Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1480-W/04
Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1480-W/04vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 24. November 2003,
13. Jänner 2004, 16. Februar 2004,
14. Juli 2004, 17. Dezember 2004 und
19. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1 bzw.
Wien 1/23 vom 10. November 2003, 9. Dezember 2003,
14. Jänner 2004, 9. Februar 2004,
9. Juni 2004, 9. Dezember 2004 und
14. Jänner 2005, betreffend Säumniszuschläge
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ nachstehende
Säumniszuschlagsbescheide:
|
Datum
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Frist
|
Betrag
|
Säumnis-
zuschlag
|
1/2/3
|
10.11.2003
|
U
|
08/2003
|
15.10.2003
|
6.340,76
|
126,82
|
1
|
09.12.2003
|
U
|
06/2003
|
3
Mon
|
38.453,32
|
384,53
|
2
|
14.01.2004
|
U
|
10/2003
|
15.12.2003
|
4.225,12
|
84,50
|
1
|
09.02.2004
|
U
|
08/2003
|
3
Mon
|
6.340,76
|
63,41
|
2
|
09.06.2004
|
U
U
U
U
U
|
12/2001
12/2001
01/2002
02-11/02
01-05/03
|
21.05.2004
21.05.2004
21.05.2004
21.05.2004
21.05.2004
|
5.851,69
100.548,32
159.600,00
7,461.669,50
9,870.849,31
|
117,03
2.010,97
3.192,00
149.233,39
197.416,99
|
1
1
1
1
1
|
09.12.2004
|
KU
|
07-09/2004
|
15.11.2004
|
7.258,36
|
145,14
|
1
|
14.01.2005
|
U
|
10/2004
|
15.12.2004
|
585.618,77
|
11.712,38
|
1
U= Umsatzsteuer, KU=Kammerumlage, letzte Spalte: erster,
zweiter oder dritter Säumniszuschlag
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgaben
nicht innerhalb der obenstehenden Fristen bzw. nicht spätestens drei Monate
nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet worden seien.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass keine Abgabenschuldigkeiten bestehen
würde, zumal Gutschriften aus nachstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht gebucht worden seien:
|
Zeitraum
|
Betrag
|
UVA
04/03
|
21.043,09
|
UVA
07/03
|
50.582,19
|
UVA
09/03
|
111.911,52
|
UVA
04/04
|
60.592,87
|
UVA
05/04
|
49.347,03
|
UVA
06/04
|
17.498,93
|
UVA
07/04
|
55.951,00
|
UVA
08/04
|
459.917,76
|
UVA
09/04
|
7.788,24
Die Nichterfassung der Gutschriften würde zu einem
künstlichen Gebilde führen, das nicht den Tatsachen entspreche. Es
bestünden de facto nicht unbeträchtliche Guthaben beim
Finanzamt.
Der von der Betriebsprüfung vorgeschriebene und
angelastete Betrag (vgl Säumniszuschlagsbescheid vom
9. Juli 2004) betreffend Umsatzsteuer 9/01, 12/01-11/02 und 1-5/03
belaste das bestehende Guthaben nicht, da gegen diese Bescheide rechtzeitig bei
gleichzeitigem Antrag auf Aussetzung der Einhebung Berufungen eingebracht worden
seien.
Weiters verwies der Vertreter die Berufungswerberin (Bw.)
auch auf die Berufungsschriften vom 11. Dezember 2004 und
15. Juni 2004 sowie auf die Entscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates, Außenstelle Wien zu GZ.RV/1683-W/03 und GZ.RV/1686-W/03
(betreffend F-KGund
H-Ges).
Hinsichtlich der Berufung vom 14. Juli 2004 gegen
den Säumniszuschlagsbescheid vom 9. Juni 2004 erließ das
Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und führte nach
Zitierung des § 217 BAO und des § 21 UStG 1994 im Wesentlichen
aus, dass es aufgrund der Umsatzsteuerfestzungen für 12/2001, 1/2002,
2-11/2002 und 1-5/2003 zu Nachforderungen gekommen sei, welche nicht zu den
Fälligkeitstagen 13. Februar 2002, 15. Februar 2002,
15. März 2002, 15. Jänner 2003 und
15. Juli 2003 entrichtet worden seien.
Die Vorschreibung der in Rede stehenden
Säumniszuschläge sei daher zu Recht erfolgt.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufungen an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf den Antrag
gemäß
§ 311 BAO vom 21. Juli 2004 sowie auf die
in den Parallelverfahren F-KGund H-Ges
vom unabhängigen Finanzsenat vom 10. Mai 2004 erlassenen
Bescheide. Demnach seien die angefochtenen Bescheide gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben worden. Da die erstinstanzlichen
Bescheide noch immer mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet seien,
seien diese rechtlich haltlos. Dies gelte auch für die von den
Abgabenbescheiden (Umsatzsteuerbescheiden) abgeleiteten
Säumniszuschläge und Nebengebühren.
Hinsichtlich der weiteren Berufungen erließ das
Finanzamt keine Berufungsvorentscheidungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
217 (1) BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten
(2)
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
(3)
Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit
sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder
Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen
entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Nach
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegeben Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
§
21 Abs. 3 UStG 1994 sieht vor, dass das Finanzamt die Steuer festzusetzen hat,
wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig
unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. mittels
Umsatzsteuervoranmeldungen folgende Überschüsse angemeldet, die im
Zeitpunkt der Verhängung der Säumniszuschläge noch nicht verbucht
waren.
|
Zeitraum
|
Betrag
|
UVA
04/03
|
21.043,09
|
UVA
07/03
|
50.582,19
|
UVA
09/03
|
111.911,52
|
UVA
04/04
|
60.592,87
|
UVA
05/04
|
49.347,03
|
UVA
06/04
|
17.498,93
|
UVA
07/04
|
55.951,00
|
UVA
08/04
|
459.917,76
|
UVA
09/04
|
7.788,24
Mit dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw.
beim Finanzamt wurde eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst,
entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im
Falle bestehender Bedenken gegen die Richtigkeit des angemeldeten
Vorsteuerüberschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines
Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 UStG 1994
einzutreten.
Solche Bescheide wurden bezüglich der Umsatzsteuer
1-5/03 am 19. März 2003 sowie hinsichtlich der Umsatzsteuer 6-12/03
und 1-11/04 am 14. Oktober 2005 erlassen.
Diese Bescheide führten zu Nachforderungen in
Höhe von € 9,870.849,31, € 1,339.015,34 und
€ 3,401.680,22.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich weiters, dass
sämtliche gemeldeten Überschüsse, auf welche sich die Bw. im
gegenständlichen Säumniszuschlagsverfahren beruft, nicht anerkannt
wurden. Vielmehr führte das Ermittlungsverfahren zu erheblichen Zahllasten,
die in den dieser Berufungsentscheidung beiliegenden Berechnungsblättern
aufgelistet und dargestellt sind.
Da die Festsetzung der Umsatzsteuer für jeden Monat
des Zeitraumes Jänner 2003 bis November 2004, insbesondere für die
Monate 04/03, 07/03, 09/03, 04-09/04, 11/04 zu Lastschriften führte und
somit den zum Fälligkeitstag der den Säumniszuschlägen zugrunde
liegenden Abgaben keine anrechenbaren Gutschriften gegenüberstanden, wurden
die Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt.
Ein Säumniszuschlag setzt eine formale Abgabenschuld,
nicht jedoch die Rechtskraft der Festsetzung der Stammabgabe
voraus.
Daher kann auch die Einbringung einer Berufung gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide an der Rechtmäßigkeit der
Säumniszuschläge nichts ändern, zumal gemäß
§ 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird und die Berufungsbehörde
grundsätzlich aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sach-
und Rechtslage zu entscheiden hat.
Weiters sind im Säumniszuschlagsverfahren die
Abgabenfestsetzungsbescheide nicht auf deren Richtigkeit zu
überprüfen. Daher geht auch das Vorbringen, dass die erstinstanzlichen
Bescheide mit Mängeln behaftet seien ebenso ins Leere, wie der Hinweis auf
die "Parallelverfahren" F-KGund
H-Ges.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 8.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1480-W/04
- Stammnummer
- 19312
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF