Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0196-W/03
Nichtanerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0196-W/03vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Böck &
Partner, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1052 Wien,
Grüngasse 16, gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt,
vertreten durch OR Mag. Dagmar Ehrenböck, betreffend Nichtfeststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für
die Jahre 1998 und 1999 im Beisein der Schriftführerin Christina Seper nach
der am 19. Oktober 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beteiligte sich mit einer Einlage
in Höhe von S 200.000,00 als atypisch stiller Gesellschafter an dem
Einzelunternehmen der Frau G.. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit
Geschenkartikel und Schreibwaren. Der Vertrag über die Errichtung einer
atypisch stillen Gesellschaft wurde am 9. Jänner 1998 errichtet. Der Gewinn
bzw Verlust wird seit dem Jahr 1998 gemäß
§ 4
Abs 3 EStG 1988 ermittelt.
Festzuhalten ist, dass die Betriebsaufgabe am 31. August
1999 erfolgte.
Punkt V des oa Vertrages lautet:
"Verteilung des
Geschäftserfolges:
Zunächst
ist der Gewinn bzw der Verlust der Geschäftsherrin nach den Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. Von diesem Betrag ist für
die Mühewaltung der Geschäftsherrin ein Gewinnvorab in Höhe von
120.000,00 (in Worten einhundertzwangzigtausend Schilling) abzuziehen. An den
verbleibenden Gewinnen bzw Verlusten ist der Gesellschafter mit 45% (in Worten:
fünfundvierzig Prozent) beteiligt. Für die Gewinn- bzw Verlustanteile
hat die Geschäftsherrin ein Verrechnungskonto zu führen. Die
Geschäftsherrin hat dem Gesellschafter ein sich auf diesem Konto ergebendes
Guthaben zugunsten der Gesellschafter binnen Monatsfrist ab Fertigstellung der
Steuererklärung, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober des jeweiligen
Folgejahres auszuzahlen.........."
Festzuhalten ist, dass die Betriebsaufgabe am
31. August 1999 erfolgte.
In den Beilagen zu den Erklärungen der Einkünfte
von Personengesellschaften (Gemeinschaften) machte der Bw einen Verlust in
Höhe von S -93.483,33 (für das Jahr 1998) und einen Verlust in
Höhe von S -36.760,00 (für das Jahr 1999) geltend.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2003 wurde festgestellt, dass
für die Kalenderjahre 1998 und 1999 eine Feststellung der Einkünfte
nach § 188 BAO unterbleibt. Begründend wurde ausgeführt, dass
aufgrund der durchgeführten Überprüfung nach
"Fremdüblichkeitsgrundsätzen" bei den vorgelegten
Gesellschaftsverträge Nachfolgendes auffallend sei:
Die Geschäftsherrin, die wegen "Kapitalmangels" einen
Finanzierungsbedarf von S 400.000,00 gehabt habe und seit Anbeginn (1994)
als Einzelunternehmerin Verluste erlitten habe, werde ab 1998 als Ergebnis einer
vorgeblichen Strukturbereinigung mit einem Gewinnvorab von jährlich
S 120.000,00 "belohnt". Dass dies zwischen fremden Vertragspartnern nicht
vereinbart worden wäre, sei offenkundig.
Ein Wechsel der Gewinnermittlung von einer nach
§ 4 Abs. 1 auf eine nach § 4 Abs. 3 EStG, wie er für
das Jahr 1998 geplant und auch durchgeführt worden sei, würde
wesentlich geringere Kontrollmöglichkeiten für einen "stillen
Gesellschafter" bedeuten, sodass dies zwischen fremden Personen nicht erfolgt
wäre.
Weiters sei es undenkbar, dass sich ein
Außenstehender ohne jedwede Sicherstellung beteiligt
hätte.
Als Resümee sei festzustellen, dass resultierend aus
verwandtschaftlichen Motiven, Darlehensgewährungen erfolgt seien, die
zwecks "steueroptimaler" Verteilung zu konstruierten Verlusten der "stillen
Gesellschaft" geführt hätten. Außenstehende Dritte wären
hiezu nicht bereit gewesen.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2003 - welche direkt bei
der Abgabenbehörde II. Instanz - UFS Außenstelle Wien eingebracht
worden ist - erhob die steuerliche Vertretung des Bw gegen den oa Bescheid
Berufung. Begründend wurde ausgeführt:
1. Kurze Zusammenfassung des bisherigen
Verfahrensablaufes:
Zur Wahrung der Übersicht und zur Vermeidung einer
abermaligen Verzögerung der Entscheidung über die Anbringen in der
Sache selbst aufgrund eines allenfalls mangelhaften Bescheidspruches (im Spruch
des Bescheides würde die Darstellung, welche Feststellung aufgrund welches
Gesetzes unterbleibe) werde eingangs der bisherige Verfahrensverlauf
stichwortartig zusammengefasst:
"9. Jänner
1998: Frau G. und der Bw unterzeichnen
Verträge über die Errichtung atypisch stiller
Gesellschaft.
10. Februar
1998: Die Errichtung der Gesellschaften wird dem Finanzamt Wiener Neustadt bei
gleichzeitiger Übermittlung der Gesellschaftsverträge
angezeigt.
12. Mai
1998: Ein vom Finanzamt angeforderter Fragebogen wird
übermittelt.
3. Oktober 1998:
Das Finanzamt teilt formlos mit, dass es zur Ansicht gelangt sei, dass eine
Gewinnerzielung aus der Mitunternehmerschaft nicht möglich sei. Das
Schreiben ist an die Steuerberatungskanzlei adressiert und benennt die
Mitunternehmerschaft "G. und Mitges".
Das Schreiben ist nicht als Bescheid bezeichnet und enthält auch keine
Rechtsmittelbelehrung.
28. August
1999: Einreichung der Steuererklärung der
Mitunternehmerschaft
31. Jänner
2000: Bescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt, dass für die
Mitunternehmerschaft keine Steuernummer vergeben wird
9. Februar 2000:
Berufung gegen den Bescheid über die Nichtvergabe einer
Steuernummer
14. April 2000:
Berufungsentscheidung der FLDion W/NÖ/B; Stattgabe
25 Oktober 2000:
Bescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt, dass Einkünfte nach
§ 188 BAO nicht festgestellt werden, adressiert an die
Mitunternehmerschaft
24. November
2000: Berufung gegen diesen Bescheid
Vorlage der
Berufung an die FLDion W/NÖ/B; Rückleitung des Aktes, da das Finanzamt
Wiener Neustadt den Bescheid falsch adressiert hat
26. Jänner
2001: Einreichung der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für 1999
8. Juli 2002:
Bescheid des Finanzamtes, dass die Berufung gegen den fälschlich an die
Mitunternehmerschaft adressierten Bescheid zurückgewiesen werde, da dieser
Bescheid rechtsunwirksam ist.
8. Juli 2002:
Bescheide an die ehemalige Geschäftsherrin und die ehemaligen
Gesellschafter der Mitunternehmerschaft, dass keine Steuernummer erteilt
werde.
Juli 2002: Das
Finanzamt wird von uns darauf aufmerksam gemacht, dass - wie die
FLDion bereits am 14. April 2002 entschieden hat - ein Bescheid
über die Nichtvergabe einer Steuernummer nicht zu ergeben habe, weswegen
mit Aufhebung zu rechnen sei. Wir ersuchten die Behöre unter Hinweis auf
deren Entscheidungspflicht über Anbringungen nunmehr richtig adressierte
Bescheide darüber zu erlassen, dass keine Veranlagung
erfolgt.
14. Februar
2003: Bescheide an die ehemalige Geschäftsherrin und die ehemalige
Gesellschafterin, dass für die Kalenderjahre 1998 und 1999 keine
Feststellung nach § 188 BAO erfolgt.
2. Spruch des angefochtenen Bescheides vom 14. Februar
2003:
Der Spruch würde lauten, dass
"für die Kalenderjahre 1998 und 1999
keine Feststellung nach § 188 erfolgt."
Offensichtlich sei gemeint - und dies gehe aus dem
oben dargestellten bisherigen Verfahrensablauf nach Ansicht der steuerlichen
Vertretung auch eindeutig hervor - die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der "ehemaligen stillen
Gesellschafterin C." (wohl gemeint des Bw) am Handelsgewerbe der G. nach
§ 188 BAO für die Kalenderjahre 1998 und 1999 in Erledigung der
für diese Jahre eingereichten Steuererklärungen.
3. Begründung des Bescheides und Stellungnahme
dazu.
Die Begründung des Bescheides lautet:
"Aufgrund der
durchgeführten Überprüfung nach
Fremdüblichkeitsgrundsätzen der vorgelegten Gesellschaftsverträge
ist Nachfolgendes auffallend: Die Geschäftsherrin, die wegen Kapitalmangels
einen Finanzierungsbedarf von S 400.000,00 hatte und seit Anbeginn (1994)
als Einzelunternehmerin Verluste erlitt, wird ab 1998 als Ergebnis einer
vorgeblichen Strukturbereinigung mit einem Gewinnvorab von jährlich S
120.000,00 "belohnt". Dass dies zwischen fremden Vertragspartnern nicht
vereinbart worden wäre, ist offenkundig."
Der auf Fremdüblichkeit hin untersuchte
Gesellschaftsvertrag, der zwischen Frau G. und dem Bw abgeschlossen worden sei,
würde in Punkt V (Gewinnverteilung) regeln, dass der Geschäftsherrin
Frau G. für deren Mühewaltung ein Gewinnvorab in Höhe von
S 120.000,00 zugestanden werde. Vom Rest des Gewinnes solle der
Gesellschafter 45% erhalten. Was an einer solchen Vereinbarung
fremdunüblich sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Dass der seine
Arbeitskraft zur Verfügung stellende Geschäftsherr mit dem lediglich
Kapital zur Verfügung stellenden Gesellschafter ein Gewinnvorab vereinbare,
sei dem Grunde nach fremdüblich (vgl. Kastner/Doralt/Novotny -
Grundriß des österr. Gesellschaftsrechtes Kap. D VII Zif. 2 b). Wenn
die Behörde meine die Höhe des Gewinnvorab sei fremdüblich (wohl
gemeint fremdunüblich), sei darauf hingewiesen, dass der vereinbarte Betrag
unter der Mindestbemessungsgrundlage der gesetzlichen Sozialversicherung und
etwa in der Höhe des steuerfreien "Existenzminimums" gelegen sei. Eine
unangemessene Höhe könne daher auch nicht festgestellt werden.
Fremdunüblich wäre vielmehr gewesen, wenn die Geschäftsherrin
unentgeltlich oder zu einem noch geringeren, als dem tatsächlich
vereinbarten Betrag das Geschäft (für die Gesellschafter) betrieben
hätte.
Was das Finanzamt unter "einer vorgeblichen
Strukturbereinigung" im Zusammenhang mit der gegenständlichen causa
verstehe, sei aufgrund der uns vorliegenden Erledigungen des Finanzamtes
unverständlich. Wie unten noch ausführlich dargestellt werde, sei mit
dem Gesellschaftskapital die Struktur des Geschäftes geändert worden
(nicht "vorgeblich", sondern tatsächlich). Die Vereinbarung des
Vorabgewinnes sei keine "Belohnung" für eine Strukturänderung, sondern
eine - wie oben dargestellt - übliche Vereinbarung zwischen
arbeitenden und nicht arbeitenden Gesellschaftern.
"Ein Wechsel der
Gewinnermittlung von einer nach § 4 Abs. 1 auf eine nach § 4
Abs. 3 EStG, wie er für das Jahr 1998 geplant und auch durchgeführt
worden sei, würde wesentlich geringere Kontrollmöglichkeiten für
einen "stillen Gesellschafter" bedeuten, sodass dies zwischen fremden Personen
nicht erfolgt wäre."
Als weiters Indiz für die Fremdunüblichkeit der
Vertragsgestaltung würde das Finanzamt den Wechsel der Gewinnermittlungsart
von Bilanzierung auf Überschussrechnung ansehen.
Für kleinere Unternehmer stelle die gesetzlich
zulässige Überschussrechnung eine erhebliche Vereinfachung dar. Es
entfalle die Notwendigkeit einer laufenden Bestandführung und der
Inventuraufnahme, sowie der Bewertung. Das Geschäft der Bw würde in
einem Lokal, das aus einem Verkaufsraum und einem Abstellraum bestehen in dem
sich alle Waren befinden würden, geführt werden. Es bestehe daher
stets Überblick über die Warenvorräte. Auf Ziel würde die Bw
nicht liefern; die Lieferantenverbindlichkeiten seien - angesichts der
Anzahl - überschaubar. Weshalb eine Überschussrechung im
Vergleich zur doppelten Buchführung im gegenständliche Fall (Umsatz
weit unter 1.0 MioS !) geringere Kontrollmöglichkeiten bieten solle,
werde nicht dargelegt, sondern es werde lediglich die Behauptung aufgestellt. In
der Folge werde die Behauptung aufgestellt, dass fremde Personen dieser
Buchführungsart nicht zugestimmt hätten. Welche Überlegungen der
Behörde hinter diesen Behauptungen liegen würden, werde in der
Begründung nicht ausgeführt und könnten daher nicht nachvollzogen
werden.
"Weiters ist es
undenkbar, dass sich ein Außenstehender ohne jedwede Sicherstellung
beteiligt hätte."
Das Wesen einer Gesellschaft sei, gemeinsam etwas zu
unternehmen und gemeinsam Risiko zu tragen. Die Bestellung von Sicherheiten sei
eine typische Verhaltensweise für Fremdkapitalgeber (wie Darlehensgeber,
Banken oder rein kapitalistische Mitunternehmer) und nicht für
Gesellschafter.
Wenn die Finanzbehörde zum Schluss komme, dass es
undenkbar sei, dass sich ein "Außenstehender" ohne jedwede Sicherstellung
an einem Handelsgewerbe beteiligen würde, dann werde mit einer derartigen
Aussage die wirtschaftliche Realität verkannt. Zur Anerkennung der
Mitunternehmerschaft sei an dieser Stelle auf die Rechtsprechung zu verweisen,
derzufolge gerade das tatsächliche Risiko ein Indiz für die
anzuerkennende Mitunternehmerschaft sei und die Risikobeschränkung -
in diesem Fall von der Behörde eingeforderte Risikobeschränkung bzw
Sicherheitenbestellung - gegen eine solche sprechen
würde.
4. Sachverhaltsdarstellungen:
Der guten Ordnung halber sei abschließend - wie
schon in mehreren Schriftsätzen, die allerdings inhaltlich bisher (seit
vier Jahren!!!) aufgrund von Formfehlern der Finanzbehörde nicht bearbeitet
werden konnten - der Sachverhalt dargestellt und zu bisher in
Erledigungen der Finanzbehörde getroffenen Feststellungen Position
bezogen:
4.1. Wie es zur Gesellschaft
gekommen sei, was seien die Motive gewesen?
Frau G. habe sich als Jungunternehmerin entschlossen,
motiviert durch dafür werbende Politiker, Kammerfunktionäre und andere
Wirtschaftsexperten, die im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt Österreichs
die große Gründerwelle einläuteten, Anfang des Jahres 1994 in E.
eine Geschenkstube (Handel mit Geschenksartikeln, Papier und Schreibwaren) zu
eröffnen. Ein entsprechendes Verkaufslokal sei gesucht und in der Form
eines Straßenlokals gefunden worden. Ende April 994 sei das Geschäft
eröffnet worden.
Im Jahr 1994 seien insgesamt rd. 289.000,00 ATS Umsatz
erzielt worden. Es habe sich für das Jahr 1994 ein Verlust in Höhe von
rd. 19.000,00 ATS ergeben, bei dem Verlust seien Abschreibungen, Dotierung von
Investitionsfreibeträgen, Zinsen und Bankspesen in Höhe von insgesamt
rd. 61.000,00 ATS berücksichtigt worden. Rechne man die Umsätze
und Ergebnisse des Eröffnungsjahres hoch, dann hätte man -
auf einen 12-Monatszeitraum umgerechnet - ein befriedigend positives
Ergebnis erzielen können.
Die Jahre 1995 bis 1997 seien von
Umsatzrückgängen geprägt gewesen; leicht negative Ergebnisse
hätten hingenommen werden müssen; die Verluste seien durch die Bank
fremdfinanziert worden; die Bankverbindlichkeiten hätten sich Ende 1997 auf
rd. 250.000,00 ATS belaufen.
Ende 1997 seien nun Überlegungen angestellt worden, ob
bzw. wie die negative Entwicklung aufgehalten werden bzw. eine positive
Entwicklung eingeleitet werden könne.
Eine Analyse des Warenangebotes habe ergeben, dass eine
völlige Umstellung des Warenangebotes eine positive Entwicklung ergeben
könnte. Als Ursache für den Umsatzrückgang seit der
Geschäftseröffnung sei ein nicht zielgerichtetes Warenangebot erkannt
worden.
Es sei der Plan gefasst geworden, in Hinkunft Waren
feilzubieten, die mehr erscheinen würden als sie wert seien, modisch und
modern seien, die Attribute "untechnisch" bis ins Esoterische gehend
erfüllen würden, die Attribute "glänzend", "duftend", "die
Gefühlswelt ansprechend" erfüllen würden, herzeigbar und
verwendbar seien und nicht als "schnick-schnack" einzustufen seien.
Die Waren sollten aus den Materialien Holz, Stein,
Edelmetall, Seide, Glas, Steingut, Porzellan, Papier bzw. Karton und Leder,
jedenfalls nicht Kunststoff, bestehen und in die Artikelgruppen Schmuck,
Holzspielzeug, Accessoires kleiner Größe unterteilt
werden.
Bei einem derartig geänderten Angebot habe realistisch
mit dem Erreichen zumindest des Umsatzes im Eröffnungsjahr bzw. nachhaltig
mit einer Steigerung des Umsatzes um rd.25 -60% (das sind 400 TS bis
700 TS) gerechnet werden können. Die Schätzung sei in Anbetracht
von rd. 300 Öffnungstagen pro Jahr und einem erzielbar erscheinenden
Tagesumsatz von rd. 2.000,00 ATS (das wären drei bis fünf
Verkäufe der geplanten Waren pro Tag) realistisch gewesen.
Die erforderliche Umstellung des Warenlagers sei
jedoch - um Verbesserung und Zielerreichung herzustellen -
erforderlich gewesen. Mangels entsprechender Sicherheiten habe die Bw. die
Umstellung nicht mehr über Bank finanzieren können.
Daher hätten sich der Ehemann und die Schwester bereit
erklärt, die an die erfolgreiche Umsetzungsmöglichkeit der Vorhaben
glaubten, sich am Unternehmen als stille Gesellschafter zu beteiligen. Die
Beteiligung in der Form als Stille Gesellschafter sei deshalb gewählt
worden, da beide, Ehemann und Schwester, selbst berufstätig seien und nicht
selbst einen Arbeitseinsatz leisten hätten wollen.
Es habe damals mit einem Gesamtgewinn der
Geschäftsherrin in Höhe von rd. 165.000,00 ATS pro Jahr gerechnet
werden können; der Kapitalbedarf habe geschätzt rd.
400.000,00 ATS betragen. Die Gesellschafter sollten eine Verzinsung ihrer
Einlage in Höhe von 10% erhalten; dies hätte - da mit der vollen
Steuerpflicht gerechnet werden musste - einer Nettoverzinsung von rd.
5,8% p.a. entsprochen, was angesichts von Alternativanlagemöglichkeiten
angemessen erschienen sei.
Aufgrund dieser Schätzungen sei in den
Gesellschaftsverträgen vereinbart worden, dass die Geschäftsherrin
einen Vorweggewinn in Höhe von 120.000,00 ATS erhalten solle; der
verbleibende Rest (geschätzte) 45.000,00 ATS solle im Verhältnis
10:45:45 (Geschäftsherrin zu den stillen Gesellschaftern) geteilt werden;
diese hätten dann genau gerechnet 10,13% Rendite für deren Einlage
erhalten.
Im Jänner 1998 seien seitens der Gesellschafter die
Einlagen einbezahlt worden und seien in das Vermögen der
Geschäftsherrin übergegangen. Die Bankverbindlichkeiten hätten
getilgt werden können und es seien freie Mittel zur Finanzierung der
Sortimentsumstellung geblieben.
Wie heute analysierbar, sei die Umstellung jedoch zu
zögerlich vorgenommen worden; das Sortiment sei nicht schlagartig
geändert worden, sondern es sei der Versuch unternommen worden, die "alten
Waren" weiterzuverkaufen, um nicht wieder Bankschulden eingehen zu müssen.
Auch sei - wie heute retrospektiv erkennbar sei - die
Bewerbung der Umstellung unterlassen worden und schließlich sei offenbar
auch die Akzeptanz der Kunden betreffend die Sortimentsumstellung falsch
eingeschätzt worden.
Dazu sei gekommen, dass in dieser Zeit in E. andere
Geschäfte insolvent geworden seien und präsumtive Kunden lieber mit
dem Auto nach Wr. Neustadt bzw. nach Vösendorf fuhren, da man "...in E.
ohnedies nichts kaufen könne ...". Entgegen den Erwartungen, dass sich in
E. ein kleiner "Marktplatz" entwickeln könne, sei der
Hauptplatz - was Geschäfte anlangt - praktisch
ausgestorben; das neben dem Geschäft der Bw befindliche Gasthaus habe
innerhalb kurzer Zeit mehrmals die Pächter gewechselt, andere
Geschäfte in E. seien insolvent geworden und hätten geschlossen werden
müssen (entsprechende Unterlagen müssten dem dortigen Finanzamt
vorliegen!).
All diese Umstände hätten dazu geführt, dass
die Umsätze anstatt anzusteigen, stark gesunken seien und das Geschäft
schließlich Ende Juli 1999 (ohne Insolvenz aufgrund der
Eigenmittelausstattung durch die Gesellschafter) geschlossen habe werden
müssen.
5. Zur steuerlichen Würdigung
Nach § 2 Abs. 3 EStG würden zum
Einkommen einer Person die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23
EStG) gehören. Nach § 23 EStG seien Gewinnanteile der
Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sei, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund der
Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Verhältnisse
(Zahlungsströme) seien die Gesellschaften im steuerlichen Sinne als
Mitunternehmerschaften anzusehen.
Bei der Beurteilung, ob steuerlich relevante Einkünfte
vorliegen würden, sei die zu § 2 Abs. 3 EStG
ergangene Verordnung des BMF (BGBl 1993/33) zu beachten.
Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung
würden Einkünfte bei einer Betätigung vorliegen, wenn diese durch
die Absicht veranlasst seien, einen Gesamtgewinn zu erzielen, wobei diese
Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sei.
Nach § 4 der Verordnung seien die
§§ 1 und 3 der Verordnung auch auf Personenvereinigungen
anzuwenden, wobei zuerst die Kriterien für die Personenvereinigung und
zusätzlich für die einzelnen Gesellschafter (insbesondere in Bezug auf
allfällige Sonderbetriebsausgaben) zu überprüfen
seien.
Bezüglich der Überprüfung werde auch auf
§ 2 Abs. 3 hingewiesen, wonach bei Vorliegen einer
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung im
Anlaufzeitraum (5 Jahre) keine weitere Überprüfung stattzufinden
habe.
Es sei also lediglich die Frage zu stellen bzw. zu
beantworten, ob eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 der
Verordnung vorliege, oder nicht.
Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass
die Tätigkeit der Geschäftsherrin bei Eingehen der Beteiligung zum
Erfolg (für sie selbst und die Gesellschafter) führen
werde.
Die Geschäftsherrin führe ihren Betrieb nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Nach der Hinnahme von Anfangsverlusten seien
betriebswirtschaftliche Überlegungen angestellt worden, wie und durch
welche Maßnahmen die Verluste abzufangen seien bzw. Gewinn erzielt werden
könnte. Ein wesentliches Kriterium betriebswirtschaftlicher
Überlegungen, die Finanzierung, sei durch Aufnahme von Gesellschaftern
beachtet worden. Die Gesellschafter ihrerseits hätten an einen
zukünftig gewinnbringenden Betrieb geglaubt. Welche andere Motivation
hätten die Gesellschafter gehabt, endlich 400.000,-- ATS in ein - wie
sich nachträglich herausstellte - verlustbringendes Unternehmen zu
investieren, wobei die Verluste - worauf besonders hinzuweisen sei - aus
dem laufenden Betrieb (Wareneinsatz, Mieten, Betriebskosten usw., die bei
anderen Unternehmern zu entsprechenden Betriebseinnahmen geführt haben)
erwirtschaftet worden seien
Aus der Sicht Anfang des Jahres 1998 sei das Scheitern des
Unternehmenskonzeptes nicht abschätzbar gewesen und es sei insbesondere auf
die exogenen Einflüsse (Insolvenzen in E.) hinzuweisen.
Dass die Beteiligungen, die zu einem erheblichen und
tatsächlichen Verlust für die Gesellschafter, der auch bezahlt worden
sei, aus der Sicht des Jahres 1999 bzw. 2000 nicht eingegangen worden wäre,
sei evident.
Bei der Beurteilung der Gesamtsituation werde seitens des
Finanzamtes übersehen, dass nicht die spätere, bessere Kenntnis
für die Beurteilung heranzuziehen sei, sondern die Einschätzungen zum
Zeitpunkt des Eingehen der Beteiligung; diese - und nur diese -
seien für eine Beurteilung maßgeblich; in diesem Zusammenhang werde
auf das Erkenntnis des VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171 und auch Punkt 12.6. der
LRL 1997 verwiesen.
Wenn angesichts der oben kurz zusammengefassten
Gesetzeslage die dortige Behörde ausführe, dass die Einkunftsquelle
steuerlich nicht relevant sei, dann ergibt sich daraus, dass die Behörde
nach Abwägung aller Umstände zum Schluss gekommen sei, dass Missbrauch
nach § 22 BAO bzw. Liebhaberei im Sinne der entsprechenden Verordnung
vorliege.
Diese Überlegungen der Behörde seien in nicht
nachvollziehbarer Form dargelegt worden, es werde lediglich auf die angeblich
fremdunübliche Vertragsgestaltung (ohne im Konkreten und schlüssig
darzustellen, was fremdüblich wäre) und auf Verluste der Vergangenheit
hingewiesen.
Die Behörde versuche offenbar weiter das Verfahren
durch formal falsche und damit unangreifbare Erledigungen zu verschleppen und
würde seit Beginn des Verfahrens vor mehr als
fünf Jahren polemische
Darstellungen (siehe z.B. die unter Anführungszeichen gesetzten Worte der
Begründung des dieser Berufung zugrundeliegenden Bescheides)
geben.
So werde trotz Hinweis darauf z.B. beim Hinweis der
Behörde auf die Jahresverluste der Geschäftsherrin in einigen
Schriftstücken in den Jahren 1994 bis 1998 in keiner Form auf die
Entwicklung und Ursachen der Verluste eingegangen. Es werde nicht einmal
erwähnt, dass das Jahr mit dem geringsten Verlust lediglich einen
Achtmonatszeitraum umfasse. Lasse man IFB-Dotierungen außer Ansatz, dann
hätte sich sogar - trotz Ganzjahresabschreibung und den
Eröffnungsaufwendungen - ein Gewinn ergeben. Die bei der Betrachtung
der Verluste im Zusammenhang mit einer späteren Beteiligung wegfallenden
Bankzinsen würden seitens der Behörde überhaupt nicht
berücksichtigt.
Weiters sei zu berücksichtigen, dass durch die
Zuführung entsprechender Eigenmittel der Geschäftsherrin entsprechende
Beweglichkeit verschafft worden wäre um das Warenangebot und damit Umsatz
und Ergebnis zu verbessern. Dass der Umsatz des Eröffnungsjahres erreicht
werden könne, erscheine keinesfalls unmöglich; im Gegenteil, das
Erreichen eines Umsatzes, der im Jahr der Eröffnung erreicht werde,
würde jeder Unternehmer als durchwegs realistisch einschätzen,
weswegen jedenfalls die Gewinnerzielungsmöglichkeit bestanden
habe.
In diesem Zusammenhang verweise die steuerliche Vertretung
des Bw darauf, dass praktisch alle Unternehmensbewertungsverfahren
vergangenheitsorientiert seien (man denke an das von der Behörde angewandte
Wiener Verfahren oder an die Unternehmensbewertungsverfahren nach den
Fachgutachten Nr. 74 bzw. 45 der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder).
Dass jede Beteiligung, ebenso wie jeder Unternehmenskauf
risikobehaftet sei, sei allseits bekannt; von einer Unmöglichkeit von
zukünftigen Gewinnen nach Umstrukturierungen zu sprechen, bringe eine
realitätsfremde Betrachtungsweise zum Ausdruck. Übertrage man die
Argumentation der Behörde auf andere Unternehmer, dann wären die
Einnahmen aller Steuerpflichtigen, die nach deren Unternehmensgründung
durch drei volle Geschäftsjahre hindurch Verluste erzielen, steuerlich
nicht relevant!
Dieser Betrachtung tritt die Liebhabereiverordnung in ihrem
§ 2 Abs. 2 eindeutig und unmissverständlich
entgegen.
Abschließlichd stellte die steuerliche Vertretung des
Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und den Antrag eine mündliche
Berufungsverhandlung nach § 284 Abs. 1 BAO
abzuhalten.
Die Berufung wurde direkt bei der Abgabenbehörde II.
Instanz (unabhängiger Finanzsenat-Außenstelle Wien)
eingebracht.
In der am 19. Oktober 2005 stattgefundenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens des steuerlichen Vertreters ergänzend
vorgebracht, dass sich die Behörde in ihrem Bescheid im Wesentlichen auf
die Fremdunüblichkeit der Vertragsgestaltung stützen würde. Dem
sei entgegenzuhalten, dass die Konstruktion einer stillen Gesellschaft im
Wirtschaftsleben eine durchaus übliche Maßnahme sei, insbesondere wo
Eigenkapital benötigt werde (als Beispiel öffentliche
Hand).
In diesem Fall sei die Form
einer stillen Gesellschaft deshalb gewählt worden, weil sie die einfachste
Gesellschaftsgestaltung darstellen würde.
Ende 1997 seien
Bankverbindlichkeiten in Höhe von S 244.000,00, Aktiva
ca. 112.000,00, somit eine Überschuldung von S 130.000,00
vorhanden gewesen. Das Eröffnungsjahr 1994 habe nicht so schlecht begonnen;
die Gründe für die unübliche schlechte Geschäftsentwicklung
seien eine Fehlkalkulation des Sortiments (zu billig, etc.) und in der Nähe
des Geschäftes würde sich eine Schule befinden; durch die Ansiedlung
eines Papierdiskonters sei der Schulmittelabsatz weggebrochen.
Das Geschäftskonto bei der
Bank sei mit 9,5% Sollzinsen belastet gewesen.
Alle hätten daran
geglaubt, dass es durch die Sortimentsumstellung gelingen würde, das
Geschäft in eine positive Entwicklung zu bringen. Die Idee sei gewesen,
mehr in Richtung Geschenkstube (Mitbringsel für die in der Umgebung
urlaubenden Sommergäste) und weniger in den Papierbereich zu gehen. Aus
dieser Überlegung habe sich dann auch die Umsatzschätzung ergeben (als
Umsatz von mind. S 400.000,00 bis S 700.000,00; resultierend aus den
einzelnen dort verkauften Gegenständen zwischen S 200,00 und
S 300,00).
Aufgrund der Schätzungen,
dass mit einem Gesamtgewinn von rd. S 165.000,00 pro Jahr gerechnet worden
sei und die Gesellschafter für ihr eingesetztes Kapital rd. 10% erhalten
sollten, sei der Vorweggewinn für die Geschäftsherrin in Höhe von
S 120.000,00 vertraglich vereinbart worden. Das Fremdkapital habe
S 400.000,00 betragen, die Kapitalgeber sollten 90% des Gewinnes
erhalten.
Eine andere Überlegung sei
gewesen, das Schulbuchgeschäft zu übernehmen. Doch diese
Möglichkeit habe sich nicht ergeben.
Mit den Gesellschaftseinlagen
seien dann die Bankverbindlichkeiten getilgt worden und es seien
S 150.000,00 für die notwendige Sortimentsumstellung übrig
geblieben.
Aus der Sicht des Jahres 1998
sei ersichtlich gewesen, dass Gewinne erzielbar seien. Da das
Unternehmenskonzept nicht funktioniert habe, habe sich aber ein Gewinn nicht
ergeben.
Punkte der
Fremdunüblichkeit:
Das Finanzamt würde sich
im Wesentlichen auf die bereits im Bescheid vorgebrachten Argumente
stützen, insbesondere auf die Verlustsituation des Unternehmens seit dem
Jahr 1994. Weiteres werde vorgebracht, dass ein fremder Dritter sich an dem
Unternehmen nicht beteiligt hätte, da nicht einmal die Bank einen Kredit
gegeben habe.
Steuerlicher Vertreter wendet
dagegen ein, dass die Bank einen Kredit (seit dem Jahr 1994) gegeben habe. Nur
sei der Kredit aus betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu teuer gewesen. Es sei
daher die Idee geboren worden, Eigenkapital in Form dieser stillen Gesellschaft
zu erhalten.
Bezüglich des
Vorweggewinnes in Höhe von S 120.000,00 werde vorgebracht, dass es
üblich sei, dass die Geschäftsherrin für ihre Mühewaltung
S 120.000,00 (rd. € 8.000,00) pro Jahr erhalten würde, sonst
würde es niemand tun, zumal die stillen Gesellschafter aufgrund des
Gesellschaftsvertrags 90% des Gewinnes erhalten sollten.
Der steuerliche Vertreter
führte weiters aus, dass sich gerade die Familie anbieten würde, da
die Personen einander bekannt und von deren Reputation und Ehrlichkeit
auszugehen gewesen sei. Man habe an das Erfolgskonzept geglaubt und das
Verhältnis zwischen eingesetztem Kapital und den möglicherweise vom
Finanzamt in den Raum gestellten steuerlichen Vorteil würden in keinem
Verhältnis stehen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Begründung
im Bescheid den Eindruck erwecken würde, als wäre die stille
Gesellschaft eine "ausgefuchste" Konstruktion des steuerlichen Vertreters. Das
würde nicht der Wahrheit entsprechen. Auch die Schwestern und
Ehegattenliebe sei nicht so groß, als dass man Geld zum herschenken
hätte. Das Wesen der Gesellschaft sei eine Risikobeteiligung, sonst
wäre man im Bereich des Darlehens.
Hinsichtlich des Wechselns der
Gewinnermittlungsart werde vorgebracht, dass man es einfacher haben wollte
(keine Inventur) und es sei die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 ein
Indiz dafür, dass man mit Gewinnen gerechnet hätte, da Verluste des
Einnahmen-Ausgabenrechners nicht vortragsfähig seien.
Abschließend ersuchte der
steuerliche Vertreter, der Berufung Folge zu geben. Die Vertreterin des
Finanzamtes beantragte, im Hinblick auf die Begründung in den Bescheiden
die Berufung abzuweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Frau G. betrieb in den Jahren 1994 bis 1997 in der
Rechtsform eines Einzelunternehmens eine Geschenkstube
(Einzelhandelsgeschäft). Aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete sie in
den Jahren 1994 bis 1997 die nachstehenden Verluste:
|
1994:
|
S -19.117,00
|
1995:
|
S -19.874,00
|
1996:
|
S -41.108,00
|
1997:
|
S -42.722,00
Durch Umsatzrückgänge ab dem Jahr 1996 kam es zu
einem Finanzierungsbedarf in Höhe von S 400.000,00, welcher durch den
Hinzutritt zweier unechter stiller Gesellschafter bedient worden ist. Die
Geschäftsherrin G. gründete daher im Jahr 1998 eine atypisch stille
Gesellschaft (Verträge jeweils datiert vom 9. Jänner 1998) mit dem Bw
und C..
In Punkt V. des gegenständlichen Vertrages -
abgeschlossen zwischen dem Bw (damaliger Ehemann) und Frau G. - wurde
schriftlich vereinbart, dass Frau G. ein Gewinnvorab - für die
Mühewaltung der Geschäftsherrin - in Höhe von S 120.000,00
zugewiesen wird, an den verbleibenden Gewinnen bzw Verlusten sind die beiden
Gesellschafter mit jeweils 45% beteiligt.
Strittig ist, ob der Abschluss des Vertrages zwischen dem
Bw und der Geschäftsherrin G. über die Errichtung einer atypisch
stillen Gesellschaft fremdüblich ist.
Unter § 23 Z 2 EStG 1988 fallen Gewinnanteile der
Gesellschafter von Gesellschaften, "bei denen
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften)....".
Eine Mitunternehmerschaft liegt auch bei
Innengesellschaften vor, wenn die nach außen in Erscheinung nicht
auftretenden Gesellschafter am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen
einschließlich der stillen Reserven beteiligt sind (VwGH 29.11.1994, Zl
93/14/0150).
Trotz fehlender Mitunternehmerinitiative ist die
Mitunternehmerstellung des atypisch stillen Gesellschafters wegen seiner
Teilnahme an den stillen Reserven und am Firmenwert zu bejahen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden
für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
- einen eindeutig, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären
(Doralt, EStG 4
§ 2 Tz 158, mit Judikaturhinweisen).
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung (vgl. für viele Erkenntnisse des VwGH 29.11.2000,
Zl 95/13/0004).
Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen
fremden Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz bei nahen
Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst
werden könnten (vgl. aus jüngster Zeit VwGH 31.3.2003,
98/14/0164).
Nahe Angehörige sind generell in einer Nahebeziehung
stehende Personen. Bei ihnen werden wegen des Fehlens von
Interessensgegensätzen besondere Anforderungen an die steuerliche
Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt. Als nahe Angehörige gelten ua
die in § 25 BAO aufgezählten Personen, andere verwandte oder
verschwägerte Personen, sonstige Personen, die untereinander in einem
besonderen persönlichen Naheverhältnis stehen, aber auch eine einem
Gesellschafter nahe stehende Person, daran beteiligtem stillen
Gesellschafter.
Da diesfalls Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
- im gegenständlichen Fall Ehemann - auf ihre steuerliche Relevanz zu
überprüfen sind, ist vorweg zu untersuchen, ob die
Gesellschaftsverträge, auch wenn sie handelrechtlich unbedenklich sind,
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Festzuhalten ist, dass das Auftreten der atypisch stillen
Gesellschaft nach außen nicht erforderlich ist , weil es dem Wesen der
(atypisch) stillen Gesellschaft entspricht, als solche nicht in Erscheinung zu
treten; es genügt, wenn die stille Gesellschaft gegenüber der
Abgabenbehörde offengelegt wird (vgl. VwGH 29.4.1981, Zl
3122/79).
Für die Fremdüblichkeit ist die im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübte Praxis maßgeblich. Der Fremdvergleich ist
grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd
gegenüberstehenden Personen vorzunehmen, wobei von deren üblichem
Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist (VwGH 1.12.1992,Zl
92/14/0149). Nur Leistungsbeziehungen, die ihrer Art nach zwischen einander
fremd gegenüber stehenden Personen nicht vorkommen (zB Schenkungen oder
unentgeltliche Betriebsübergaben), sind danach zu beurteilen, wie sich
dabei üblicherweise andere Personen verhalten, die zueinander in
familiärer Beziehung stehen (VwGH 25.10.1994, Zl 94/14/0067).
Auf dieser Basis ist eine Vergleichsprüfung in
zweifacher Hinsicht anzustellen:
-
Es ist zu prüfen, ob der entsprechende Vertrag auch zwischen Fremden in der
konkreten äußeren Form abgeschlossen worden wäre,
bejahendenfalls
-
ist ein am Vertragsinhalt orientierter Fremdvergleich anzustellen, wobei zu
beachten ist, dass es nahen Angehörigen an einem den Marktgesetzen
unterliegenden natürlichen Interessensgegensatz fehlen kann (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/
Wanke, EStG § 4 Anm. 71).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die
oa Verträge zwar die Voraussetzungen erfüllen, dass sie gegenüber
dem Finanzamt offengelegt worden sind und einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben, nach Ansicht des UFS halten die
Verträge jedoch einem Fremdvergleich nicht stand. Dies deswegen, weil ein
fremder Dritter niemals zugestimmt hätte, dass die Bw bei einem
Finanzierungsbedarf von S 400.000,00, der durch die nahen Angehörigen
aufgebracht wurde, und im Hinblick auf die bisherigen negativen
Geschäftsergebnisse der Bw gleich im ersten Jahr der Gründung der
"neuen" Gesellschaft mit einem Gewinnvorab in Höhe von S 120.000,00
bedient wird. Nach Ansicht des UFS wäre zwischen fremden Vertragspartnern
eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw in der Berufung
ausführt, "Es konnte damals mit einem
Gesamtgewinn der Geschäftsherrin in Höhe von rd. 165.000,00 ATS pro
Jahr gerechnet werden; der Kapitalbedarf betrug geschätzte rd. 400.000,00
ATS. Die Gesellschafter sollten eine Verzinsung ihrer Einlage in Höhe von
10% erhalten; dies entspricht - da mit der vollen Steuerpflicht gerechnet
werden musste - einer Nettoverzinsung von rd 5,8 % p.a., was angesichts
von Alternativanlagemöglichkeiten angemessen erschien. Aufgrund dieser
Schätzungen wurde in den Gesellschaftsverträgen vereinbart, dass die
Geschäftsherrin einen Vorweggewinn in Höhe von 120.000,00 ATS erhalten
solle; der verbleibende Rest (geschätzte) 45.000,00 ATS sollte im
Verhältnis 10:45:45 (Geschäftsherrin zu den stillen Gesellschaftern)
geteilt werden; diese hätten dann genau gerechnet 10,13% Rendite für
deren Einlage erhalten", dann muss dem entgegengehalten werden, dass
dabei nach Ansicht des UFS bereits zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung
von unrealistischen Voraussetzungen ausgegangen worden ist. Dies deswegen, weil
aufgrund der Tatsache, dass in den Jahren 1994 - 1997 die
Geschäftsherrin als Einzelunternehmerin nur Verluste erzielt hat, es
unglaubwürdig ist, dass nun plötzlich allein auf Grund der Anpassung
des Warensortiments an eine geänderte Nachfrage (weg vom
Papiergeschäft hin zu den Geschenkartikeln) - was natürlich auch
wieder zu zusätzlichen Aufwendungen führt - sofort positive
Einkünfte erzielt hätten werden können. Nach Ansicht des UFS sind
die Umsatzschätzungen für Geschenkartikel (Mitbringsel) in einer
Größenordnung von S 400.000,00 bis 700.000,00 (resultierend aus
den verkauften Gegenständen zwischen S 200,00 und S 300,00), bei
weitem überhöht.
Nach Ansicht des UFS ist es undenkbar, dass sich ein
Außenstehender als atypisch stiller Gesellschafter an diesem
Handelsgewerbe, dass seit Jahren nur Verluste erwirtschaftet hat, beteiligt
hätte. Zumal ein atypisch stiller Gesellschafter am Firmenwert und an den
stillen Reserven beteiligt ist und die waren im gegenständlichen Fall nicht
ersichtlich.
Nach Meinung des UFS wird deutlich, dass der Bw nur aus
familiären Gründen zu dieser Kapitalzufuhr bereit gewesen ist und ein
fremder Dritter eine derartige Vereinbarung nicht eingegangen wäre, denn
welche anderen Motive hätten der Bw sonst gehabt, wenn er sich an einem bis
zum Zeitpunkt der Gründung der Bw verlustbringendes Unternehmen beteiligt.
Nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten mag es zwar
durchaus sinnvoll sein, dass im Jahr 1998 mit den Geldmitteln der beiden stillen
Gesellschafter die Bankverbindlichkeiten getilgt worden sind und freie Mittel
zur Finanzierung der Sortimentsumstellung geblieben sind, doch ein fremder
Dritter hätte niemals zugestimmt, dass der Bw ein Gewinnvorab zugestanden
wird und zwar unabhängig von der jeweiligen Gewinn- oder Verlustsituation
des Unternehmens.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw in der Berufung
ausführt, "Welch andere Motivation
hätten die Gesellschafter gehabt, endlich 400.000,00 ATS in ein - wie
sich nachträglich herausgestellt habe - verlustbringendes Unternehmen
zu investieren...", dann muss dem entgegengehalten werden, dass der
Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft wie oa
einem Fremdvergleich nicht standhält und der sich aus der Beteiligung
ergebende tatsächliche Verlust für den Bw, die Möglichkeit
eröffnet hätte im Rahmen seines Veranlagungsverfahrens diesen geltend
zu machen.
Im Hinblick auf das fremdunübliche Eingehen der
Beteiligung (Vorweggewinn, kein Wert des Unternehmens an dem sich die Bw
beteiligt) geht auch der Einwand des steuerlichen Vertreters der Bw , dass der
Bw selbst unter Einrechnung der zugewiesenen Verluste sowie unter Einbeziehung
des verlorenen Kapitals keinen ökonomischen Nutzen aus der Beteiligung
gezogen hat, ins Leere.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw ausführt, dass
auch die Ehegattenliebe nicht so groß sei, als das man Geld zum
herschenken hätte, dann muss dem entgegengehalten werden, dass man eben im
Familienverband eher bereit sein wird der Ehefrau finanziell unter die Arme zu
greifen als dies ein fremder Dritter in der gleichen Situation tun würde,
denn die - bereits im Sachverhalt ausführlich dargestellte - Gewinn bzw
Verlustsituation der Bw in den Jahren 1994 bis 1997 zeigt deutlich, dass die
Erlöse von S 285.514,17 (im Jahr 1994) auf S 155.066,24 (im Jahr
1997) gesunken sind und der Verlust von S 19.117,04 (im Jahr 1994) auf
S 42.722,30 (im Jahr 1997) gestiegen ist. In dieser Verlustsituation Ende
des Jahres 1997 bzw Anfang 1999 hätte sich ein fremder Dritter nicht an dem
Unternehmen beteiligt.
Nachdem aufgrund der oa Ausführungen des UFS der
Vertrag bzw Vereinbarung über die Errichtung einer atypisch stillen
Gesellschaft der angeführten Fremdvergleichsprüfung nicht
standhält, das mitunternehmerische Gesellschaftsverhältnis nicht
anzuerkennen ist, unterbleibt somit eine einheitlich und gesonderte Feststellung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1998 und 1999.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0196-W/03
- Stammnummer
- 19335
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF