Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0260-S/05
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-S/05vom 03.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. Februar 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte im Juli 2004 für
ihren im Dezember 1991 geborenen Sohn einen Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
(Asthma Bronchiale).
Mit Bescheid vom 11. 2. 2005 gab das Finanzamt
diesem Antrag nicht Folge. Es begründete dies damit, dass das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung lediglich mit 30
% bescheinigt habe. (Gutachten vom 1. 9. 2004). Als erheblich
behindert gelte allerdings ein Kind erst dann, wenn der Grad der Behinderung
mindestens 50 % betrage, soweit es sich nicht um ein Kind handle, welches
voraussichtlich außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Darin wies die Bw. darauf
hin, dass trotz medikamentöser Therapie bei ihrem Sohn noch keine Besserung
eingetreten sei. Die Lungenfunktion sei sehr eingeschränkt. Die
Verabreichung des Medikamentes Seredide und des Zusatzmedikamentes Singulair sei
laut des behandelnden Arztes der "Bomber" für Kinder dieses Alters. Die
Feststellung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens, wonach
lediglich ein Behinderungsgrad von 30 % gegeben sei, könne daher nicht
stimmen.
Das Finanzamt hat daraufhin abermals ein
fachärztliches Sachverständigengutachten durch das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen angefordert. Da in dem diesbezüglichen
Gutachten (vom 30. 5. 2005) wiederum von keiner dauernden
Erwerbsunfähigkeit sowie von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 %
ausgegangen wurde, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
als unbegründet ab.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt. Seit eineinhalb Jahren würde ihr Sohn alle paar
Monate in der Kinderlungenambulanz behandelt und es sei noch immer keine
Besserung seiner Erkrankung eingetreten.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die
in Rede stehenden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesens der Bw. durch das Finanzamt zur Kenntnis gebracht
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. ...
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Wie im Sachverhalt bereits angeführt liegen
gegenständlich zwei ärztliche Sachverständigengutachten (vom 25.
8. 2004 sowie vom 29. 5. 2005) im Sinne der vorstehenden Bestimmungen vor,
welche übereinstimmend von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 %
ausgehen. Die in Rede stehenden Gutachten, welche ausdrücklich zum
Bestandteil der vorliegenden Entscheidung erhoben werden, zeigen sowohl das
Ausmaß des Leidens sowie der vorliegenden Behinderung auf und befassen
sich auch mit der Frage, wie die festgestellte Behinderung sich auf die
Fähigkeit auswirkt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sie enthalten
in nachvollziehbarer Weise eine Anamnese (Asthma bronchiale), einen
Untersuchungsbefund, den Entwicklungsstand ("13-jähriger altersentsprechend
entwickelter Bub, 148 cm, 38 kg; Besuch der berufsorientierten Hauptschule mit
gutem Erfolg") sowie eine Diagnose und sind daher geeignet den Behinderungsgrad
sowie die Erwerbsfähigkeit des Patienten schlüssig aufzuzeigen. Die in
§ 8 Abs. 5 FLAG für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung
geforderten Voraussetzungen sind demnach gegenständlich nicht gegeben. Das
Finanzamt hat somit zu Recht den Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
abgewiesen.
Der im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
den UFS erhobene Einwand, wonach "bei meinem Sohn, der seit eineinhalb Jahren
alle paar Monate Patient in der Kinderlungenambulanz sei, noch immer keine
Besserung seiner Erkrankung eingetreten sei und folglich die Einschränkung
von 30 % seines Gesundheitszustandes zu gering wäre", vermag die
ausführlichen Darlegungen der angesprochenen Gutachten nicht zu
widerlegen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
3. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gewährung der erhöhten FamilienbeihilfeBundesamt für Soziales und BehindertenwesensGutachtenSachverständigengutachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-S/05
- Stammnummer
- 19246
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF