Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0248-G/03
Urkundeninhalt nicht allein ausschlaggebend bei Schenkungssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-G/03vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der T., vertreten durch Dr. Gerhard
Hackenberger, RA, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, vom 30. Juni 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 20. Mai 2003 betreffend
Schenkungssteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Anwartschaftsvertrag im Jahre 1995 erwarben P. und T,
im Folgenden kurz Berufungswerberin (=Bw.) genannt, von einer
Bauträgergesellschaft eine als Top Nr. 1 bezeichnete Wohnung. Die genauen
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ X waren noch nicht bestimmt. Die
beiden Käufer lebten in Lebensgemeinschaft und beabsichtigten, die Ehe zu
schließen, lösten im Februar 1996 aber die Lebensgemeinschaft auf. An
der Liegenschaft wurde im Jahre 2001 das Wohnungseigentum begründet und
wurde der Bauträger Eigentümer der gegenständlichen inzwischen
parifizierten Wohnung, weil der Anwartschaftsvertrag im Hinblick darauf, dass
die Vertragsteile die Ehe nicht miteinander geschlossen hatten, nicht
verbüchert werden konnte. Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus
der mit "Schenkungsvertrag" titulierten Urkunde vom 4. September 2002, die den
Gegenstand des nunmehrigen Abgabenverfahrens beinhaltet.
Punkt III dieses Vertrages lautet: "Der Geschenkgeber
schenkt und übergibt sohin an die Geschenknehmerin seinen Hälfteanteil
an den 74/10055-Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ X, B-lNr. 104,
verbunden mit Wohnung ... bzw. seinen Anspruch auf Erwerb dieser
Miteigentumsanteile (sohin 37/10055-Miteigentumsanteile). Die Schenkung und
Übergabe an die Geschenknehmerin erfolgt so, wie der Schenkungsgegenstand
derzeit liegt und steht, mit allen Rechten und Besitzvorteilen, mit denen der
Geschenkgeber den Schenkungsgegenstand bisher besessen und benützt oder
doch zu besitzen und zu benützen berechtigt war. Die Geschenknehmerin nimmt
diese Schenkung hiemit dankend an."
Punkt V dritter Satz lautet: "Mit heutigen Tage sind Gefahr
und Zufall sowie Nutzen und Lasten auf die Geschenknehmerin
übergegangen."
Im Punkt VI dieses Vertrages wurde festgehalten: "Die
Übernahme erfolgt vollständig lastenfrei und frei von
Benützungsrechten dritter Personen."
Für diesen Erwerbsvorgang setzte das Finanzamt mit
Bescheid vom 20. Mai 2003 Schenkungssteuer vom dreifachen anteiligen
Einheitswert der Liegenschaft fest.
Mit Berufung vom 30. Juni 2003 wurde geltend gemacht, dass
der Schenkungsgegenstand mit zwei Pfandrechten belastet sei, die zum
Schenkungszeitpunkt folgendermaßen aushafteten:
|
Bausparkasse der österreichischen
Sparkassen
|
25.440,00 €
|
Land Steiermark
|
53.050,00 €
|
Gesamt
|
78.490,00 €
Der Hälfteanteil liege über dem dreifachen
Einheitswert, sodass der gegenständliche Rechtsvorgang nach dem
Grunderwerbsteuergesetz zu behandeln sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2003 wurde die
Berufung abgewiesen und festgestellt, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht
nicht wieder durch nachträgliche Feststellungen beseitigt werden kann und
wurde auf den Inhalt des Schenkungsvertrages verwiesen, wonach die lastenfreie
Übernahme ausdrücklich beurkundet wurde.
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt
und ausgeführt, dass es sich nicht um nachträgliche Feststellungen
einer bereits entstandenen Steuerpflicht handle, sondern um die Aufklärung
eines Irrtums und die Zugrundelegung des tatsächlichen, von Anfang an
feststehenden Vertragswillens. Die lastenfreie Übergabe des
Schenkungsgegenstandes sei gar nicht möglich gewesen, weil die
Liegenschaftsanteile tatsächlich entsprechend belastet und die Belastungen
grundbücherlich untrennbar mit den Liegenschaftsanteilen verbunden seien.
Dazu wurde als Nachweis der zum 4. September 2002 tatsächlich aushaftenden
Darlehensbeträge zwei Bestätigungen der Gläubiger vorgelegt und
die Einvernahme der Bw. als Partei und des Vertragsverfassers und P. als Zeugen
beantragt. Das Darlehen des Landes Steiermark in der ursprünglichen
Nominale von 54.504,63 € haftete zum 4. September 2002 mit 52.941,43 €
aus, das Bausparkassendarlehen mit 17.321,26 €.
Laut Grundbuchsauszug ist die S. als Eigentümer der
Liegenschaft eingetragen und ist ein Pfandrecht von 378.604,00 S für die
Bausparkasse der österreichischen Sparkassen und ein Pfandrecht von
750.000,00 für das Land Steiermark eingetragen. Ebenso ist die Zusage der
Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß
§ 24a WEG
für T und P. eingetragen.
Nach einem ergänzenden Vorhalt gab die Bw. an, dass
beide Darlehen gemeinsam mit P. aufgenommen worden sind und die
Rückzahlungen im Hinblick auf die Auflösung der Lebensgemeinschaft von
Anfang an zur Gänze von ihr getätigt worden seien. Zum Beweis wurde
ein Schriftstück vom 7. Jänner 2002 vorgelegt, das von der Bw. und
ihrem damaligen Lebensgefährten unterfertigt ist und aus dem
hervorgeht:
"In diesem Zusammenhang ist beabsichtigt, dass Frau T die
gegenständliche Wohnung allein erwirbt, da sämtliche, mit der Wohnung
und deren Ankauf zusammenhängenden Zahlungen auch von dieser bisher
geleistet wurden. Die Parteien stellen weiters fest, dass die Wohnung zur
Gänze kreditfinanziert wurde (Bausparkasse der österreichischen
Sparkassen AG; Land Steiermark), sodass abgesehen von den Kreditraten und dem
Ansparbetrag für die Bausparkasse keine Eigenmittel vorhanden waren. Die
Ansparmittel für die Bausparkasse wurden von Frau T allein aufgebracht; die
Rückzahlungen wurden - schon im Hinblick auf die Auflösung der
Lebensgemeinschaft im Februar 1996 - ebenfalls von Frau T allein
finanziert."
Der Lebensgefährte wurde als Zeuge befragt und gab an,
"dass er die Angaben von Frau T vollinhaltlich bestätige". Das Finanzamt
rückte in seiner Stellungnahme zu den aufgenommenen Beweisen davon ab, dass
es sich um eine nachträgliche Willensänderung handle und stimmte dem
Vorbringen der Bw. zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig war, ob der gegenständliche Erwerbsvorgang
der Schenkungssteuerpflicht unterliegt.
Gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne
des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Die Frage,
ob überhaupt und in welchem Umfang eine Schenkung vorliegt, ist daher
ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu
beurteilen (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 4d zu § 3 ErbStG referierte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes ist ein Vertrag, durch den jemand verpflichtet wird,
einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Unentgeltlich
bedeutet Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung.
Nach herrschender bürgerlich-rechtlicher Lehre und
Judikatur ist für eine Schenkung die Schenkungsabsicht begriffswesentlich,
worunter man die Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung
bezogenen, freiwilligen Leistung versteht. Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch
die übereinstimmende Willenserklärung des Schenkers und Beschenkten zu
Stande, die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer
Verbindlichkeit zu überlassen; dabei entscheidet über die Frage der
Unentgeltlichkeit grundsätzlich der Parteiwille. Ob der Wille der
Beteiligten in der Tat auf eine unentgeltliche oder entgeltliche
Übertragung des Übereignungsanspruches gerichtet war, stellt eine nach
der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage dar.
Der gegenständliche Vertrag ist als Schenkungsvertrag
tituliert und weist alle Merkmale auf, die für eine Schenkung sprechen.
Zudem ist im Punkt VI festgehalten: "Die Übernahme erfolgt vollständig
lastenfrei und frei von Besitz- und Benützungsrechten dritter Personen."
Wenn nun die Bw. darauf verweist, dass im Grundbuch bei der Wohnung, für
den auch ein Übereignungsanspruch für Herrn P. besteht, pfandrechtlich
gesicherte Forderungen eingetragen sind und sie behauptet, dass es von
vornherein klar war, dass sie die Darlehensrückzahlungen für den
Hälfteanteil ihres ehemaligen Lebensgefährten in ihr alleiniges
Zahlungsversprechen übernommen hat, ergibt sich damit ein Widerspruch zum
Vertragstext.
Da bei der Beurteilung eines der Schenkungssteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges keineswegs allein vom Urkundeninhalt auszugehen
ist, sondern der tatsächliche Inhalt des Erwerbsvorganges zu erforschen ist
(VwGH 29.1.1997, 96/16/0054), war dem Vorbringen der Bw., dass sie die
Darlehenszahlungen für den Erwerb der Wohnung in ihr alleiniges
Zahlungsversprechung übernommen hat und dies bei der Abfassung des
schriftlichen Schenkungsvertrages irrtümlich nicht aufgenommen wurde, weil
infolge "eines Informationsmissverständnisses bei der Veranlagung
übersehen wurde, dass der Schenkungsgegenstand mit zwei Pfandrechten
belastet ist", nach zu gehen. Die vom unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass die Bw. gemeinsam mit Herrn P.
einen Kredit bei der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG und
beim Land Steiermark aufgenommen hat und dass sie die Rückzahlung von allem
Anfang an alleine getätigt hat, weil die Lebensgemeinschaft bereits im
Februar 1996 auseinander gegangen ist. Dies wurde auch in einer vom Vertreter
der Bw. vorgelegten schriftlichen Sachverhaltsfeststellung vom 7. Jänner
2002 von Herrn P. mit Unterschrift bestätigt. Ebenso bestätigte die
schriftlich durchgeführte Befragung des Herrn P. die Angaben der
Bw.
Wird von den Parteien ein Entgelt vereinbart, so liegt
keine Schenkung vor. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, wobei die
Gegenleistung auch nicht geldwerter Art sein muss und auch einem Dritten
erbracht werden kann. Hat sich bei der Schenkung einer Liegenschaft der
Geschenknehmer verpflichtet, die auf der Liegenschaft haftende Pfandschuld
allein abzustatten und den Geschenkgeber in dieser Hinsicht schad- und klaglos
zu halten, so ist darin eine vermögenswerte Gegenleistung für die
Hingabe der Liegenschaft zu erblicken und ist der Rechtsvorgang insoweit nicht
als ein unentgeltlicher, sondern als ein entgeltlicher und daher der GrESt
unterliegender Erwerbsvorgang anzusehen (VwGH 23.1.1964, 192/63).
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden
Vertragsparteien über die mündliche Übereinkunft und der
plausiblen Ausführungen des Vertreters der Bw. und Vertragsverfassers und
im Hinblick auf die Tatsache, dass die Übernahme der anteiligen
Darlehensrückzahlungen im Gegenzug zur Abtretung des Anwartschaftsrechtes
ein der Lebenserfahrung entsprechendes Rechtsverhalten darstellt, nimmt es der
unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass es neben der schriftlich
vereinbarten Abtretung des Übereignungsanspruches an die Bw. eine
mündliche Vereinbarung gab, der zu Folge, die Bw. Herrn P. im
Innenverhältnis die vollständige und nicht nur anteilige
Rückzahlung der beiden Kredite zu leisten versprach. Diese
Übereinkunft beinhaltet somit eine vermögenswerte Gegenleistung und
stellt den gegenständlichen Erwerbsvorgang im Gesamten gesehen als
entgeltliches Rechtsgeschäft dar.
Damit ist der Bw. Recht zu geben, dass der Rechtsvorgang
nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu behandeln gewesen wäre und war die
Schenkungssteuer wie im Spruch ersichtlich aufzuheben.
Graz, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-G/03
- Stammnummer
- 19289
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF