen, die eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit von einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
unterscheiden, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, der
Dienstnehmer habe seine Tätigkeit im Unternehmen der Bw.
nichtselbständig ausgeübt. Der Dienstnehmer sei im Unternehmen der Bw.
mit folgenden Arbeiten betraut gewesen: Beratung, Einkauf, Kellnerei,
Einschulung von Personal. Diese Tätigkeiten ließen auf eine
Eingliederung in die betriebliche Organisation schließen. Die freie
Arbeitszeit sei durch die Betriebszeiten eingeengt. Die Erledigung der Arbeiten
sei ortsabhängig und mit den betrieblichen Mitteln zu bewerkstelligen
gewesen. Der Dienstnehmer habe kein Unternehmerrisiko getragen.
Diesen Ausführungen ist die Bw. im Vorlageantrag wie
folgt entgegen getreten: Der Dienstnehmer sei bei der Erbringung der beauftragen
Leistungen ("Know-how Transfer") an keine fixen Arbeitszeiten gebunden gewesen.
Dabei sei zu beachten, dass der Dienstnehmer zu dieser Zeit selbst eine eigene
Bar in K betrieben habe, wodurch seine Verfügbarkeit für die Bw.
wesentlich eingeschränkt gewesen sei. Der vom Dienstnehmer
durchgeführte Know-how Transfer sei nicht nur zu den Betriebszeiten der Bar
sondern auch außerhalb durchgeführt worden, da Einschulung und
Wissenstransfer nicht im laufenden Betrieb durchgeführt werden konnten. Der
Dienstnehmer sei gegenüber der Bw. nicht weisungsgebunden gewesen, sein
Werk sei vielmehr darin zu sehen, dass er der Bw. und deren Dienstnehmern das
Konzept und die Umsetzung einer Cocktailbar dargelegt sowie die entsprechenden
Einschulungen vorgenommen habe. Der Dienstnehmer hätte sehr wohl ein
wirtschaftliches Risiko getragen, da sein Honorar an den Erfolg des Know-how
Transfers gebunden gewesen sei und darüber hinaus sämtliche weiteren
anfallenden Kosten (Reisekosten usw.) von ihm getragen worden seien. Als Ort der
Tätigkeit habe in der Regel die Cocktailbar selbst gedient, jedoch sei nur
dort der Know-how Transfer auf die Mitarbeiter der Bw. möglich gewesen,
ebenso verhalte es sich mit den verwendeten Arbeitsmitteln (Zutaten für die
Cocktails, Getränke usw.).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 47 Abs. 2
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist dann der
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind bei der Unterscheidung
zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses,
andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, d.h. die Verpflichtung
einer natürlichen Person als Dienstnehmer, bei ihrer Tätigkeit die
Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu befolgen, sowie die
organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers. Für die
Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist daher stets das tatsächlich
verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit daraufhin zu
untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der
Unselbständigkeit überwiegen (VwGH vom 20. Dezember 2000,
Zl. 99/13/0223, und vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0046).
Auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung als Dienstvertrag
oder als Werkvertrag kommt es dabei nicht an.
Den Ausführungen der Bw., mit dem Dienstnehmer einen
(mündlichen) Werkvertrag abgeschlossen zu haben, vermag sich die
Berufungsbehörde nicht anzuschließen. In einem Werkvertrag wird
nämlich die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges
vereinbart, nicht aber eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene
Erbringung von Leistungen, wie es bei einem Dienstvertrag oder bei einem freien
Dienstvertrag erfolgt, dessen Leistungsinhalt die Arbeit selbst ist (VwGH vom
24. September 2003, Zl. 2000/13/0182). Wie bereits
ausgeführt worden ist, bestand die Tätigkeit des Dienstnehmers -
kurz zusammengefasst - in der (Ein)Führung des Barbetriebes bzw. in
der dahingehenden Schulung der Mitarbeiter der Bw.. Der Dienstnehmer hat diese
Tätigkeit über einen Zeitraum von viereinhalb Monaten hindurch
ausgeübt und dafür ein monatlich gleich bleibendes Entgelt erhalten.
Die Behauptung der Bw., dass die Entlohnung (Honorar) "an den Erfolg des
Know-how Transfers" gebunden gewesen wäre, vermag die Berufungsbehörde
angesichts der monatlich gleich bleibenden Entlohnung, die keinen Bezug zu
- auch von der Bw. nicht näher definierten - Erfolgsparametern
erkennen lässt, nicht zu teilen. Im Übrigen bietet der gesamte
Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür, dass im gegenständlichen Fall
- wie von der Bw. behauptet - die Herbeiführung eines bestimmten
Erfolges und damit ein Werk vereinbart bzw. erbracht worden wäre. Mit ihrem
weiteren Vorbringen, dass der Dienstnehmer über das für die
Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Wissen (Know-how) verfügt
habe, spricht die Bw. lediglich eine im Wirtschaftsleben übliche
Gepflogenheit an, nämlich nur solche Arbeitnehmer in einen Betrieb
aufzunehmen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen und
nicht solche, bei denen das Gegenteil der Fall ist. Mit dem Hinweis auf die
Qualifikation des Dienstnehmers vermag die Bw. daher weder das Vorliegen eines
Werkvertrages zu begründen, noch das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses in Abrede zu stellen.
Zum Unternehmerwagnis: Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Unternehmerwagnis dann
gegeben, wenn der Erfolg der Tätigkeit weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Leistende für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst
aufkommen muss. Im Vordergrund dieses Merkmals steht, ob dem Leistungserbringer
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft.
In die Überlegung einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben (VwGH vom
2. Juli 2002, Zl. 2000/14/0148, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der Dienstnehmer hat eine monatlich gleich bleibende Entlohnung erhalten, so
dass nach Auffassung der Berufungsbehörde kein einnahmenseitiges
Unternehmerwagnis vorliegt. Die Bw. bringt vor, der Dienstnehmer hätte
"sämtliche weitere anfallenden Kosten" selbst tragen müssen.
Angesichts dieses allgemein gehaltenen Vorbringens und unter Einbeziehung des
Umstandes, dass der Dienstnehmer seine Tätigkeit im Betrieb (in der Bar)
und mit den Arbeits(Betriebs-)mitteln der Bw. ausgeübt hat, erachtet die
Berufungsbehörde auch das Vorliegen eines ausgabenseitigen
Unternehmerwagnisses als nicht erwiesen.
Eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Dienstgebers liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss (VwGH vom
3. August 2004, Zl. 2000/13/0046). Wie bereits ausgeführt
worden ist, bestand die Tätigkeit des Dienstnehmers in der
(Ein)Führung des Barbetriebes bzw. der dahingehenden Schulung der
Mitarbeiter der Bw.. Der Dienstnehmer hat diese Tätigkeit im Betrieb (in
der Bar) und mit den Betriebsmitteln der Bw. über einen Zeitraum von
viereinhalb Monaten ausgeübt. Damit hat aber die Bw. selbst dargetan, dass
der Dienstnehmer bei der Ausübung der genannten Tätigkeiten einen Teil
des wirtschaftlichen Organismus "Barbetrieb" gebildet hat bzw. seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausgeübt hat und somit in den
Betrieb der Bw. organisatorisch eingegliedert gewesen ist.
Zur Arbeitszeit bringt die Bw. einerseits vor, dass der
Dienstnehmer an keine fixen Arbeitszeiten gebunden gewesen sei und andererseits,
dass die Einschulung und der Wissenstransfer nicht im laufenden Betrieb
durchgeführt werden konnten und daher außerhalb der Betriebszeiten
der Bar erfolgt seien. Als Arbeitsort habe die Bar gedient, da nur dort der
Know-how Transfer auf die Mitarbeiter möglich gewesen sei. Das bedeutet,
dass die Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers durch die Beschäftigung in
einer für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses typischen Weise
ausgeschaltet gewesen ist und sich letztendlich an den betrieblichen
Bedürfnissen der Bw. orientiert hat. Die Abhängigkeit in zeitlicher
und örtlicher Hinsicht von den betrieblichen Erfordernissen ist nach
Auffassung der Berufungsbehörde Ausfluss der persönlichen
Weisungsgebundenheit, die auf den zweckmäßigen Einsatz der
Arbeitskraft ausgerichtet und somit charakteristisch für das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses ist (so auch: VwGH vom
17. November 2004, Zl. 2001/08/0131, und vom 2. Juli 2002,
Zl. 2000/14/0148).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach dem
Gesamtbild der vom Dienstnehmer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit
diese nicht in der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges bestand, sondern
darin, dass der Dienstnehmer der Bw. seine Arbeitskraft über einen
bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt hat. Dass der Dienstnehmer
daneben auch noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat kommt
dabei nicht die Bedeutung zu, dass entgegen den genannten Merkmalen - dem
fehlenden Unternehmerwagnis, der organisatorischen Eingliederung und der
Weisungsgebundenheit - keine unselbständige Tätigkeit anzunehmen
wäre.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der Sach- und
Rechtslage, so dass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien, am 10.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0834-W/04
- Stammnummer
- 19367
- Gültig
- 10.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF