Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0277-G/05
erhebliche Behinderung von 70 v.H., aber keine Selbsterhaltungsunfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-G/05vom 10.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.B., vom 22. Februar
2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 7. Februar 2005,
betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
und erhöhten Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG
1967 ab 1. Februar 2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat am 6. Oktober 2004 die
Berufsreifeprüfung abgelegt. Am 3. Jänner 2005 brachte er beim
zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Weitergewährung der
Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab
1. Februar 2005 ein.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2005 hat das Finanzamt
diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass im Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) vom
4. Februar 2005 festgestellt sei, dass er nicht dauernd außerstande
sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weshalb kein Anspruch auf
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe bestehe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
22. Februar 2005 lässt der Bw seine Gesundheitsschädigung und
deren Folgen durch seine Mutter schildern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs.1 bis 3):
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn
sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist
und
für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn
sie
a) das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. § 2 Abs.1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind
anzuwenden; oder
b) das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch
den Zivildienst leisten, oder
c) das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden, oder
e) das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst
noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
f) in dem Monat, in dem sie das
26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder
Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit.
b vorgesehenen Studiendauer,
g) erheblich behindert sind
(§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz
sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie
das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor
Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem
sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur
Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Der Bw befand sich nur bis Oktober 2004 in
Berufsausbildung, sodass das Finanzamt gemäß
§ 6 Abs. 5 in
Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 die Familienbeihilfe noch
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sohin
bis einschließlich Jänner 2005, gewähren konnte.
Für die Zeit ab Februar 2005 kann nur fraglich sein,
ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe und auf erhöhte Familienbeihilfe
gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 2
lit. d FLAG 1967 gegeben ist oder nicht. Alle anderen Anspruchsvoraussetzungen
liegen jedenfalls nicht bzw. nicht mehr vor.
Der Beihilfenanspruch setzt in diesem Fall voraus, dass der
Bw wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befindet.
Im Gutachten des Bundessozialamtes vom 4. Februar 2005
ist nun aber ausdrücklich festgestellt, dass der Bw nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dazu ist
ergänzend ausgeführt, dass "entsprechend dem Ausmaß der
Grunderkrankung und den erhaltenen Funktionen" keine Unfähigkeit zur
Selbsterhaltung gegeben sei.
Alle in der Berufungsschrift beschriebenen, aus der
schweren Gesundheitsschädigung resultierenden, Beschwerden des Bw fanden im
vorliegenden Gutachten Berücksichtigung und führten letztlich zur
Bescheinigung eines Gesamtgrades der Behinderung von 70 v.H. Diese
Gesundheitsschädigung kann der Berufung jedoch nicht zum Erfolg verhelfen,
weil ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur bestünde, wenn der Bw dauernd
außerstande wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Bei diesem Sachverhalt hatte das Finanzamt keine
Möglichkeit, Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe zu
gewähren. Der unabhängige Finanzsenat musste daher die Berufung, wie
im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Graz, am 10.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-G/05
- Stammnummer
- 19352
- Gültig
- 10.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF