Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0158-L/05
Besuch von Computermessen als Werbungskosten eines Buchhalters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-L/05vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes vom 3. März 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 1998 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrte in der am 30. Dezember
2003 verfassten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998
S 795,00 und S 28.918,40 an Werbungskosten bei den Einkünften aus
nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
In
der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1998 findet sich eine
Bestätigung des Arbeitgebers des Berufungswerbers, dass dieser für den
Besuch verschiedene Seminare, nämlich am 9. Februar 1998 in Lenzing
(Euroseminar), 30. April 1998 in Linz (Brandschadenversicherung), 15. Mai
1998 in Linz (Euroseminar), 18. Mai 1998 in Linz (Movex), 23. November
1998 in Linz (WIFI), 9. Dezember 1998 in Linz (Industriellenvereinigung),
10. Dezember 1998 in Linz (Wirtschaftskammer), 24. August 1999 in Linz
(IBM), 21. November 2000 in Linz (WIFI), 28. November 2000 in Mattsee
(IBM) und 21. März 2002 in Salzburg (Mundus), in den Jahren 1998 bis
2003 Reisekostenersätze erhalten habe.
Aus
einer aus einer weiteren Beilage geht hervor, dass sich der Berufungswerber im
Jahr 1999 am 3. April ein ZIP-Laufwerk um S 2.980,00 angeschafft hat.
Abzüglich eines Privatanteils von S -596,00 (20 %) errechnet der
Berufungswerber eine Abschreibungsbasis von S 2.384,00, die er auf drei
Jahre verteilen wolltel (S 795,00 jährlich).
Im
Einkommensteuerbescheid 1998 datiert vom 3. März 2004 folgte das Finanzamt
im Wesentlichen der Abgabenerklärung des Berufungswerbers,
berücksichtigt jedoch bloß S -1.788,00 an Werbungskosten, die
der Arbeitgeber nicht bereit berücksichtigen konnte und begründete
dies damit, dass die darüber hinausgehen Werbungskosten nicht nur
ausreichend nachgewiesen worden seien.
Gegen
diesen Bescheid Recht der sich die Berufung vom 19. März 2004, worin der
Berufungswerber neuerlich das Anerkennen der beantragten Reisekosten in
Höhe von S 28.918,40 und der Abschreibung für das angeschaffte
ZIP-Laufwerk in Höhe von S 795,00 begehrt. Er habe im Jahr 1998
laufend Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen seiner Tätigkeit als
Angestellter einer Metallgießerei besucht, wofür er Reisekosten,
Kilometergelder und Diäten entsprechend der Aufzählung in der Beilage
zur Einkommensteuererklärung geltend gemacht hätte. Für diese
Weiterbildungsveranstaltungen habe er von seinem Arbeitgeber keinerlei
Vergütungen erhalten. Mündlich sei ihm vom Finanzamt mitgeteilt
worden, dass er doch Einladungen zu diesem Fortbildungsveranstaltungen
beibringen solle, denn die Auflistung der Reisekosten allein, könne keinen
Nachweis des tatsächlichen Besuches erbringen. Nach einem telefonischen
Gespräch mit dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers sei die
Sachbearbeiterin des Finanzamtes bereitet gewesen, die Vorlage des Fahrtenbuches
als Nachweis für den Besuch der Fortbildungsveranstaltungen anzuerkennen.
Dieses sei dem Finanzamt umgehend vorgelegt worden. Dies sei aber zur
Verwunderung des Berufungswerbers beim Einkommensteuerbescheid nicht
berücksichtigt worden. Das Finanzamt habe beim Arbeitsmittel (ZIP-Laufwerk)
einen Privatanteil von 40% und eine Nutzungsdauer von vier Jahren angesetzt. Es
werde beantragt, den Privatanteil entsprechend der Veranlagung der Vorjahre mit
30% anzusetzen. Das Abgehen vom bisher zugestandenen Prozentsatz käme
Willkür durch die Finanzbehörde gleich. Nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen sei für Computer und deren
Zubehör ohnehin einer Abschreibungsdauer von drei Jahren anzusetzen. Der
vom Berufungswerber begehrte Abschreibungsbetrag belaufe sich daher auf
S 695,00. Das Vorlegen eines Fahrtenbuches zum Nachweis von Reisekosten sei
jedenfalls ein ausreichendes Beweismittel für das Zuerkennen von
Werbungskosten, das Aufbewahren von Einladungen zu Seminaren hingegen
nicht.
Im
Aktenvermerk des Finanzamtes vom 13. Juli 2004 wurde festgehalten, dass sich der
Berufungswerber über die Länge der Erledigungsdauer seines
Rechtsmittels beschwert habe. Der Berufungswerber seit mit dem Sachbearbeiter
des Finanzamtes übereingekommen, den Inhalt seiner nicht
selbstständigen Tätigkeiten näher zu beschreiben und bei jeder
der geltend gemachten Reisen zu erklären, warum es sich dabei um
Fortbildungsveranstaltungen gehandelt habe. Der Berufungswerber habe
erklärt, als Bilanzbuchhalter und in der EDV - Abteilung seines
Arbeitgebers beschäftigt zu sein.
Im
Schreiben vom 23. Juli 2004 erklärte der Berufungswerber, für seinen
Arbeitgeber nicht nur als Buchhalter tätig, sondern auch für die damit
im Zusammenhang stehende Betreuung der Software und der Datenaufbereitung
verantwortlich gewesen zu sein. In Anbetracht der Milleniumsumstellung und der
bevorstehenden Euroumstellung sei auch der Besuch zweier Computermessen
unbedingt erforderlich gewesen. Um mit den Neuerungen im Steuerrecht Schritt zu
halten, sei der Besuch der übrigen Fortbildungsveranstaltungen von Vorteil
beziehungsweise nicht nur für das Fortkommen beim damaligen Arbeitgeber
sondern auch nun, wo er als Bilanzierer in einer Steuerberatungskanzlei
tätig sei, notwendig gewesen. Im Hause seines Arbeitgebers sei eine
Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes angestanden, die der
Berufungswerber vorzubereiten gehabt hätte. Deswegen habe er versucht sein
Fachwissen durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu erweitern.
Nachdem zu diesem Zeitpunkt das Berufsbild des gewerblichen Buchhalters
gesetzlich verankert worden, habe sich für den Berufungswerber die Frage
gestellt, ob er sich in diesem Betätigungsfeld nicht selbstständig
machen solle. Auch dafür seien die besuchten Veranstaltungen
unerlässlich gewesen. Auch weiterhin trage er sich mit dem Gedanken, einem
eigenen Betrieb zu gründen und das gewerbliche Buchhalter tätig zu
werden und besuche aus diesem Grund viele Fortbildungsseminare. Er erwarte eine
rascheste Bearbeitung seiner Berufung.
Beigelegt
war ein mit Hilfe eines Teiltabellenverarbeitungsprogrammes erstelltes
Fahrtenbuch, sowie eine Tabelle der beantragten Reisekosten aufgegliedert nach
Diätenstunden im Inland, Satz, Diätenstunden im Ausland,
Nächtigung im Inland, Nächtigung im Ausland, Kilometer, und Satz. Die
besuchten Veranstaltungen wurden näher bezeichnet mit
Neue
Selbstständige (Hotel Renaissance, Salzburg,
3. Februar 1998),
Erlässe,
Verordnungen,
Einzelerledigungen
(Hotel Renaissance, Salzburg, 3. März 1998),
CeBit
( Hannover, 20. März bis 22. März ),
Steuer
Heute / Morgen (Raiffeisenlandesbank, Linz, 21. April 1998 ),
Ifabo
( Wien, 23. April bis 24. April 1998),
Unternehmensgründung
(Hotel Rosenberger, Salzburg, 6. Mai 1998),
Euroumstellung
(Raiffeisenlandesbank, Linz, 15. Juni 1998),
Aktuelle
Entwicklung im
Leasing
(Sparkasse, Linz, 18. Juni 1998),
Offenlegungspflicht
für kleine
GmbHs
(Breitwieser Hof, Linz, 25. Juni 1998),
Offenlegung
von Jahresabschlüssen
(Hotel Renaissance, Salzburg, 7. Juli 1998)
Steuerliches
Evidenzkonto (Breitwieser Hof, Linz, 8. September 1998),
Umsatzsteuer
und Gebäude
(Hotel
Renaissance, Salzburg, 15. September 1998),
16.
Oberösterreicher Tag
(Universität, Linz, 24. September 1998),
Der
Euro
kommt
(Hotel Rosenberger, Salzburg, 29. Oktober 1998),
Gebühren
und Verkehrssteuern
(Breitwieser Hof, Linz, 10. November 1998),
Aktuelle
Erlässe, Verordnungen
(Hotel Renaissance, Salzburg, 30. November 1998).
In
der Berufungsvorentscheidung datiert vom 20. September 2004 wurde dem
Begehren des Berufungswerbers insoweit Rechnung getragen, als
S -13.947,00 an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, angesetzt wurden. In der Begründung
führte das Finanzamt aus, dass die Anschaffungskosten des
Computerzubehörs um einen Privatanteil von 30% gekürzt und die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit drei Jahren bemessen worden sei. Die
jährliche Absetzung für Abnutzung betrage daher S 695,00. Der
Besuch der Schrift
CeBit
in Hannover und der
Ifabo
in Wien seien der privaten Lebensführung zuzuweisen. Hinsichtlich der
Reisekosten sei festzuhalten, dass eine Mithilfe eines
Tabellenverarbeitungsprogrammes erstellte Aufzählung ein ordentlich
geführtes Fahrtenbuch nicht ersetze. In den Folgejahren könnten
Werbungskosten nur durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen
werden.
In
dem am 13. Oktober 2004 verfassten Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, erklärte der Berufungswerber, dass der
Besuch der Messen
CeBit
und Ifabo nicht privat veranlasst
gewesen sei. In den Jahren bis zum Jahrtausendwechsel und bis zur
Einführung des Euros sei es für den Berufungswerber beruflich von
besonderer Wichtigkeit gewesen, neue Informationen über Hard- und Software
einzuholen, um den großen Herausforderungen der damaligen Zeit gewachsen
zu sein.
Der
Berufungswerber urgierte am 20. April und 27. Oktober 2005 die
Erledigung seiner Berufung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Im
Vorlageantrag nicht angefochtener Inhalt der Berufungsvorentscheidung vom
20. September 2004
In diesen Punkten (also soweit es nicht die unter B)
genannten Reisen betrifft) wird die in der erwähnten
Berufungsvorentscheidung vertretene Ansicht, sowohl was den festgestellten
Sachverhalt als auch dessen rechtliche Würdigung betrifft, geteilt, auf
diese verwiesen und insofern der Berufung stattgegeben (zur Zulässigkeit
einer solchen Vorgangsweise siehe Doralt, Bundesabgabenordnung
Kommentar²,
Rz 5 zu § 288, 679 f und die dort zitierte Judikatur).
B) Besuch der Computermessen
Ifabo und
Cebit im Jahr 1998
Zu behandeln sind daher noch die Reisekosten, welche dem
Berufungswerber aus dem Besuch der Computermessen
Ifabo und
CeBit (siehe oben) entstanden sind.
Als Buchhalter und Bilanzierer in einer für
Steuerberatungskanzlei, der überlegt in Zukunft als selbständiger
Buchhalter tätig zu werden, liegt der Schwerpunkt der beruflichen
Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung, des Steuerrechts und des
Rechnungswesens. Dazu bietet der Personalcomputer (PC) heute eine bedeutende
Hilfe für die Bewältigung dieser Aufgabenbereiche und ist auch die
Frage der Beschaffung und Bedienung dieser Geräte wesentlich. Allerdings
ist dies nur eine Rahmenbedingung für alle in diesem Geschäftsfeld
Tätigen. Dass der Berufungswerber sich nunmehr ausschließlich mit der
Beschaffung und Wartung von PCs beziehungsweise Software beschäftigen
würde, hat er nicht behauptet.
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
der Berufungswerber bezieht, ist der § 16 Abs. 1 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988), welcher vorsieht, dass dazu alle
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
zählen. Ob man diese Bestimmung nun im Sinne des kausalen oder finalen
Werbungskostenbegriffes versteht, hat wohl eine Auswirkung darauf, ob man die
Grenze für die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen und Ausgaben im § 20
EStG 1988 als deklarativ oder konstitutiv begreift. Jedenfalls sieht
§ 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 im Sinne einer Gleichbehandlung
derjenigen ohne Privatleben, welches in irgendeiner Weise das berufliche
berührt, mit denjenigen, welche beides miteinander verbinden können,
vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst,
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig sind.
Die Ifabo war
solange sie bestand eine Publikumsmesse mit einer Vielzahl von Ausstellern, bei
denen auch der eine oder andere Software für Steuerberater oder für
Buchhalter angeboten haben mag.
Gleiches gilt für die CeBit 1998 ("Centrum der
Büro- und Informationstechnik"),
Der Besuch dieser Messen durch den Berufungswerber ist
daher an den Kriterien des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 iVm.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu messen. Dieser
verlangt eine ausschließlich beruflich veranlasste Reise. Um hier zur
steuerlichen Anerkennung zu gelangen, müsste die Messe derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer aus der Berufsgruppe
des Berufungswerbers abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter entbehren
würde (siehe für die herrschende Lehre und Judikatur Doralt,
Einkommensteuergesetz4, Rz 364 ff, 214 f). Computermessen in Form von
Publikumsmessen der beschriebenen Art, sind jedoch aufgrund der universellen
Einsetzbarkeit dieses Werkzeuges für nahezu jedermann von Interesse.
Mit genau dieser Frage, nämlich ob der Besuch einer
Computerpublikumsmesse als Werbungskosten bei einem im Bereich des Steuerrechts
Tätigen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden kann, hat sich er
Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 24. April 2002 (VwGH 24.4.2002,
96/13/0152) auseinandergesetzt, welche hier auszugsweise wiedergegeben
wird:
"Der
Beschwerdeführer bringt - wie schon im Verwaltungsverfahren - vor, er habe
seit dem Kalenderjahr 1985 13 EDV-Lehrgänge bzw. Seminare am
Bildungszentrum der Finanzverwaltung absolviert und sei an seiner Dienststelle
Ansprechperson für EDV-Angelegenheiten. In diesem Rahmen sei der
IFABO-Besuch ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt. Eine
derartige Messe sei die weitaus günstigste Gelegenheit, sich konzentriert
und in kurzer Form mit den neuesten Entwicklungen jeder Art zu
beschäftigen. Neueste Erkenntnisse, insbesondere über
Täuschungshandlungen in der EDV, hätten größte Bedeutung
für die abgabenrechtliche Kontrolle und damit für die berufliche
Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Der vom
Beschwerdeführer ins Treffen geführte berufliche Zusammenhang
ändert im Grunde der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nichts an der Zuordnung des Besuches einer derartigen Messe zum Bereich der
Lebensführung, zumal der Beschwerdeführer selbst auf das Interesse an
der mit dem Messebesuch gebotenen Information über EDV-Entwicklungen
hinweist und im Streitzeitraum zwei Computer angeschafft hatte, von denen einer
unbestritten zu 50% der privaten Nutzung unterlag. Wenn daher die belangte
Behörde die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Besuch der IFABO nicht als
Werbungskosten anerkannte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt
werden."
Aufgrund des oben geschilderten Sachverhaltes besteht auch
in diesem Verfahren kein Anlass von der zuletzt wiedergegebenen Rechtsansicht
des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen und war die Berufung in diesem Punkt
daher abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-L/05
- Stammnummer
- 19222
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF