Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0040-L/05
Wird der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbracht, haftet der Gf zur Gänze für die uneinbringlich gewordenen Abgaben. Die Mindeststeuerpflicht ergibt sich aus der Eigenschaft der Primärschuldnerin als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-L/05vom 03.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch RA, vom
13. Oktober 2004 gegen den Bescheid des FA, vom 8. September 2004
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§§ 9 ff BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Haftungsbetrag in Höhe von
€ 5.487,26 um den Betrag von € 128,-- auf den Betrag von €
5.359,26 vermindert wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Dezember 1997
wurde die PIBGmbH gegründet. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am
3. März 1998. Lt. Beschluss der Generalversammlung vom
30. November 1998 wurde der Sitz von A nach S verlegt und der
Firmenname auf PBBGmbH geändert. Ab dem Zeitpunkt der Gründung
fungierte der Bw. als alleiniger selbstständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2004 teilte das
Finanzamt dem Bw. mit, dass bei der Primärschuldnerin das Finanzamt ohne
ausreichenden Erfolg Einbringungsmaßnahmen für Abgabenschuldigkeiten
iHv. insgesamt 5.050,26 € durchgeführt hätte. Er werde
ersucht darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge getragen habe, dass die
angeführten Abgaben entrichtet würden. Falls vorhandene Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden
seien, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Der Bw. wurde weiters
ersucht, anhand des beiliegenden Fragebogens seine derzeitigen persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Der Bw. füllte den Fragebogen betreffend
wirtschaftliche Verhältnisse am 12. August 2004 aus und gab
bekannt, dass er als selbstständiger Unternehmer bei der Firma KKKEG
tätig sei. Er sei unterhaltspflichtig für zwei Kinder im Alter von 10
und 15 Jahren. Er bezahle eine monatliche Miete iHv. 780,00 € und
Energie iHv. 78,00 €. Eine Kreditrückzahlungsrate betrage
150,00 € pro Monat, weitere Kredite könnten momentan nicht
abgedeckt werden. Die Primärschuldnerin werde ab sofort offiziell als
ruhend gemeldet. Die offenen Körperschaftsteuerbeträge würden in
Raten so rasch wie möglich abgegolten.
Mit Bescheid vom 8. September 2004 wurde der Bw.
als Haftungspflichtiger gem. § 9 BAO iVm. § 80 ff BAO
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im
Ausmaß von insgesamt 5.478,26 € in Anspruch genommen. Die
Abgabenschuldigkeiten wurden wie folgt aufgegliedert:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
15.2.2001
|
537,47
|
Körperschaftsteuer
|
4-6/2002
|
15.5.2002
|
437,00
|
Exekutionsgebühr
|
2002
|
22.5.2002
|
16,35
|
Exekutionsgebühr
|
2002
|
22.5.2002
|
0,51
|
Exekutionsgebühr
|
2002
|
20.6.2002
|
19,69
|
Exekutionsgebühr
|
2002
|
20.6.2002
|
0,51
|
Körperschaftsteuer
|
7-9/2002
|
16.8.2002
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/2002
|
15.11.2002
|
439,00
|
Körperschaftsteuer
|
1-3/2003
|
17.2.2003
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
4-6/2003
|
15.5.2003
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.2.2002
|
496,73
|
Körperschaftsteuer
|
7-9/2003
|
18.8.2003
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/2003
|
17.11.2003
|
439,00
|
Körperschaftsteuer
|
1-3/2004
|
16.2.2004
|
437,00
|
Exekutionsgebühr
|
2004
|
19.2.2004
|
41,45
|
Exekutionsgebühr
|
2004
|
19.2.2004
|
0,55
|
Körperschaftsteuer
|
4-6/2004
|
17.5.2004
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
7-9/2004
|
16.8.2004
|
437,00
|
Summe
|
|
|
5.487,26
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem.
§ 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen
würden und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin wäre er daher
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren
Mitteln entrichtet würden. Da der Bw. dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen sei und der oben angeführte Rückstand in Folge
schuldhafter Verletzung dieser Pflicht nicht eingebracht werden könne,
wäre die Haftung auszusprechen. Gem. § 9 Abs. 1 BAO
würden die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben haften, wenn sie nicht nachweisen könnten, dass sie an der
Nichtzahlung der Abgaben kein Verschulden treffe. Ungeachtet der
grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im
Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Abgabenverfahren im Besonderen gelte,
treffe denjenigen der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt hätte,
die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren
Erfüllung nicht möglich wäre, widrigenfalls davon auszugehen sei,
dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Als schuldhaft
im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO gelte jede Form des
Verschuldens somit auch leichte Fahrlässigkeit.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2002 wurde durch
die ausgewiesenen Vertreter des Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Die Voraussetzungen gem. §§ 80 Abs. 1, 9
Abs. 1 BAO für die Haftung des Bw. als gesetzlicher Vertreter der
PBBGmbH würden nicht vorliegen. Es treffe ihn an der Nichtzahlung der
Abgaben kein Verschulden. Der Bw. hätte aus den Mitteln der PBBGmbH, die er
verwaltet habe, die vorgeschriebenen Abgaben beim besten Willen nicht entrichtet
können. Die Abgaben seien fiktiv als gesetzliche Mindestsätze bemessen
und vorgeschrieben worden, ohne dass dem eine tatsächliche bzw. effektive
wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH zu Grunde gelegen sei. Die GmbH
würde keine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten, der Bw. hätte
daher keinerlei Mittel zur Verfügung, insbesondere auch nicht zur
Entrichtung von Abgaben. Es sei auch nicht so, dass der Abgabenrückstand in
Folge schuldhafter Verletzung seiner Pflicht nicht eingebracht werden
könne. Völlig unabhängig von seinem Verhalten, hätte der
Abgabenrückstand aus oben angegebenen Gründen niemals bei der PBBGmbH
eingebracht werden können. Die Abgabenbemessung und -vorschreibung
wäre rein fiktiv. Zum Beweis werde die Einvernahme des Bw., die Bilanzen
und Jahresabschlüsse bzw. sonstige geschäftliche und steuerliche
Unterlagen der GmbH im streitgegenständlichen Zeitraum angeboten. Es werde
der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. im
Ergebnis einen Bescheid zu erlassen, dass der Bw. nicht als Haftungspflichtiger
für die Abgabenschuldigkeiten der PBBGmbH , jedenfalls nicht im
Ausmaß von 5.487,26 €, in Anspruch genommen werde.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2005 legte das
Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Folgender Schriftsatz des Unabhängigen Finanzsenates
vom 12. Juli 2005 wurde der steuerlichen Vertretung des Bw. am
13. Juli 2005 zugestellt:
"Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den
Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet
wurden und uneinbringlich geworden sind, im Haftungsverfahren die Verpflichtung
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die anfallenden Abgaben, die uneinbringlich geworden sind, rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabvenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer
schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm
zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde
davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichekit der nicht entrichteten Abgaben war. In diesem Zusammenhang
hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogenen
Geschäftsführer das Feheln ausreichender Mittel.
Die
haftungsgegenständlichen Abgaben waren im Zeitraum von 15. Februar 2001 bis
16. August 2004 fällig. Sie werden ersucht, eine Aufstellung vorzulegen,
aus der hervorgeht, welche finanziellen Mittel der Primärschuldnerin in
diesem Zeitraum zur Verfügung standen und wie diese verwendet
wurden.
Die
Kreditverträge und Kreditkonten betreffend Bank Austria, Kto.Nr. 465 581
809, Die Erste, Kto.Nr. 45916 und CE Capital, Kto.Nr. 35-21717-701, mögen
zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Bestanden bzw. bestehen
Zessionsverträge? Wenn ja, mögen diese zur Einsichtnahme vorgelegt
werden.
In der
Bilanz 2003 scheint unter dem Titel "übrige Aufwendungen" ein Betrag von
€ 8.956,21 auf. Wie setzt sich dieser Betrag zusammen und an wen wurden die
einzelnden Beträge
bezahlt?
Die
Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2000 ergab eine Nachzahlung in
Höhe von S 14.679,--. Wie ist diese Nachzahlung
erklärbar?
Sie
haben am 18. Februar 2004 vor dem Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr bekannt
gegeben, dass die Primärschuldnerin ab März 2004 wieder Umsätze
tätigen würde. Wurden diese Umsätze getätigt? Wenn ja, warum
wurden keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet bzw. gemeldet? Wenn nein,
warum nicht? Wann ist bei der Primärschuldnerin wieder mit Umsätzen zu
rechnen? Die Bilanz für das Jahr 2004 möge zur Einsichtnahme vorgelegt
werden.
Wie hoch
ist Ihr dereitiges monatliches Einkommen? Welche Ausgaben (Miete, Strom,
Telefon, Versicherungen etc.) haben Sie damit zu
bestreiten?"
Nach zweimaliger Fristerstreckung wurde mit Schriftsatz vom
30. September 2005 Folgendes bekannt gegeben: Die
Primärschuldnerin hätte über ein Jahr lang die Vorarbeiten
für ein Meerwasserentsalzungsprojekt für die Stadt Zakynthos auf der
gleichnamigen griechischen Insel, in Zusammenarbeit mit der griechischen
Baufirma Gantzoulas, Athen, geleistet und die Vorkosten dazu getragen. Die Arge
Pilbara/Gantzoulas sei zwar Bestbieter gewesen, jedoch sei das Projekt bis heute
nicht realisiert worden. Daraufhin konnten auch weitere geplante Projekte in
Griechenland nicht mehr in Angriff genommen werden. Dies wäre auch der
Grund, warum daraufhin keine ausreichende Mittel für die
Primärschuldnerin zur Verfügung gestanden seien. Welche Mittel der
Primärschuldnerin im Zeitraum vom 15. Februar 2001 bis
16. August 2004 zur Verfügung gestanden seien, sei aus den
beiliegenden offen gelegten Bilanzen zu ersehen. Kreditverträge mit der BA
und EB gebe es keine, sondern dies wären nur simple Überziehungsrahmen
(entgegen den Ausführungen wurden die Kontoauszüge betreffend BA
Konto 1111 und EB 9999 dem Schreiben nicht beigeschlossen). Bei der
CBank sei das Firmenauto mittels Kredit gekauft worden. Es gebe keinen anderen
Firmenkredit. Auf Grund der Tatsache, dass das oben genannte Projekt
letztendlich nicht realisiert worden sei, konnten die Raten nicht mehr bezahlt
werden und das Firmenfahrzeug sei von der CBank eingezogen worden. Auch hier
würde noch ein namhafter Betrag aushaften. Zessionsverträge
würden keine bestehen. Die Zusammensetzung des Betrages von
8.956,21 € aus der Bilanz 2003 "übrige Aufwendungen" sei aus
beiliegender Erklärung von Steuerkanzlei R ersichtlich. Die
Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2000 habe eine Nachzahlung iHv.
14.679,00 S ergeben (siehe beiliegende Erklärung von Steuerkanzlei R
). Es sei richtig, dass am 18. Februar 2004 dem Finanzamt bekannt
gegeben worden sei, dass die Primärschuldnerin voraussichtlich ab
März 2004 wieder Umsätze tätigen werde. Jedoch seien bis
dato keinerlei Umsätze getätigt worden, weil die angepeilten Projekte
nicht an die Primärschuldnerin vergeben worden seien bzw. keine
Eigenkapital zur Verfügung stehe um eine Projektfinanzierung einer Bank zu
bekommen. Mit Umsätzen sei aus jetziger Sicht voraussichtlich wieder ab
Mitte bis Ende 2006 zu rechnen. Hier würden zur Zeit Vorgespräche
mit Privatinvestoren geführt. Die Bilanz 2004 werde von der
Steuerkanzlei R vorgelegt. Das derzeitige Einkommen des Bw. beruhe auf minimale
Entnahmen aus der Firma KKKEG, wovon er gerade so seine Ausgaben für Miete
780,00 €, Strom 72,00 €, Telefon ca. 30,00 € sowie
einen Minimallebensunterhalt ca. 700,00 € abdecken könne. Dem
Schreiben beigelegt wurde ein Fax vom 29. September 2005 (Absender E
GmbH) aus dem hervorgeht, dass sich der Betrag iHv. 8.956,01 € wie
folgt zusammensetzen würde: Gebühren 1.013,70 €,
Beratungskosten 3.402,30 €, Telefongebühren 588,50 €,
Geldverkehrsspesen 1.435,39 €, sonstiger Aufwand 766,32 €,
Mindestkörperschaftsteuer 2003 1.750,00 €. In Zusammenhang
mit der Umsatzsteuerzahllast 2000 wurde ausgeführt, dass im
Jahr 2000 u.a. Kosten an die Firma Zwettler weiterverrechnet worden seien.
Aus diesen Rechnungen würde sich ein Umsatzsteuerbetrag iHv.
22.116,19 S ergeben. Nach Abzug der Vorsteuer iHv. 7.437,29 S
würde sich eine Zahllast iHv. 14.679,00 S ergeben.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften auf dem
Abgabenkonto der Primärschuldnerin noch unberichtigt aus. Lediglich die
Umsatzsteuer 2000 (lt. erstinstanzlichen Haftungsbescheid
537,47 €) wurde durch die Verrechnung der Gutschrift aus der
Umsatzsteuerveranlagung 2003 iHv. 128,00 € auf den Betrag von
409,74 € vermindert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen.
Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Voraussetzung für die Vertreterhaftung sind demnach
eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft den
Gesellschafter einer Gesellschaft, deren Abgaben nicht entrichtet wurden und
uneinbringlich geworden sind im Haftungsweg die Obliegenheit darzutun, weshalb
er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben, die nun uneinbringlich geworden sind, rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen,
dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der
nicht entrichteten Abgaben war.
In diesem Zusammenhang hat nicht die Abgabenbehörde
das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogenen Geschäftsführer das Fehlen ausreichender
Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen.
Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der Vertreter nachzuweisen,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt
sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften
zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe
bescheidmäßig festgesetzt wurde.
Dies bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Unbestritten ist jedenfalls die Stellung des Bw. als
Vertreter. Grundsätzlich ist auch die Uneinbringlichkeit der aushaftenden
Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin unbestritten. Lediglich im
Ausmaß von 128,00 € (Gutschrift aus der
Umsatzsteuerveranlagung 2003) waren die haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin einbringlich.
Dem Bw. obliegt es nun, Gründe für die
Nichtabfuhr der Abgaben darzulegen, andernfalls die Abgabenbehörde davon
ausgehen kann, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war.
Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der
Abgabenverbindlichkeiten nicht zur Verfügung, so kann dies nur dann eine
für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht
ausschließen, wenn dem Bw. der Nachweis gelingt, den Abgabengläubiger
im Vergleich zu den anderen Gläubigern nicht schlechter behandelt zu haben.
Vermag er nämlich nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, können dem Vertreter die uneinbringlichen
Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden.
Weder die Frage, ob dem Bw. ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft noch andere als abgabenrechtliche
Pflichten (etwa die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen) sind
für die Haftung nach § 9 BAO von Bedeutung.
Der Bw. wurde bereits von der Abgabenbehörde erster
Instanz mit Schreiben vom 9. Juli 2004 aufgefordert darzulegen,
weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die angeführten
Abgaben entrichtet worden seien. Er wurde auch aufgefordert durch geeignete
Unterlagen zu belegen, wenn vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Diesem Schreiben kam der Bw. nur
insofern nach, als er das Formular über die Feststellung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllte.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
12. Juli 2005 wurde der Bw. neuerlich aufgefordert, eine Aufstellung
vorzulegen, aus der hervorgeht, welche finanziellen Mittel der
Primärschuldnerin im Zeitraum zwischen 15. Februar 2001 und
16. August 2004 zur Verfügung standen und wie diese verwendet
wurden. Eine derartige Aufstellung wurde nicht vorgelegt. Wenn in der
Berufungsschrift vorgebracht wird, die Primärschuldnerin hätte keine
wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet und habe daher über keine
finanziellen Mittel verfügt, so entspricht dies offensichtlich nicht den
Tatsachen. Aus der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 ergibt
sich ein Umsatzsteuerbetrag iHv. 22.116,19 S. Die Primärschuldnerin
hat daher offensichtlich Umsätze getätigt und auch Rechnungen an
andere Unternehmer beglichen, da Vorsteuer iHv. 7.437,29 S geltend gemacht
wurde. Auch im Jahr 2001 wurde lt. Umsatzsteuererklärung ein Umsatz
iHv. 23.925,03 S erzielt. Vorsteuer wurde im Ausmaß von
1.977,31 S geltend gemacht. Auch im Jahr 2002 und 2003 wurde Vorsteuer
geltend gemacht. Für das Jahr 2004 wurde bislang keine Bilanz
vorgelegt. Offensichtlich wurden auch Gebühren, Beratungskosten,
Telefongebühren und Zinsen bezahlt. Seitens des Bw. wurde jedoch weder
behauptet und schon gar nicht nachgewiesen, dass er den Abgabengläubiger
nicht schlechter als andere Gläubiger befriedigt hat.
Wenn der Bw. vorbringt, es handle sich um rein fiktive
Abgabenvorschreibungen, so ist dem entgegen zu halten, dass die
Umsatzsteuerbeträge jeweils antragsgemäß festgesetzt worden
sind. In Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer ist Folgendes
auszuführen: Unbeschränkt steuerpflichtig sind gem. § 1
Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 Körperschaften, die im
Inland ihre Geschäftsleistung oder ihren Sitz haben. Als
Körperschaften gelten gemäß dieser Bestimmungen u.a. juristische
Personen des Privatrechtes (zu diesen zählen u.a. die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung). Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich
auf alle in- und ausländischen Einkünfte iSd § 2
EStG 1988. Körperschaften iSd § 1 Abs. 2
Körperschaftsteuergesetz 1988 sind gem. § 4 Abs. 2
Körperschaftsteuergesetz 1988 bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig,
in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem
Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.
§ 24 Körperschaftsteuergesetz 1988 normiert für
unbeschränkt Steuerpflichtige Kapitalgesellschaften eine
Mindestbesteuerung, auf die wie bei der "normalen" Körperschaftsteuer
zunächst Vorauszahlungen zu leisten sind. Dass die Primärschuldnerin
im haftungsgegenständlichen Zeitraum nicht unbeschränkt
steuerpflichtig gewesen wäre, wird weder behauptet noch ergibt sich dies
aus den vorgelegten Akten. Die in Rede stehende Mindeststeuerpflicht ergibt sich
als Rechtsfolge allein aus der Eigenschaft der Primärschuldnerin als
unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft.
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen
Nebengebühren wird auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung verwiesen,
wonach sich persönliche Haftungen gem. § 7 Abs. 2 BAO
jeweils auch auf die Nebenansprüche erstrecken. Zudem wurde vom Bw.
diesbezüglich nichts vorgebracht.
Insgesamt gesehen gelangte daher der Unabhängige
Finanzsenat zur Ansicht, dass die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf ein
schuldhaftes Verhalten des Bw. zurückzuführen ist, sodass die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit der Abgaben war.
Der nunmehr neue Haftungsbetrag iHv. 5.359,26 €
stellt sich wie folgt dar:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
15.2.2001
|
409,47
|
Körperschaftsteuer
|
4-6/2002
|
15.5.2002
|
437,00
|
Exekutionsgebühr
|
2002
|
22.5.2002
|
16,35
|
Exekutionsgebühr
|
2002
|
22.5.2002
|
0,51
|
Exekutionsgebühr
|
2002
|
20.6.2002
|
19,69
|
Exekutionsgebühr
|
2002
|
20.6.2002
|
0,51
|
Körperschaftsteuer
|
7-9/2002
|
16.8.2002
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/2002
|
15.11.2002
|
439,00
|
Körperschaftsteuer
|
1-3/2003
|
17.2.2003
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
4-6/2003
|
15.5.2003
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.2.2002
|
496,73
|
Körperschaftsteuer
|
7-9/2003
|
18.8.2003
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/2003
|
17.11.2003
|
439,00
|
Körperschaftsteuer
|
1-3/2004
|
16.2.2004
|
437,00
|
Exekutionsgebühr
|
2004
|
19.2.2004
|
41,45
|
Exekutionsgebühr
|
2004
|
19.2.2004
|
0,55
|
Körperschaftsteuer
|
4-6/2004
|
17.5.2004
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
7-9/2004
|
16.8.2004
|
437,00
|
Summe
|
|
|
5.359,26
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber
gezogene Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung "öffentliches Interesse an
der Einhebung der Abgaben" zu.
Dem Bw. könnte hier allenfalls die angespannte
finanzielle Lage der Primärschuldnerin zu Gute gehalten werden. Vorzuwerfen
ist ihm allerdings, dass er dabei abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat. Die
Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt daran, dass nur
durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben
gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der
Abgaben nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf das Alter des Bw.
(50 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben noch zu rechnen. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bw.
zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen
gegenüber dem berechtigten Interesse des Bw. der Vorrang einzuräumen.
Im Übrigen wurde diesbezüglich vom Bw. nichts
vorgebracht.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 3.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-L/05
- Stammnummer
- 19245
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF