Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1155-W/05
Gleichbehandlung, Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1155-W/05vom 31.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 14. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
1. Dezember 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben als die Haftung auf den Betrag von
€ 113.902,54 anstatt bisher € 114.084,22 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 wurde die
Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m.
§ 80 BAO für Abgabenschulden der
B-GmbHfür Abgabenschuldigkeiten in
der Höhe von € 114.084,22 zur Haftung herangezogen.
Diese Abgabenschuldigkeiten stellen sich wie folgt
dar:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
01-10/97
|
15.12.97
|
46.767,08
|
Umsatzsteuer
|
06-12/98
|
15.02.98
|
29.069,13
|
Lohnsteuer
|
1994
|
16.01.95
|
2.115,58
|
Lohnsteuer
|
1995
|
15.01.96
|
1.953,45
|
Lohnsteuer
|
1996
|
15.01.97
|
1.814,93
|
Lohnsteuer
|
1998
|
15.01.99
|
3.687,86
|
Lohnsteuer
|
7/98
|
17.08.98
|
597,73
|
Lohnsteuer
|
08/98
|
15.09.98
|
8.540,58
|
Lohnsteuer
|
9/98
|
15.10.98
|
104,58
|
Körperschaftsteuer
|
1997
|
14.05.99
|
181,68
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/98
|
17.08.98
|
454,21
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/98
|
16.11.98
|
454,21
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/99
|
15.02.99
|
454,21
|
Dienstgeberbeitrag
|
1994
|
16.01.95
|
486,69
|
Dienstgeberbeitrag
|
1995
|
15.01.96
|
274,70
|
Dienstgeberbeitrag
|
1996
|
15.01.97
|
417,14
|
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
15.01.99
|
1.400,99
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/98
|
17.08.98
|
207,34
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/98
|
15.09.98
|
215,40
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/98
|
15.10.98
|
6,18
|
Dienstgeberzuschlag
|
1994
|
16.01.95
|
28,56
|
Dienstgeberzuschlag
|
1995
|
15.01.96
|
32,34
|
Dienstgeberzuschlag
|
1996
|
15.01.97
|
48,98
|
Dienstgeberzuschlag
|
1998
|
15.01.99
|
164,97
|
Dienstgeberzuschlag
|
07/98
|
17.08.98
|
24,42
|
Dienstgeberzuschlag
|
08/98
|
15.09.98
|
25,36
|
Dienstgeberzuschlag
|
09/98
|
15.10.98
|
0,73
|
Aussetzungszinsen
|
1998
|
17.08.98
|
2.168,85
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
15.12.97
|
12.053,15
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
15.09.98
|
170,78
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
15.02.99
|
162,41
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer
Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür zu sorgen hätten,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet
würden. Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO würden die in
§ 80 Abs. 1 erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten.
In der dagegen engebrachten Berufung wurde ausgeführt,
dass die Bw. sämtliche Zahlungsverpflichtungen der GmbH erfüllt habe.
Überdies treffe sie für allfällige Nachforderungen kein
Verschulden. Sämtliche Gläubiger seien gleich behandelt worden.
Darüber hinaus seien die Abgabenforderungen bereits
verjährt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur
Begründung aus, dass die Bw. handelsrechtliche Geschäftsführerin
der B-GmbH gewesen sei.
Über die Gesellschaft sei am
26. Februar 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und am
18. April 2002 mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Somit
könnten die Abgaben bei der GmbH nicht eingebracht werden.
Die Bw. sei am 12. Juni 2002 aufgefordert worden,
bezüglich der Geschäftsführerhaftung eine Beweisführung
anzutreten. Dieser Aufforderung sei nicht Folge geleistet worden.Dies hätte
den Haftungsbescheid ausgelöst.
Nunmehr werde in der Berufung gegen den Haftungsbescheid
ausgeführt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft
erfüllt worden seien, die Bw. kein Verschulden treffe, sämtliche
Gläubiger gleich behandelt worden seien und Einhebungsverjährung
eingetreten sei.
Dem werde seitens des Finanzamtes entgegengehalten, dass ab
Beginn des Jahres 1998 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine
Zahlungen an das Finanzamt feststellbar seien. Somit könne von
erfüllten Zahlungsverpflichtungen nicht gesprochen werden.
Bis dato lägen dem Finanzamt auch keine Beweise vor,
dass die Bw. als Geschäftsführerin der Gesellschaft kein Verschulden
für Abgabenfestsetzungen treffe.
In welcher Form die Gleichbehandlung der Gläubiger
erfolgt sei, gehe aus der Berufung nicht hervor. Durch
Verjährungsunterbrechungshandlungen sei für die im Haftungsbescheid
angeführten Abgaben keine Verjährung eingetreten.
Dagegen wurde ohne weitere Begründung die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 238 Abs.1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben
und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Abs.2
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des
Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch
Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Abs.3
Die Verjährung ist gehemmt, solange a) die Einhebung oder zwangsweise
Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder b)
die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder c) einer Beschwerde
gemäß
§ 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt
ist.
Abs.4
Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet § 1483
ABGB. sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung
gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung
gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die
seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet
werden.
Abs.5
Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung
der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten
Ansprüche.
Am 16. Februar 1999 wurde der Konkurs über das
Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und am
18. April 2002 mangels Kostendeckung gemäß
§ 166
KO aufgehoben.
Gemäß
§ 9 Abs.1 KO wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der
angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den
Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss
über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden
ist.
Abs.2
Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die
Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die
Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.
Der Lauf der Einhebungsverjährung gegenüber dem
Erstschuldner wird auch durch jede zur Durchsetzung des Abgabenanspruches gegen
den potenziell Haftenden gerichtete Amtshandlung unterbrochen. Die
Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid stellt
ebenfalls eine Einhebungsmaßnahme dar; sie ist dann zulässig, wenn
die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht
eingetreten ist (VwGH 6.8.1996, 89/17/0186).
Abgesehen vom Säumniszuschlag 1999
(Fälligkeitstag 15. Februar 1999) wurden mit Schreiben vom
20. April 1999 sämtliche haftungsgegenständliche
Abgabeforderungen im Konkurs angemeldet. Weiters stellt auch der Vorhalt des
Finanzamtes vom 12. Juni 2002 eine die Verjährung unterbrechende
Amtshandlung hinsichtlich sämtlicher haftungsgegenständlicher Abgaben
dar.
Gemäß den obigen Ausführungen wurde der
Haftungsbescheid vom 1. Dezember 2004 vor Eintritt der Einhebungsverjährung
erlassen.
Unbestritten ist die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Weiters ist unbestritten, dass die Bw. bis zur
Konkurseröffnung Geschäftsführerin der genannten GmbH
war.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Der
Zeitpunkt, für den
zu
beurteilen
ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel
hatte, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
28.9.1998, 98/16/0018) danach, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften
zu
entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist somit
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 10.11.1993,
91/13/0181). Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist
grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH
21.5.1992, 88/17/0216). Auch ist es unerheblich, ob der Rückstand (an
Lohnsteuer und Umsatzsteuer) aus der Nichtbezahlung gemeldeter Beträge oder
aus einer abgabenbehördlichen Festsetzung resultiert.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Auch die bloße Behauptung, die (nicht) vorhandenen
Mittel seien auf alle Gläubiger gleich aufgeteilt worden, stellt keine
ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der dem Bw. obliegenden
besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt (VwGH 20.4.1999,
94/14/0147).
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Löhne
bis Jänner 1999 ausbezahlt wurden, woraus sich ergibt, dass die Bw. die
andrängenden Gläubiger nicht gleichmäßig befriedigt hat.
Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger
stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses
Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat (vgl. VwGH
22.9.1999, 96/15/0049).
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die Körperschaftsteuer 1997 wurde erst nach
Konkurseröffnung fällig. Daher war für diese Abgabenschuldigkeit
der Berufung stattzugeben.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
B-GmbHim Ausmaß von
€ 113.902,54 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1155-W/05
- Stammnummer
- 19211
- Gültig
- 31.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF