Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1241-W/05
Ermittlung des Investitionszuwachses im Falle der Geltendmachung einer katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungssonderprämie im Vergleichszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1241-W/05vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nur bei der Ermittlung des Investitionszuwachses im Jahr der Beantragung der IZP ist die Kürzung um allfällige in diesem Jahr katastrophenbedingt ersatzbeschaffte (und dadurch begünstigte) Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Hingegen sind die Investitionen der Vergleichsjahre nicht um allfällige in diesen Jahren katastrophenbedingt ersatzbeschaffte (und dadurch begünstigte) Wirtschaftsgüter zu vermindern.
Die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e Abs 5 EStG 1988 iVm § 201 Abs 2 BAO steht im Ermessen. Eine Abweichung von 1.096 € zwischen beantragter und rechtsrichtig mit 13.104 € zu gewährender Investitionszuwachsprämie ist nicht geringfügig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw, vertreten durch Stb.ges, vom 31. Mai 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel vom 20. Mai 2005 betreffend Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuererklärung des Berufungswerbers (Bw)
für das Jahr 2004 langte - elektronisch übermittelt - am
30. März 2005 ein. Der daraufhin vom Finanzamt erlassene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 war mit 4. April 2005
datiert.
Mit am 30. März 2005 (von der steuerlichen Vertretung)
unterfertigtem und aufgegebenem und am 31. März 2005 beim Finanzamt
eingelangtem Antrag - "Beilage zur
Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
für 2004 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e" (Formular E 108e) - gab der
Bw Investitionen im Vergleichszeitraum von durchschnittlich
28.088,51 € (2001: 29.300,71 €, 2002: 42.682,99 €,
2003: 12.281,84 €) sowie Anschaffungs(Herstellungs)kosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im Jahr 2004 in Höhe
von 156.313,17 € und somit einen Zuwachs von 128.224,66 €
bekannt und beantragte eine Investitionszuwachsprämie von
12.822,47 € für das Jahr 2004 (ESt-Akt
Bl 3f/2004).
Mit Schreiben vom 4. April 2005 wurde das
Anlageverzeichnis des Bw für das Jahr 2004 an das Finanzamt übersandt
(ESt-Akt Bl 8ff/2004).
Einem Schreiben vom 6. April 2005 (Poststempel
7. April 2005, Eingangsstempel 8. April 2005) wurde eine berichtigte
Beilage zur Einkommensteuererklärung betreffend
Investitionszuwachsprämie (Formular E 108e) mit folgenden
Unterschieden zu dem vorher eingereichten Formular E 108e eingereicht:
Investitionen im Vergleichszeitraum von durchschnittlich 14.302,75 €
(2002: 1.325,70 €), Investitionszuwachs: 142.010,42 €,
beantragte Investitionszuwachsprämie: 14.201,04 €; im
Begleitschreiben wurde die Berichtigung mit der im Jahr 2002 beantragten
Prämie laut Formular E 108d/j begründet (ESt-Akt
Bl 5ff/2004).
Der Bw hatte mit Formular E108d/j als Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 eine Sonderprämie
für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung gemäß
§ 108d EStG 1988 iHv 3.288,53 € aufgrund von acht
Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten von insgesamt
32.885,34 € beantragt (ESt-Akt Bl 16f/2002). Diese Prämie
war am 10. Dezember 2003 auf das Steuerkonto des Bw gutgeschrieben
worden.
Mit E-Mail vom 6. Mai 2005 wurden von der steuerlichen
Vertretung des Bw an das Finanzamt die Berechnungen der
Investitionszuwachsprämien für die Jahre 2002 und 2004 sowie die
Berechnung der katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungssonderprämie
übermittelt (ESt-Akt Bl 17ff/2004)
Anm: Obwohl eine E-Mail-Eingabe
an eine Abgabenbehörde auf keinem gemäß
§§ 85ff
BAO iVm Telefax-Verordnung BGBl 1991/494 idgF und FinanzOnline-Verordnung
BGBl II 2002/46 idgF vorgesehenen Wege eingebracht wird, kann die
gegenständliche - rein informative - E-Mail mit unbedenklicher
Authentizität nach Ansicht der Berufungsbehörde gemäß
§ 166 BAO wie jedes andere Beweismittel für das Verfahren
herangezogen werden (vgl in diesem Sinne zu Telefonaten:
Ritz,
BAO2,
§ 85 Tz 9). Da es sich bei der gegenständlichen Information
um kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten etc iSd § 85
Abs 1 BAO (bspw Berufung, Fristverlängerungsantrag) handelt, hat keine
Zurückweisung oder Ignorierung im Sinne der Entscheidungsbesprechung von
Maurer, UFSaktuell 2005, 34f zu
erfolgen.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei bei der Berechnung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 ein Vergleichswert
(Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003) iHv 25.264,53 € heranzuziehen,
der aus dem Ansatz von Anschaffungs(Herstellungs)kosten im Jahr 2002 von
34.211,04 € resultiere, welche wiederum aus zunächst
54.614,04 € Anschaffungs(Herstellungs)kosten abzüglich
zuordenbare, zweckgebundene Spenden von 20.403 € (laut E-Mail vom
6. Mai 2005) ohne weiteren Abzug der Investitionen, für die die
katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungssonderprämie beantragt und
gewährt worden war, resultierten. 156.313,17 € abzüglich
25.264,53 € sei 131.048,64 €, wovon 10%
Investitionszuwachsprämie 13.104,86 € sei. (Schreiben des
Finanzamtes vom 18. Mai 2005, ESt-Akt Bl 21ff/2004).
Das Finanzamt erließ einen entsprechenden, mit
20. Mai 2005 datierten Bescheid zur Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit 13.104,86 €
(Gutschrift).
Dagegen wurde mt Schreiben vom 31. Mai 2005 Berufung
erhoben mit dem Begehren nach Bescheidaufhebung und Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit 14.201,04 €
(ESt-Akt Bl 27f/2004).
Gemäß
§ 108e Abs 3 Z 2
EStG 1988 seien von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für welche die
Begünstigungen nach § 10c Abs 2 oder § 108d
Abs 2 Z 2 EStG 1988 geltend gemacht worden seien, abzuziehen.
§ 108e Abs 3 Z 2 EStG 1988 schränke die
Berücksichtigung dieser Begünstigungen auf keinen der beiden
Vergleichszeiträume ein, sondern statuiere, dass von der Summe aller
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten
Wirtschaftgüter diese Begünstigungen abzuziehen seien. Aus dem
Wortlaut der Bestimmung sei nicht ableitbar, dass die Summe der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter
des Jahres 2002 bei der Ermittlung der Investitionszuwachsprämie für
das Jahr 2002 ein anderer Betrag sein könne als die Summe der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter
des Jahres 2002 bei der Ermittlung der Investitionszuwachsprämie für
das Jahr 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur ordnungsgemäßen Antragstellung:
Infolge der Novellierung durch Art I Z 26 des
StRefG 2005 (BGBl I 2004/57 ) ist für die
berufungsgegenständliche Investitionszuwachsprämie 2004 der
§ 108e Abs 4 EStG 1988 in folgender Fassung anzuwenden:
"(4) Die Prämie kann nur in einer
Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend
gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides
nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie darzustellen."
Dieser Gesetzeswortlaut steht in einem
Spannungsverhältnis zur ebenfalls gesetzlich (§ 42 Abs 1
EStG 1988) normierten elektronischen Übermittlung der
Einkommensteuererklärung, bei der jedoch technisch die Beilage des
Formulares E 108e nicht möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist
jedenfalls die am 7. April 2005 zur Post gegebene und am 8. April 2005
beim Finanzamt eingelangte berichtigte Beilage zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie ´nachgereicht´ im Sinne des
§ 108e Abs 4 EStG 1988 idF BGBl I 2004/57 und
damit die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
ordnungsgemäß bzw wirksam. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die
am 30. März 2005 aufgegebene und am 31. März 2005 beim Finanzamt
eingelangte Beilage zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
(zeitlich) ´nachgereicht´ worden und/oder in welchem
eingeschränkten Sinn der § 108 Abs 4 EStG 1988 idF
BGBl I 2004/57 eventuell zu verstehen wäre.
Zur inhaltlichen Streitfrage, ob sich § 108e
Abs 3 Z 2 Satz 1 EStG 1988 auf die Summe der
Anschaffungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter nur
hinsichtlich des Jahres, für das die strittige Prämie beantragt wird,
bezieht (Ansicht des Finanzamtes) oder auch hinsichtlich des
Vergleichsjahres 2002 bezieht:
In zumindest zeitlichem Zusammenhang mit dem Hochwasser des
Jahres 2002 wurde mit BGBl I 2002/155 neben dem § 108d (betr
katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung) u.a. der § 108e in das
EStG 1988 eingefügt, dessen Abs 3 hinsichtlich der Streitfrage
ursprünglich normierte: "(3) Der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist
die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003
enden. Dabei gilt Folgendes:
1.
...
2. Von der Summe aller
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener
Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2
oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der
Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz
prämienbegünstigt."
Durch Art 2 Z 5 des Wachstums- und
Standortgesetzes, BGBl I 2003/133, wurde zwecks Ausdehnung der
Investitionszuwachsprämie (IZP) auf das Jahr 2004 - ohne spezifische
Änderung hinsichtlich der Streitfrage - der erste Satz des
§ 108e Abs 3 EStG 1988 folgendermaßen neu gefasst:
"Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und
2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004
enden."
Die IZP geht auf einen im Finanzausschuss des Nationalrates
eingebrachten Abänderungsantrag zur RV zurück und wird im
Ausschussbericht (1285BlgNR XXI.GP) wie folgt erläutert:
"Als Anreiz für
Investitionen wird eine befristete steuerliche Förderung von
Investitionszuwächsen in der Form einer Investitionszuwachsprämie von
10% gewährt. Diese Prämie berechnet sich von der Differenz zwischen
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ungebrauchten (neuen), beweglichen
körperlichen Wirtschaftsgütern, die im Kalenderjahr 2002 bzw. 2003
angefallen sind und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
vergleichbarer Wirtschaftsgüter der jeweils drei Wirtschaftsjahre, die vor
dem 1. Jänner 2002 bzw. 1. Jänner 2003 enden. Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die in den Rumpfwirtschaftsjahren angefallen sind, sind
nicht zu berücksichtigen.
Es folgt ein Beispiel
(Investitionszuwachs im Jahr 2003 in Höhe von 30 gegenüber den drei
Vorjahren mit durchschnittlich 70) mit drei Zusatzvarianten, bei denen
(Kürzungs)Beträge im Sinne von § 10c Abs 2 und
§ 108d Abs 2 Z 2 EStG 1988 vorkommen:
|
|
Variante
1
|
Variante
2
|
Variante
3
|
|
2003
|
2003
|
2003
|
Investitionen
bewegl. WG
|
120
|
120
|
120
|
- GWG,
gemäß
§ 13
|
20
|
20
|
20
|
-
gebrauchte WG
|
-
|
-
|
-
|
- in
ausl. BSt verwendete WG
|
-
|
-
|
-
|
Basis
|
100
|
100
|
100
|
§ 10c Abs.
2
|
20
|
50
|
50
|
§ 108d
Abs. 2 Z 2
|
|
20
|
30
|
Summe
|
80
|
30
|
20
|
Investitionszuwachs
|
30
|
30
|
30
|
Kürzung
Investitionszuwachs
|
nein
|
nein
|
-10
In
diesem Beispiel kommt es lediglich bei der Variante 3 zu einer Kürzung des
Investitionszuwachses um 10. Als Bemessungsgrundlage für die 10%ige
Investitionszuwachsprämie sind bei der Variante 3 daher nur 20 zugrunde zu
legen. Bei den Varianten 1 und 2 beträgt die Bemessungsgrundlage
30.
Methodisch ist
zunächst der Investitionszuwachs im Sinne der obigen Ausführungen zu
ermitteln. Im nächsten Schritt ist dieser Investitionszuwachs den
hiefür in Betracht kommenden Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Bei dieser
Zuordnung besteht ein Wahlrecht. Es ist auch ,anteilige' Zuordnung
zulässig (insbesondere bei Zuteilung einer Restgröße an
Investitionszuwachs). Sodann ist von dem den Wirtschaftsgütern zugeordneten
Investitionszuwachs die Prämie zu berechnen."
Der Wortlaut von § 108e Abs 3 Z 2
EStG 1988 läßt drei Möglichkeiten zu, welche
"Summe aller Anschaffungs- oder
Herstellungskosten" gemeint ist, von der dann (Kürzungs)Beträge
im Sinne von § 10c Abs 2 und § 108d Abs 2 Z 2
EStG 1988 abgezogen werden:
Nur
die Summe des Jahres, für das die
Prämie beantragt wird (Interpretationsmöglichkeit 1): Diese
Interpretation entspräche sprachlich am ehesten dem ersten Satz von
§ 108e Abs 3 Z 2 EStG 1988 (argumento: Summe in
Einzahl). Damit wäre allerdings das erläuternde Beispiel im
Ausschussbericht falsch, das ähnlich in Rz 8226 der EStR 2000
übernommen worden ist, denn dann wäre bereits die
"Basis" (=Summe der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter) um 20 (Variante 1) bzw
70 (Variante 2) bzw 80 (Variante 3) und gleichermaßen der
Investitions"zuwachs" zu kürzen, sodass sich in den Varianten 2
und 3 kein Zuwachs, sondern eine Reduktion ergäbe.
Die
Summe des Jahres, für das die
Prämie beantragt wird, und die
Summen der Jahre im Vergleichszeitraum
(Interpretationsmöglichkeit 2): Dies entspräche der Ansicht des
Bw; dagegen spräche jedoch, dass in § 108e Abs 3 Z 2
Satz 1 EStG 1988 die "Summe"
und nicht die ´Summen´ und auch nicht die ´Summe und
der Durchschnittswert (der Vergleichsjahre)´ angesprochen werden.
In
Zusammenhang mit dem zweiten Satz von § 108e Abs 3 Z 2
EStG 1988 hat der Gesetzgeber unter der gegenständlichen
Summe offenbar den
Investitionszuwachs verstehen wollen
(Interpretationsmöglichkeit 3): Damit wäre zwar der erste Satz
dieser Gesetzesstelle äußerst unexakt formuliert, jedoch ließe
sich nur damit - im Gegensatz zur Interpretationsmöglichkeit 1
- der Einklang mit den drei Varianten im Beispiel laut Ausschussbericht
hinsichtlich des prämienbegünstigten Investitionszuwachses des
Jahres 2003 herstellen.Bei dieser Interpretationsmöglichkeit
wäre der Investitionszuwachs und
damit die Summe des Jahres gemeint,
für das die Prämie beantragt wird, und nicht die
Investionszuwächse bzw Summen des Vergleichszeitraumes, denn der zweite
Satz von § 108e Abs 3 Z 2 EStG 1988 bezieht sich mit
der Aussage "ist ...
prämienbegünstigt" nur auf das Jahr, für das die
Prämie beantragt wird.
Hier wird der
letztgenannten Interpretationsmöglichkeit gefolgt, weil sie dem erkennbaren
Willen des Gesetzgebers entspricht.
Bei der Ermittlung des Vergleichswertes zu Ermittlung des
Investitionszuwachses des Streitjahres 2004 sind somit die Anschaffungs-
und Herstellungskosten in den Vergleichsjahren - also auch im
gegenständlich betroffenen Jahr 2002 - nicht um Anschaffungs-
oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die
Begünstigung nach § 10c Abs 2 oder § 108d Abs 2 Z 2
EStG 1988 geltend gemacht worden ist, zu kürzen.
Die Rechtsauffassung hinsichtlich Ermittlung der Höhe
der Investitionszuwachsprämie (IZP) mit 13.104,86 €, auf der der
angefochtene Bescheid beruht, ist daher zu bestätigen.
Gemäß
§ 108e Abs 5 EStG 1988
sind auf die Gutschrift der IZP die Bestimmungen der BAO für wiederkehrend
zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben anzuwenden. Im Sinne des
§ 108e Abs 5 BAO handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid
um einen Bescheid gemäß
§ 201 BAO, dh die
bescheidmäßige Festsetzung einer nicht richtig bekanntgegebenen
Selbstbemessungsabgabe. Laut maßgebender zweiter Geltendmachung vom April
2005 beantragte der Bw eine IZP von 14.201,04 €. Richtig ist jedoch
eine IZP iHv 13.104,86 €. Weiters ist die Voraussetzung des
§ 201 Abs 2 Z 1 BAO idF BGBl I 2002/97 (AbgRmRefG)
erfüllt, dass die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages (im ggstdl Fall im April 2005) von Amts wegen
erfolgen kann. Es handelt sich jedoch infolge der Formulierung
"kann" um eine Ermessensentscheidung.
Da die Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG der Harmonisierung
der Rechtswirkungen von Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden bezweckt
hat, orientiert sich die Ermessensübung, ob die Festsetzung mit einem
anderen als dem vom Bw an IZP geltend gemachten Betrag erfolgt oder nicht, an
der Ermessensübung bei vergleichbaren Maßnahmen zu
Veranlagungsbescheiden, dh Aufhebung gemäß
§ 299 Abs 1
BAO und amtswegige Verfahrenswiederaufnahme: primär Berücksichtigung
der Rechtsrichtigkeit und des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung (=Gleichmäßigkeit der IZP-Gewährung); keine
Bescheiderlassung bei Geringfügigkeit (vgl auch
Ritz, BAO-Handbuch, 113ff). Die
Abweichung zwischen beantragter IZP und rechtsrichtig zu gewährender IZP
beträgt 1.096,18 €. Dieser Betrag ist weder absolut noch relativ
geringfügig. Es wird daher bei der Ermessensübung der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegeben und die Erlassung des angefochtenen
Bescheides bestätigt. Die Berufung wird daher abgewiesen.
Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. Y
Wien, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1241-W/05
- Stammnummer
- 19295
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF