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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1917

Österreichische Sozialversicherungspensionen an US-Pensionisten

geltende FassungEAS-AuskunftR 588/1-IV/4/01vom 20.08.2001

Wortlaut laut Findok

In die USA fließende österreichische Sozialversicherungspensionen, auch solche, die die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien auszahlt, unterliegen gemäß § 98 Z. 5 EStG i.V. mit Art. 18 Abs. 1 lit. b des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-USA) der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung; diese Pensionen sind in den USA von der Besteuerung freizustellen (siehe insb. auch Art. 1 Abs. 4 und 5 lit. a DBA-USA). Es ist hiebei unerheblich, wie lange der Pensionist bereits in den USA gelebt hat, ob er in Österreich noch ein Einfamilienhaus besitzt, ob er mit einer US-Amerikanerin verheiratet ist, wie lange er sich in den USA und in Österreich aufhält und ob sich der Hauptwohnsitz in den USA oder in Österreich befindet. In allen diesen Fällen können freiwillige Personenversicherungen (z.B. Prämien zu einer Krankenzusatzversicherung oder zu einer Reise-Unfallversicherung) im Rahmen der Beschränkungen des § 18 EStG als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Hiezu müsste von den betroffenen Pensionsempfängern bei ihren österreichischen Wohnsitzfinanzämtern (besteht kein inländischer Wohnsitz : beim Finanzamt für den I. Bezirk in Wien) eine Veranlagung beantragt werden. Soweit die Pensionisten auch Kapitalerträge aus US-Quellen und Zinsen aus österreichischen Quellen beziehen, ist entscheidend, ob sich der Lebensmittelpunkt (und damit die Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4 DBA-USA) in den USA oder in Österreich befindet. Im erstgenannten Fall (US-Ansässigkeit) dürfen weder die US-Kapitalerträge noch die inländischen Zinsen einer österreichischen Besteuerung unterworfen werden; für die einbehaltene KESt besteht im Rahmen der erwähnten Antragsveranlagung eine Entlastungsmöglichkeit. Im zweitgenannten Fall (Ansässigkeit in Österreich) unterliegen sowohl die US-Kapitalerträge wie auch die inländischen Zinsen der österreichischen Besteuerung. Sollte der Lebensmittelpunkt nicht eindeutig einem der beiden Staaten zuzuordnen sein, müsste diesbezüglich mit dem österreichischen Wohnsitzfinanzamt Kontakt aufgenommen werden. 20. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

PersonenversicherungenfreiwilligeAntragsveranlagungKapitalerträgeZinsenMittelpunkt der Lebensinteressen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
R 588/1-IV/4/01
Stammnummer
1926
Gültig
20.08.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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