Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0012-F/05
Strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, wenn noch keine formelle Erledigung eines Ratenzahlungsansuchens vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-F/05vom 04.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Finanzstrafsenat I, Dr. Gerald Daniaux, in der
Finanzstrafsache gegen BGHF, vertreten durch Dr. Günther Tarabochia,
Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Scheffelstraße 8, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ § 33
Abs. 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der
Beschuldigten vom 12. September 2002 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes
Bregenz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 12. August 2002,
SN 097/2002/0002-001,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gegen Frau BG
wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom vom 12. August 2002,
SN 097/2002/0002-001, hat das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz die Bw. nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG FinStrG für
schuldig erkannt, weil sie in den Monaten März bis September 2001
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Zeiträume Jänner
bis Juli 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe
von 176.864,-- S (12.853,20 €) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von 3.000,-- € verhängt und für den
Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20
FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 300,-- €
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis hat sich die fristgerechte Berufung
der Beschuldigten vom 12. September 2002 gerichtet, wobei im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde, die Bw. habe eine Selbstanzeige mit
strafbefreiender Wirkung erstattet.
Die Finanzlandesdirektion als damalige
Finanzstrafbehörde II. Instanz hat mit Berufungsentscheidung vom 19.11.2002
der Berufung lediglich teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 2.000,--
€ sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.
Die Bw. hat hierauf Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 23.9.2005, Zl. 2002/15/0208, wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes stattgegeben wurde, weshalb über die Berufung
neuerlich zu entscheiden ist. Auf die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung wurde verzichtet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis
entscheidungswesentlich fest, dass die belangte Behörde der strittigen
Selbstanzeige unter Verkennung der Rechtslage die strafbefreiende Wirkung
versagt habe. Die Bw. habe am 14.2.2002, sohin vor Ablauf der für die
Entrichtung der von der gegenständlichen Selbstanzeige betroffenen Abgaben
bis 25.2.2002 zur Verfügung stehenden Frist, ein
Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO eingebracht. Damit sei
nach § 230 Abs. 3 BAO bis zur Erledigung dieses Ansuchens eine
Vollstreckungssperre eingetreten, bei der es sich um einen Zahlungsaufschub im
Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG gehandelt habe, dessen Inanspruchnahme (Bw.
habe den aushaftenden Abgabenrückstand unstrittig am 19.4.2002 zur
Gänze entrichtet) der Annahme einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung des geschuldeten Abgabenbetrages nicht entgegengestanden sei. Sei
keine formelle Erledigung des Ratenzahlungsansuchens vom 14.2.2002 vorgelegen,
habe die nicht erfolgte Entrichtung des Teilzahlungsbetrages in Höhe von
8.217,31 € zum von der Bw. vorgeschlagenen Termin 25.2.2002 auch nicht zum
Terminverlust führen können.
Auf Grund der o.a. Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 4. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-F/05
- Stammnummer
- 19269
- Gültig
- 04.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF