Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1750-W/05
Rückforderung von Familienbeihilfe mangels Haushaltszugehörigkeit zur Kindesmutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1750-W/05vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. November 2004
bis 30. August 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Zeitraum 1. November
2004 bis 31. August 2005 für ihren Sohn F., geb. am 18. Juli 2001,
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Der Sohn befand sich nach einer Bestätigung vom 1.
Juni 2005 des Magistrats der Stadt Wien, MA 11, vom 21. Oktober 2004 bis
26. Mai 2005 im Rahmen einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme als magistratisches
Pflegekind bei einer Pflegepartei und wurde am 26. Mai 2005 in eine
Dauerpflegefamilie übergeben.
Das Finanzamt erließ am 7. Juli 2005 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. November
2004 bis 31. August 2005 und begründete die Rückforderung damit, dass
sich der Sohn seit dem 21. Oktober 2004 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt
aufhalte.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 15. Juli 2005 fristgerecht
Berufung und führte zur Begründung aus:
"Ich lege Berufung
ein mit der Bitte um Einstellung des Verfahrens, da ich nicht gewillt bin,
für Ihre Fehler zu zahlen. Sie haben schon seit letztem Jahr gewusst, dass
mein Sohn seit dem 21. Oktober 04 nicht mehr in meinem Haushalt
lebt.
Der Bescheid ist am
7. Juli abgesandt worden, Sie hätten also Zeit gehabt, die Familienbeihilfe
von Juli und August 05 zu stornieren.
Ihre Bescheide
widersprechen sich. In der Buchungsmitteilung schreiben Sie, dass ich nur vom
Jänner 05 bis August 05 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
zurückzahlen soll.
In dem Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge schreiben Sie
aber von November 05 (Anm.: offensichtlich 04) bis August 05. Welcher Zeitraum
ist jetzt richtig? Außerdem habe ich die Beträge durchgerechnet und
bin darauf gekommen, dass Sie zuviel zurückverlangen wollen. Ich habe in
dem o.a. Zeitraum 5 mal Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von
327,2 bekommen. Das macht insgesamt 1.636 Euro und nicht wie bei Ihnen angegeben
1.648,80 Euro. Für den in der Buchungsmitteilung angegebenen Zeitraum
wären es dann nur 1.308,80 Euro."
Das Finanzamt erließ am 31. August 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Es sind
sämtliche Änderungen Ihrer Angaben betreffend der Familienbeihilfe und
des Kinderabsetzbetrages binnen einem Monat dem Wohnsitzfinanzamt zu melden. Der
Zeitraum auf der Buchungsmitteilung geht EDV-technisch nicht anders zu
verbuchen. Der Kinderabsetzbetrag beträgt für 10 Kalendermonate 509
Euro. Die Familienbeihilfe beträgt für den Monat 11/04 125,5 Euro und
für die Monate 12/2004 - 08/2005 1.014,30 Euro. Der
Rückforderungsbetrag beträgt 1.648,80 Euro..."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 22. September 2005
Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung und führte dazu
aus:
"Ich lege Berufung gegen den Berufungsbescheid ein. Bitte
teilen Sie mir mit, wo geschrieben steht, dass ich innerhalb eines Monats
Änderungen betreffend der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
einreichen muss. Ich guten Glauben, dass mir das Geld zusteht, habe ich es zur
Deckung meiner Lebenshaltungskosten verwendet..."
Das Finanzamt wertete das Schreiben als
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 2 FLAG lautet:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist."
Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Sohn der Bw.
vom 21. Oktober 2004 bis 26. Mai 2005 bei einer Pflegepartei befunden hat. Im
Anschluss daran kam er zu einer Dauerpflegefamilie.
Damit ist aber die Haushaltszugehörigkeit zur Bw.
eindeutig aufgehoben und die Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der
Pflegeeltern begründet, wobei hinzuzufügen ist, dass die Pflegeeltern
auch der mit der Kindererziehung verbundene erhöhte finanzielle Aufwand
trifft.
Gemäß
§ 25 FLAG sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass
der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, innerhalb eines Monats ab
Bekanntwerden zu melden.
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
Wien, am 8.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1750-W/05
- Stammnummer
- 19317
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF