Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0089-F/04
Anfechtung abgeleiteter Bescheide mit Vorbringen, die sich gegen die Grundlagenbescheide richten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-F/04vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der FC, vertreten durch Dr. Igerz &
Co Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, 6850 Dornbirn, Goethestraße
5, vom 30. September 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
27. Juni 2003 betreffend Verspätungszuschlag für die Jahre 1999
und 2000 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist seit dem Jahr 1999 als
Versicherungsagentin tätig. Da sie keine Einkommensteuererklärungen
abgegeben hatte, ermittelte das Finanzamt nach einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Nachschau die Bemessungsgrundlagen für die
Einkommensteuer 1999 und 2000 im Schätzungswege und setzte die
Einkommensteuer für diese Jahre zunächst mit Bescheiden vom 13.
Februar 2002 fest. Im Zuge einer Betriebsprüfung die Jahre 1999 bis 2001
betreffend nahm das Finanzamt die Einkommensteuerverfahren für die Jahre
1999 und 2000 wieder auf und setzte mit Bescheiden vom 27. Juni 2003 die
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 unter Berücksichtigung der
Prüferfeststellung fest (zur genauen Schilderung des Sachverhaltes sowie
der einzelnen Verfahrensschritte vgl. die Berufungsentscheidung vom
27. Oktober 2005, RV/0088-F/04).
Aufgrund der verspäteten Abgabe der
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 und 2000 setzte das
Finanzamt mit Bescheiden vom 27. Juni 2003 Verspätungszuschläge
gemäß
§ 135 BAO fest. Ebenfalls mit Bescheiden vom 27. Juni 2003
setzte es aufgrund der mit den Einkommensteuerbescheiden ausgesprochenen
Steuernachforderungen Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO
fest.
Am 30. September 2003 erhob die Berufungswerberin gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 Berufung. Gleichzeitig berief sie auch
gegen die Bescheide über die Festsetzung von
Verspätungszuschlägen 1999 und 2000 sowie von Anspruchszinsen 2000 und
2001.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde
gemäß
§ 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten
Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 % über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind
gemäß Abs. 5 leg. cit. nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid
festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder
Gutschrift ist.
Sowohl Bescheide über die Festsetzung von
Verspätungszuschlägen als auch Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen sind hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage an die
bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden. Diese sind daher
Grundlagenbescheide, jene von diesen abgeleitete Bescheide. Gemäß
§ 252 Abs. 3 BAO können abgeleitete Bescheide nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen
Entscheidungen rechtswidrig sind. Der Abgabenpflichtige erfährt dadurch
keine Schlechterstellung, da eine Änderung der Bemessungsgrundlage des
Grundlagenbescheides automatisch zu einer Anpassung der abgeleiteten Bescheid
führt, im Falle des Verspätungszuschlages durch die Anwendung des
§ 295 Abs. 2 BAO und im Falle der Anspruchszinsen direkt durch § 201
Abs. 1 BAO.
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das,
dass die Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen
und Anspruchszinsen als von den Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2001
abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden
können, diese Einkommensteuerbescheide seien rechtswidrig. Genau das hat
die Berufungswerberin aber getan, denn das Berufungsvorbringen richtet sich
ausschließlich gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001. Damit
wird aber nach dem oben Gesagten keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Bescheide aufgezeigt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 2. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-F/04
- Stammnummer
- 19206
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF