Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0772-L/04
Außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0772-L/04vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch WT, vom
12. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
6. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für 2002 wurden
die Einkünfte der Berufungswerberin aus Gewerbebetrieb und zwar als
Beteiligte an einer Gesellschaft mit € 10.334,19 beziffert. Gleichzeitig
wurde für eine außergewöhnliche Belastung ein Betrag von €
6.276 geltend gemacht. So hätte die Berufungswerberin mit ihrem damaligen
Ehegatten auf dem ihnen gehörenden Grundstück von der Fa. N GmbH ein
Einfamilienhaus errichten lassen. Auf Grund eines Formfehlers bei der
Bankgarantie sei diese in betrügerischer Absicht von der Baufirma
eingelöst worden, obgleich das Haus noch nicht fertig gestellt gewesen sei.
Die Baufirma habe Konkurs angemeldet, deren Gesellschafter seien wegen
betrügerischer Krida und zur Rückzahlung der Überzahlung in
Höhe von ATS 853.000 aus dem Kaufvertrag verurteilt worden. Leider sei es
bei der Verpflichtung zur Rückzahlung geblieben, weder Kapital noch Kosten
den Ehegatten erstattet worden, weil bei den Gesellschaftern kein Kapital oder
Vermögen vorgelegen habe. Um das Haus fertig zu stellen, hätte daher
ein Großteil der Errichtungskosten noch einmal aufgebracht werden
müssen. Im Jahr 1998 hätte das Einfamilienhaus veräußert
werden müssen und wären die Ehegatten trotz eines relativ hohen
Veräußerungserlöses von ATS 3.735.000 auf einem Schuldenberg von
ATS 1.400.000 sitzen geblieben. 2001 sei die Ehe geschieden worden.
Gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes vom April 2001 sei der Ehegatte
als Hauptschuldner und die Berufungswerberin als Ausfallbürge des
Abstattungskredites bestimmt worden. Da der geschiedene Ehemann nicht über
ausreichendes Einkommen verfüge und den Rückzahlungsverpflichtungen
nicht vollständig habe nachkommen können, habe die Bank die
Berufungswerberin als Ausfallsbürge herangezogen.
Mit Bescheid vom 6.2.2004 wurde die Einkommensteuer
für das Jahr 2002 mit € 885,09 festgesetzt. Die geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) wurde nicht
gewährt. So seien die Errichtung des Eigenheimes und die Finanzierung
mittels eines Darlehens freiwillig erfolgt. Damit stelle sich die
Darlehensrückzahlung als Folge eines Verhaltens dar, zu dem sich die
Steuerpflichtigen aus freien Stücken entschlossen hätten. Auch
Aufwendungen die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach §
55a Ehegesetz darstellen, könnten keine außergewöhnliche
Belastung sein, weil sie im jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu
dem sich beide Eheteile aus freien Stücken entschlossen hätten. Auf
Grund der fehlenden Zwangsläufigkeit könne die
Darlehensrückzahlung nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden.
Im Berufungsschriftsatz vom 12.2.2004 wurde vorgebracht,
dass in der Bescheidbegründung nicht drauf eingegangen worden sei, dass die
Ehegatten um ATS 853.000 betrogen worden seien. Die Hausbank habe den
gegenständlichen Betrag auf Grund der Bankgarantie an die N GmbH
ausbezahlt, ohne dass diese die Leistung erbracht hätte. Die GmbH habe
Konkurs angemeldet und keine Leistungen mehr erbracht. Von einer anderen
Baufirma sei das Einfamilienhaus fertig gestellt worden. Die Hausbank habe einen
Überbrückungskredit zur Verfügung gestellt. Als sich jedoch
herausgestellt habe, dass man von der GmbH nichts zurückbekommen
würde, habe die Hausbank den Kredit fällig gestellt. Durch den Betrug
habe sich das Finanzierungsvolumen massiv erhöht. Die Zahlung höherer
Raten sei nicht möglich gewesen, weshalb die Hausbank die Ehegatten vor die
alternative gestellt habe Hausverkauf oder Zwangsversteigerung. Trotz eines
relativ hohen Veräußerungserlöses seien Schulden von ATS 1,4
Mio. verblieben, weil die Hausbank für die Zwischenfinanzierung einen hohen
Zinssatz verrechnet habe und durch wiederholte Einbringungsmaßnahmen
Kosten angefallen wären. Zudem sei die Fertigstellung durch eine andere
Baufirma mit höheren Kosten verbunden gewesen. Der Abstattungskredit
lautete auf die Ehegatten. Im Zuge der Scheidung sei der Ehegatte als
Hauptschuldner und die Berufungswerberin als Ausfallsbürge bestimmt worden.
Da der Ehegatte aber nicht über ein ausreichendes Einkommen verfüge
und den Rückzahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommen
könne sei die Berufungswerberin als Ausfallsbürge herangezogen worden.
Die nunmehrige Darlehensrückzahlung sei jedenfalls nicht auf Tatsachen
zurückzuführen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien
Stücken entschlossen habe.
Mit Ergänzungsersuchen vom 12.3.2004 forderte das
Finanzamt die Berufungswerberin auf, sämtliche Kreditverträge
betreffend Wohnhauserrichtung vorzulegen, weiters einen Nachweis, dass die ATS
853.000 durch einen Kredit und nicht durch Eigenmittel bezahlt worden sind und
einen Nachweis über die Bezahlung der Kreditraten im Jahr
2002.
Im Antwortschreiben vom 14.5.2004 wurde zunächst
festgehalten, dass die Kreditverträge über die Kredite anlässlich
der Wohnhauserrichtung nicht mehr vorliegen würden. Allerdings wurden auf
Grund des Vertrages vom 21.8.1998 über die Veräußerung der
Liegenschaft Rückschlüsse über die mit dem Verkaufserlös
getilgten Verbindlichkeiten angestellt. Weiters wurde das Auseinanderklaffen
zwischen Abstattungskredit (ATS 1.400.000) und der vom Konkursgericht
festgestellten Überzahlung (ATS 853.116) damit begründet, dass
zwischen 1998 und 1998 beträchtliche Finanzierungskosten (10% Zinsen)
angefallen seien. So wurde ausgehend von einem Betrag von ATS 853.000 für
1998 das Kapital für 1998 mit ATS 2.011.329,38 angesetzt, ohne
Berücksichtigung von Verzugszinsen und sonstigen Säumnis-und
Exekutionskosten. Auf Grund der Überschuldung sei trotz
rechtskräftiger Titel weder von der Gesellschaft noch von deren
Gesellschafter eine Rückerstattung zu erwarten. Der nach dem Verkauf der
Liegenschaft verbleibende Kredit in Höhe von ATS 1.400.000 sei zur
Gänze auf die Überzahlung an die N GmbH zurückzuführen und
stelle die Zahlung der Kreditraten daher eine außergewöhnliche
Belastung dar.
Ein Vorhalt der erkennenden Behörde wurde mit
Schreiben vom 13.7.2005 dahingehend beantwortet, dass die Ehegatten nicht
explizit auf den Passus in der Bankgarantie aufmerksam gemacht worden seien,
dass die Auszahlung ohne Prüfung des Rechtsgrundes erfolgen könne.
Diese Formulierung sei üblich und stelle bei reeller
Geschäftsabwicklung kein Problem dar. Auch für die Ehegatten schien
der Zahlungsablauf verbunden mit dem Bauzeitplan (Fertigstellung 1988) korrekt
zu sein. Weiters sei eine Zusatzvereinbarung getroffen worden, dass Kosten die
wegen verspäteter Festigstellung entstehen, zu Lasten der Naturwohnhaus
GmbH gehen würden. Bereits im Jänner hätte man einen Rechtsanwalt
einschalten müssen, weil das errichtete Wohnhaus gravierende Mängel
aufgewiesen habe und nicht bezugsfertig gewesen sei. In der weiteren Folge
wäre an die bauausführenden Unternehmen nochmals Zahlungen zu leisten
gewesen, da zwar an die GmbH Zahlungen geleistet, diese aber nicht an die
Professionisten weitergegeben worden wären. Vom Gericht sei ein Betrag von
ATS 853.116 als Überzahlung aus dem Kaufvertrag festgesetzt worden Aus
prozessökonomischen Gründen sei versucht worden nur einen Teilbetrag
von ATS 99.000 einzutreiben, leider ohne Erfolg. Das angeforderte
Straferkenntnis werde nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung sind unter Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988 nur
vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem
endgültigen Verbrauch, Verschleiß, oder Wertverzehr verknüpft
sind. Ihnen stehen Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer bloßen
Vermögensumschichtung führen und deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Errichtung eines
Eigenheimes selbst stellt eine Vermögensumschichtung dar und sie führt
zu keiner außergewöhnlichen Belastung. Die Erhaltung eines
Eigenheimes ist gleichfalls nicht zwangsläufig im Sinne des Gesetzes (s.
dazu auch Doralt, Kommentar zum EStG, § 34 TZ 37).
Schon aus der Wortfolge, wenn er sich ihr nicht entziehen
kann, ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte
Aufwendungen nach § 34 keine Berücksichtigung finden können. Die
Errichtung des Eigenheimes ist freiwillig erfolgt.
Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn der
Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Zwangsläufigkeit eines Aufwandes liegt nach einhelliger Ansicht in Lehre
und Rechtsprechung dann nicht vor, wenn die Belastung unmittelbare Folge eines
Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat. Im vorliegenden Fall wird seitens der Berufungswerberin das
Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung damit begründet,
dass man auf Grund der Malversation der Errichtergesellschaft zu einer
Darlehensaufnahme gezwungen gewesen sei um das Objekt fertig stellen bzw.
Mängel beheben zu können. Das Finanzamt hält dem entgegen, dass
die Errichtung des Gebäudes und die Finanzierung mittels eines Darlehens
freiwillig erfolgt sei und sich die Darlehensrückzahlung als Folge eines
Verhaltens darstelle, zu dem sich die Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hätte. Die Belastung sei nicht zwangsläufig erwachsen.
Eine Belastung im Sinne des § 34 EStG setzt
grundsätzlich Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraus. § 34
knüpft jedoch, wie der Gesetzeswortlaut mehrfach zeigt, nicht an den
Begriff der Ausgabe an, sondern an den der Aufwendung. Darunter sind nicht nur
Ausgaben zu verstehen, sondern schlechthin der Abfluss von Gütern bei
Steuerpflichtigen. Unter den Begriff der Aufwendungen im Sinne des § 34
EStG fallen nur bewusste oder gewollte Vermögensverwendungen. Reine
Vermögensverluste, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen eintreten
(z.B. Diebstahl), stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Allenfalls könnte erwogen werden, ob etwaige mittelbare Auswirkungen
finanzieller Art in Gestalt von Wiederbeschaffungskosten zu einer
Steuerermäßigung im Wege einer außergewöhnlichen Belastung
führen. Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Gegenwerten nach
Schadensfällen können -wie sich aus § 34 Abs. 6 EStG hinsichtlich
von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden ableiten
lässt- nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn
der Verlust durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein
katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, das eine aufgezwungene
Schadenslage herbeigeführt hat, deren Beseitigung lebensnotwendig ist. Als
solche Schadensereignisse werden z.B. Brand, Überflutungen,
Verwüstungen durch Einbrecher in Betracht kommen (vgl. Hofstätter
-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Einzelfälle und
die dort zitierte Judikatur)
Ursache für den Schaden war die die vertragliche
Gestaltung der Bankgarantie. So wird in der Begründung betreffend die
außergewöhnliche Belastung ausdrücklich festgehalten, dass auf
Grund eines Formfehlers bei der Bankgarantie diese von der Baufirma in
betrügerischer Absicht eingelöst worden sei, obwohl das Haus noch
nicht fertig gestellt gewesen sei. Die Berufungswerberin war Antragstellerin
für den Haftungsantrag und ist dieser auch von ihr mitunterzeichnet worden.
Der Haftungsantrag sieht vor, dass ohne Prüfung des Rechtsgrundes, ohne
Prüfung der tatsächlichen Berechtigung durch den Berechtigten und ohne
Einwände auf Anforderung die Verpflichtung zur Bezahlung besteht. Die
Berufungswerberin hat die rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung selbst gesetzt
und wird daher nicht von einem Schadensereignis und somit von einer
außergewöhnlichen Belastung im Sinne der obigen Ausführungen
auszugehen sein. Auch im insolvenzbedingten Vermögensausfall ist kein
entsprechendes Schadensereignis zu sehen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 13.7.2005 wurde in der
weiteren Folge die Formulierung der Bankgarantie hingegen als nicht
unüblich dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Zahlungsablauf
verbunden mit dem Bauzeitplan korrekt gewesen sei. In diesem Konnex steht aber
die fallbezogene Aussendung der AK, die ausdrücklich vor Bankgarantien
warnt, mit denen die Bank berechtigt und sogar verpflichtet wird auf
Aufforderung eines Unternehmers ohne weitere Prüfung Zahlungen zu leisten.
So liefere sich der Konsument dem Unternehmen aus und gehe sein Recht auf
Zurückhaltung von Zahlungen beim Vorliegen von Mängeln verloren und im
Falle eines Konkurses gehe er überhaupt leer aus.
Insgesamt gesehen wird daher nicht von einer
außergewöhnlichen Belastung im Sinne obiger Ausführungen
auszugehen sein.
Der Berufung wird aber auch aus einer weiteren
Überlegung heraus der Erfolg zu versagen sein. Die strittigen Kosten sind
auch nicht zwangsläufig entstanden. Die Zwangsläufigkeit eines
Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen.
Schon aus der Wortfolge, wenn er sich ihr nicht entziehen kann, ergibt sich mit
aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebensowenig
Berücksichtigung finden könne wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, sie vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden, oder sie sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu
dem sich der Pflichtige aus freien Stücken entschlossen hat.
Die Errichtung des Gebäudes Bergheim und die
Finanzierung mittels eines Darlehens im Jahre 1988 erfolgte freiwillig. Gleiches
hat für die Unterzeichnung des Haftungsantrages zu gelten. Auf Grund eines
Formfehlers bei der Bankgarantie konnte diese in betrügerischer Absicht
eingelöst werden. Die Berufungswerberin hat mit der Unterzeichnung des
Haftungsantrages die (rechtliche) Situation selbst geschaffen und sich dadurch,
wie es die AK so plakativ zum Ausdruck gebracht hat, dem Unternehmen
ausgeliefert. Eine Zwangsläufigkeit liegt aber dann nicht vor, wenn die
Belastung eine unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der
Steuerpflichtige selbst entschlossen hat. Die Aufnahme des
verfahrensgegenständlichen Kredites für die Fertigstellung, vor allem
für die Behebung der Mängel geht zurück auf die zuvor selbst
geschaffene Situation. Daraus folgert aber, dass diese Darlehensaufnahme nicht
zwangsläufig und die Darlehensrückzahlung selbst nicht als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist.
Was die Stellung der Berufungswerberin als
Ausfallsbürgin betrifft, so hat das Finanzamt in seiner
Bescheidbegründung bereits darauf hingewiesen, dass die Folgen einer
einvernehmlichen Scheidung nach § 55a Ehegesetz keine
außergewöhnliche Belastung sind, weil sie auf ein Verhalten
zurückgehen, zu dem sich beide Eheteile aus freien Stücken
entschlossen haben.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0772-L/04
- Stammnummer
- 19273
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF