Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1917
Österreichische Sozialversicherungspensionen an US-Pensionisten
geltende FassungEAS-AuskunftR 588/1-IV/4/01vom 20.08.2001
Wortlaut laut Findok
In
die USA fließende österreichische Sozialversicherungspensionen, auch
solche, die die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien
auszahlt, unterliegen gemäß
§ 98 Z. 5 EStG i.V. mit Art. 18 Abs.
1 lit. b des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens
(DBA-USA) der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung; diese Pensionen sind
in den USA von der Besteuerung freizustellen (siehe insb. auch Art. 1 Abs. 4 und
5 lit. a DBA-USA).
Es ist hiebei
unerheblich, wie lange der Pensionist bereits in den USA gelebt hat, ob er in
Österreich noch ein Einfamilienhaus besitzt, ob er mit einer
US-Amerikanerin verheiratet ist, wie lange er sich in den USA und in
Österreich aufhält und ob sich der Hauptwohnsitz in den USA oder in
Österreich befindet.
In allen diesen
Fällen können freiwillige Personenversicherungen (z.B. Prämien zu
einer Krankenzusatzversicherung oder zu einer Reise-Unfallversicherung) im
Rahmen der Beschränkungen des § 18 EStG als Sonderausgabe geltend
gemacht werden. Hiezu müsste von den betroffenen Pensionsempfängern
bei ihren österreichischen Wohnsitzfinanzämtern (besteht kein
inländischer Wohnsitz : beim Finanzamt für den I. Bezirk in Wien) eine
Veranlagung beantragt werden.
Soweit die
Pensionisten auch Kapitalerträge aus US-Quellen und Zinsen aus
österreichischen Quellen beziehen, ist entscheidend, ob sich der
Lebensmittelpunkt (und damit die Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4
DBA-USA) in den USA oder in Österreich befindet. Im erstgenannten Fall
(US-Ansässigkeit) dürfen weder die US-Kapitalerträge noch die
inländischen Zinsen einer österreichischen Besteuerung unterworfen
werden; für die einbehaltene KESt besteht im Rahmen der erwähnten
Antragsveranlagung eine Entlastungsmöglichkeit. Im zweitgenannten Fall
(Ansässigkeit in Österreich) unterliegen sowohl die
US-Kapitalerträge wie auch die inländischen Zinsen der
österreichischen Besteuerung. Sollte der Lebensmittelpunkt nicht eindeutig
einem der beiden Staaten zuzuordnen sein, müsste diesbezüglich mit dem
österreichischen Wohnsitzfinanzamt Kontakt aufgenommen werden.
20. August
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 1 Abs. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 18 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
PersonenversicherungenfreiwilligeAntragsveranlagungKapitalerträgeZinsenMittelpunkt der Lebensinteressen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 588/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 1926
- Gültig
- 20.08.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF