Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1916
Progressionseinkünfte und Sonderausgabenhöchstbeträge
geltende FassungEAS-Auskunft04 0102/1-IV/4/01vom 13.08.2001
Wortlaut laut Findok
Internationale
Steuerfälle sind zunächst stets nach inländischem Recht zu
beurteilen und es ist die darauf entfallende österreichische
Einkommensteuer grundsätzlich zunächst ebenfalls ausschließlich
nach österreichischem Recht zu ermitteln. Erst in einem zweiten Schritt ist
sodann zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein
Doppelbesteuerungsabkommen infolge seiner Derogationswirkung der Geltendmachung
des innerstaatlichen Abgabenanspruches entgegensteht.
Doppelbesteuerungsabkommen
treffen im gegebenen Zusammenhang keine Aussage darüber, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe einem Steuerpflichtigen Sonderausgaben
bemessungsgrundlagenmindernd zustehen. Bei der Beurteilung, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe die für die
Sonderausgabenhöchstbeträge maßgebenden Grenzbeträge des
Gesamtbetrags der Einkünfte überschritten werden, müssen daher
die DBA-steuerfreien Einkünfte mitangesetzt werden.
Dem
diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweis in § 33 Abs. 4 EStG in
Bezug auf den Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag kommt keine
normative, sondern lediglich klarstellende Bedeutung zu; das Fehlen eines
korrespondierenden Hinweises in § 18 EStG kann daher nicht zu dem Schluss
führen, dass die DBA-steuerfreien Einkünfte bei der Ermittlung des
Sonderausgabenviertels auszuscheiden wären.
13. August
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0102/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 1925
- Gültig
- 13.08.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF