Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0132-F/04
Provisionszahlungen an einen nahen Angehörigen bzw. an einen ausländischen Vertragspartner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-F/04vom 11.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des OK, F, W-Weg, vom
3. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
21. Jänner 2004 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
1) Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wird
stattgegeben.
2) Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben.
3) Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben wird auf die
Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das
Jahr 2002 vom 15. April 2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betrieb im Streitjahr einen Handel mit
Betten und deren Zubehör und erzielte aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da es der Berufungswerber verabsäumte
sowohl die Umsatz- als auch die Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2002 fristgerecht beim Finanzamt einzureichen, schätzte die
Behörde die Umsätze als auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 119.500,00 € bzw. 11.950,00 € und erließ
entsprechende Steuerbescheide.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 erhob der
Berufungswerber gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002
vom 21. Jänner 2004 das Rechtsmittel der Berufung. Er legte
seiner Berufung die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das
Jahr 2002 und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2002
bei und ersuchte, neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das
Jahr 2002 zu erlassen.
Der Berufungswerber machte in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2002 Aufwendungen in
Höhe von 104.456,37 € als Betriebsausgaben geltend. In diesen
Betriebsausgaben sind ua. "Provisionen an Dritte" in Höhe von
17.314,80 € enthalten. Ergänzend dazu führte er aus, dass
WK, wohnhaft in F, R-Str., Provisionen in Höhe von 6.491,80 € und
JC, wohnhaft in E, L-Str., Provisionen in Höhe von 10.823,00 €
erhalten habe.
Mit Vorhalt vom 24. Februar 2004 wurde der
Berufungswerber vom Finanzamt aufgefordert, den lückenlosen Nachweis des
Zahlungsflusses sowie einen Nachweis über die entsprechende Besteuerung der
Provisionen im In- und Ausland nachzureichen. Der Berufungswerber ist
diesem Ergänzungsersuchen jedoch nicht nachgekommen.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für das Jahr 2002 vom 15. April 2004 hat
das Finanzamt den Berufungswerber unter Zugrundelegung der im Zuge der Berufung
vorgelegten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen sowie
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung veranlagt; dabei hat es aber die beantragten
Aufwendungen "Provisionen an Dritte" nicht als Betriebsausgaben
berücksichtigt, weil kein Nachweis über die geleisteten Provisionen in
Höhe von 17.314,80 € vorgelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 beantragte der
Berufungswerber die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Dem Vorlageantrag legte er Rechnungen, Ausfuhrbescheinigungen und Eigenbelege
betreffend die strittigen Provisionen vor und ersuchte, neue Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 zu erlassen.
Das Finanzamt hat den Berufungswerber mit Vorhalt vom
21. September 2005 ersucht, den Zahlungsfluss der Provisionen (zB
mittels Kontoauszügen über die Behebungen der Provisionen)
lückenlos nachzuweisen, die Besteuerung der Provisionen im In- und Ausland
dar zu tun, die Dienst- bzw. Werkverträge mit WK und JC vorzulegen und
detaillierte Provisionsabrechungen zu übermitteln, aus welchen ersichtlich
ist, wie jeder einzelne Provisionsanspruch von Herrn WK und Frau JC zustande
gekommen ist. Diesem Ergänzungsersuchen ist der Berufungswerber
nicht nachgekommen. Er legte lediglich erneut die bereits vorliegenden
Eigenbelege und Provisionsabrechnungen in Kopie vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer: Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auch Provisionen
begründen Betriebsausgaben, sofern die Zahlung betrieblich begründet
ist.
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt
sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Abgabepflichtige
die Richtigkeit seiner Angaben zu beweisen. Kann ein Beweis nach den
Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch einen
schriftlichen Beleg zu erfolgen. Eigenbelege sind nur dann anzuerkennen, wenn
unter den gegebenen Umständen Fremdbelege regelmäßig nicht
vorliegen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der
maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus (vgl.
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 269 f zu § 4
EStG 1988).
Nach § 115 BAO sind die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu
ermitteln. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde besteht
innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her
gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Diese grundsätzlich bestehende
amtswegige Ermittlungspflicht befreit den Steuerpflichtigen jedoch nicht von
seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht. Der Abgabepflichtige ist in
Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu
verhalten, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu
beweisen oder glaubhaft zu machen (§ 138 BAO) bzw. die für
den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände
vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Der Nachweis bzw.
die Glaubhaftmachung jener Umstände, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung
(hier der Betriebsausgaben) gestützt wird, obliegt in
erster Linie dem Steuerpflichtigen. Die
nicht gehörige Mitwirkung unterliegt der freien
Beweiswürdigung.
Bei Auslandsgeschäften, bei denen der
Abgabenbehörde im Allgemeinen eine genaue Überprüfung der Angaben
des Abgabepflichtigen nur schwer möglich ist, sind für Zahlungen an
ausländische Provisionsempfänger erhöhte Anforderungen an die
Nachweispflicht zu stellen. In einem solchen Fall tritt die Mitwirkungspflicht
der Behörde in den Hintergrund. Da sich die Ermittlungsmöglichkeiten
der Abgabenbehörden im Ausland auf die Möglichkeit von
Rechtshilfeersuchen an die ausländischen Finanzbehörden
beschränken, kommt der Mitwirkung des Abgabepflichtigen im Rahmen von
Auslandssachverhalten erhöhte Bedeutung zu
(vgl. Ritz3,
BAO-Handbuch, Tz 10 zu § 115 BAO). Wird die "erhöhte"
Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Abgabenbehörde den maßgebenden
Sachverhalt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung
festzustellen.
Unter Berücksichtigung der oa. Grundsätze sind
(Auslands-)Provisionen unter folgenden Voraussetzungen
abzugsfähig:
Die
Namen der Empfänger werden genannt; gegebenenfalls wird auch durch
zusätzliche Belege deren Existenz nachgewiesen,
die
Zahlungen wurden tatsächlich durchgeführt,
zwischen
den Provisionszahlungen und den Grundgeschäften besteht ein Zusammenhang
(vgl. SWI 1993, S 193 ff; SWK 2002,
S 529).
Gegenständlich hatte der
Berufungswerber für das Streitjahr Provisionen in Höhe von
17.314,80 € als Betriebsausgaben geltend gemacht. Als Nachweis
hierfür legte er 13 Belege über die Provisionszahlungen an JC,
die in Form von Eigenbelegen verfasst waren, bzw. zwei Provisionabrechnungen von
WK (Vater des Berufungswerbers) vor.
Die Eigenbelege betreffend JC waren nach folgendem Muster
erstellt: "Provision für JC
Betrag
Name
des Kunden
bar ausbezahlt
am
Bestätigung von Frau
JC (mit Unterschrift und Datum)
über den Erhalt des Provisionsbetrages"
Die Provisionsabrechnungen für WK sind unter
Verwendung eines Vordruckes erstellt worden. Die Überschrift lautet:
"Provisionsabrechnung". Weiters
befinden sich die Punkte
"Mitarbeitername",
"Kunde",
"Auszahlungsbetrag",
"Auszahlungsbetrag erhalten am" und
"Unterschrift Mitarbeiter" auf dem
Vordruck.
Weiters liegen 22 Ausfuhrbescheinigungen vor, worin
hauptsächlich WK unter Punkt 3. des Formulars als Person genannt wird,
welche die Waren ins Ausland verbracht hat (außer in zwei Fällen;
hier wird JC genannt). Außerdem liegen 22 Rechnungen vor, auf welchen
entweder JC oder WK unter dem Punkt "Ihr
Berater" eingetragen ist.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist dem
Berufungswerber damit weder der Nachweis noch eine Glaubhaftmachung der
Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für Provisionen gelungen.
Dies aus nachstehenden Gründen: Nicht eindeutig nachvollziehbar ist,
für welche konkrete Tätigkeit die genannten Personen die
Provisionszahlungen erhalten haben sollen. Die Dienst- bzw. Werkverträge
mit WK und JC und detaillierte Provisionsabrechungen, aus welchen ersichtlich
ist, wie jeder einzelne Provisionsanspruch von WK und JC zustande gekommen ist,
hat der Berufungswerber trotz Ersuchen (vgl. Ergänzungsersuchen vom
21. September 2005) nicht vorgelegt. Oberflächlich betrachtet
könnte der Eindruck entstehen, dass die Provisionen für eine
Beratertätigkeit gezahlt worden sind, dies deshalb, da der Name des
jeweiligen Kunden laut den Eigenbelegen bzw. Provisionsabrechnungen mit dem
Namen des Kunden laut Rechnung übereinstimmt, auf welcher entweder WK oder
JC unter dem Punkt "Ihr Berater"
genannt worden ist. Dabei fällt jedoch auf, dass die Namen von JC und WK
erst nachträglich auf den Kopien der Rechnungen handschriftlich eingetragen
worden sind bzw. dass der bereits eingetragene Name "K" (wohl: OK)
handschriftlich auf "JC" abgeändert worden ist. Hätte WK oder JC
tatsächlich eine Beratungsleistung erbracht, so wäre der jeweilige
Name mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bei Erstellung
der Rechnung eingetragen worden. Weiters ist anhand der Provisionsabrechnungen
von WK ersichtlich, dass in den ursprünglichen Abrechnungen gar keine
Kundennamen eingetragen waren und erst anlässlich der Vorlage ans Finanzamt
nachträglich auf den Kopien der Provisionsabrechnungen die jeweiligen
Kundennamen eingetragen worden sind. Dass die Provisionen (angesichts der
Ausfuhrbescheinigungen) möglicherweise für das Verbringen der Ware ins
Ausland bezahlt worden sind, kann den vorliegenden Unterlagen jedenfalls nicht
entnommen werden.
Weiters fehlt der Beweis, dass die Provisionen auch
tatsächlich bezahlt worden sind. Die vorliegenden Eigenbelege bzw.
Provisionsabrechnungen sind nicht geeignet, den tatsächlichen Zahlungsfluss
nachzuweisen. Der Berufungswerber hat trotz Ersuchen des Finanzamtes
(vgl. Ergänzungsersuchen vom 21. September 2005) keine
Belege vorgelegt, die geeignet gewesen wären, den Zahlungsfluss
lückenlos nachzuweisen. Dazu wären zB Kontoauszüge über die
Behebungen der Provisionen geeignet gewesen.
Folgende Umstände runden das gewonnene Bild
ab:
Betreffend
die Provisionsabrechnungen von WK fällt auf, dass die Unterschrift im Punkt
"Unterschrift Mitarbeiter" nicht die
des behaupteten Provisionsempfängers WK, sondern die des Berufungswerbers
ist. Dies hat sich aus einem Vergleich der Unterschriften anhand des
gelöschten Veranlagungsaktes von WK ergeben (vgl. zB Niederschrift vom
24. Juli 1992).
Weitere
Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates haben ergeben, dass jedenfalls WK
die angeblich vereinnahmten Provisionen dem Finanzamt gegenüber nicht
deklariert hat. Dem Ersuchen des Finanzamtes (vgl. Ergänzungsersuchen vom
21. September 2005), die Besteuerung der Provisionen von JC im Ausland
nachzuweisen, ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.
Weiters
fällt bezüglich der Eigenbelege über die Provisionszahlungen an
JC auf, dass diese jeweils an dem Tag, an dem die jeweilige Rechnung ausgestellt
worden und die Ware ins Ausland (hauptsächlich durch WK) verbracht worden
ist, den Erhalt der Provision in bar bestätigte. Dies würde bedeuten,
dass JC lediglich zur Entgegennahme der Provision von ihrem Heimatort El (Kanton
Z) nach Fe reiste; dies würde zB für den Monat Juli 2002
bedeuten, dass sie am 1. Juli, 7. Juli, 11. Juli, 19. Juli,
22. Juli, 23. Juli und 25. Juli jeweils eine Strecke von 212
Kilometer (hin und retour) zurückgelegt hat, nur um die Provision in
Empfang zu nehmen. Dies erscheint nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates völlig
unglaubwürdig.
Abgesehen davon könnten
allfällige Provisionszahlungen an einen nahen Angehörigen des
Berufungswerbers (WK ) schon allein auf Grund einer Prüfung nach den von
Judikatur und Lehre herausgearbeiteten (Beurteilungs-)Kriterien zur Problematik
der Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können
Verträge zwischen nahen Angehörigen nur anerkannt werden, wenn sie
erstens nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, zweitens einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
drittens auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen
fremden Vertragspartnern bestehende Interessengegensatz, der aus dem Bestreben
der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert, bei nahen
Angehörigen auszuschließen ist. Dadurch könnten durch die
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst
werden (vgl. VwGH 24.9.2003, 97/13/0232). Im Hinblick auf den
fehlenden Interessensgegensatz müssen eindeutige und objektiv
tragfähige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen der
steuerlich beachtlichen Sphäre der Einkommenserzielung und der steuerlich
unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zulassen.
Im gegenständlichen Fall fehlte es sowohl mangels
Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung und eines entsprechenden nach
außen hin ersichtlichen Geldflusses an der ausreichenden Transparenz nach
außen als auch am eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Vertragsinhalt.
Die strittigen Provisionen waren daher nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen.
Umsatzsteuer: Bezüglich
der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 war wie in
der Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Das Finanzamt hat der Berufung
vollinhaltlich stattgegeben.
Gesamthaft gesehen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 11. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BetriebsausgabenProvisionennaher Angehörigerausländischer Vertragspartneramtswegige ErmittlungspflichtMitwirkungspflichtOffenlegungspflichtGlaubhaftmachung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-F/04
- Stammnummer
- 19359
- Gültig
- 11.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF