Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0194-F/03
Geltendmachung der Kosten für eine In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-F/03vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., G., E.-Gasse 6/18, vom
4. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 12. Juni
2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. machte in ihrer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 unter
anderem Kosten in Höhe von 4.070,18 € für eine
künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 EStG 1988 geltend und legte die entsprechenden Rechnungskopien
sowie Zahlungsbelege bei.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. Juni 2003
verneinte das Finanzamt Feldkirch die Abzugsfähigkeit dieser Kosten mit der
Begründung, mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen läge keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsmeinung, die sich offenbar auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 17.10.1989, 89/14/0124,
und die darauf bezugnehmenden Lohnsteuerrichtlinien (RZ 904) stütze,
sei auf Grund fortgeschrittener gesellschaftlicher Entwicklungen, des
In-vitro-Fertilisations-Fond-Gesetzes (IVF-Fonds-Gesetz) sowie der
Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH) als überholt anzusehen.
Nach dem Verständnis des BHF handle es sich bei der
Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau um eine Krankheit, die
homologe künstliche Befruchtung werde als Heilbehandlung betrachtet. Eine
"Heilbehandlung" liege nach Rechtsmeinung des BHF nicht nur dann vor, wenn
dadurch eine Krankheit dauerhaft geheilt werden könne bzw. ein anormaler
körperlicher Zustand endgültig beseitigt und der natürliche
biologische Zustand hergestellt werde. Vielmehr genüge ein Tun, dass auf
Abschwächung, partielles oder völliges Unterbinden bzw. Beseitigen von
Krankheitsfolgen oder Bereitstellung einer Ersatzfunktion für ein
ausgefallenes Organ gerichtet sei. Derartige Aufwendungen würden nach der
Rechtsprechung typisierend als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt, ohne dass im Einzelfall die grundsätzlich nach dem
EStG gebotene Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde
und der Höhe nach durchzuführen sei. Mit Sicherheit werde die
dargestellte Rechtssprechung des BHF in die Judikatur des EUGH Eingang finden.
Es erscheine auch völlig unverständlich, dass
zwar beispielsweise Kosten für eine Zahnsanierung als
außergewöhnliche Belastung anerkannt würden, nicht jedoch die
aus einer Empfängnisunfähigkeit resultierenden Aufwendungen, obwohl
letztere eine wesentlich größere psychische Belastung verursachten.
Zudem habe das IVF-Fonds-Gesetz zu einer Anerkennung der Aufwendungen
für Empfängnisunfähigkeit als Krankheitskosten seitens der
Krankenkassen (Rückerstattung von 70%) seit dem 1.1.2000 geführt.
Gegenständlich sei die Zwangsläufigkeit der
Aufwendungen auch auf Grund der Tatsache gegeben, dass sich die Bw. wegen ihrer
Kinderlosigkeit in psychologische Behandlung begeben habe müssen. Um eine
weitergehende psychische Schädigung zu verhindern, sei eine künstliche
Befruchtung dringend geboten gewesen. Es werde daher beantragt,
Behandlungskosten in Höhe von 3.746,41 € als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Der Berufung beigelegt war die Bestätigung eines
Psychologen, in der dieser angab, die Bw. sei im Jahr 2002 auf Empfehlung ihres
behandelnden Frauenarztes bei ihm in psychologischer Kinderwunschbehandlung
gewesen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
8. Juli 2003 führte das Finanzamt sinngemäß aus, der
VwGH vertrete in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, eine
Zwangsläufigkeit liege nicht vor, wenn sich die außergewöhnliche
Belastung als Folge eines Verhaltens darstelle, zu dem sich der Steuerpflichtige
aus freien Stücken entschieden habe, obwohl er mit dem Eintritt der Folgen
rechnen habe müssen. Von einer Zwangsläufigkeit könne somit dann
nicht gesprochen werden, wenn die Verhältnisse, welche die Aufwendungen
bedingten, vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt
würden. Ist jedoch die Zwangsläufigkeit einer Belastung zu verneinen,
könne sie - wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.10.1989,
89/14/0124, zum Ausdruck gebracht habe - nicht gemäß
§ 34 EStG 1988 steuerlich berücksichtigt werden. Auch
die der Bw. erwachsenen Aufwendungen seien weder aus rechtlichen noch aus
sittlichen Gründen als zwangsläufig anzusehen. Das Finanzamt sehe
keinen Grund, gegenständlich von dieser Rechtsprechung, die im Gegensatz zu
jener des BFH stehe, abzugehen.
Zum Vorbringen der Bw. - die künstliche
Befruchtung sei zur Verhinderung einer weitergehenden psychischen
Schädigung dringend geboten gewesen - vertrete der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis die Rechtsmeinung, die Erzeugung
eines ehelichen Kindes dürfe unter dem Gesichtspunkt eines Mittels der
Krankheitsvorbeugung nicht in Betracht gezogen werden.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 beantragte die Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie
ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
»Gegenständlich steht in Streit, ob die Kosten
einer homologen künstlichen Befruchtung (Befruchtung mit Eizellen und Samen
des Ehepaares) als außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 abzugsfähig sind.
Bei der Einkommensermittlung sind Belastungen, die ein
unbeschränkt Steuerpflichtigen zu tragen hat, insofern in Abzug zu bringen,
als sie außergewöhnlich sind, ihm zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich
beeinträchtigen. Während im Allgemeinen in jedem Einzelfall das
(kumulative) Vorliegen dieser Merkmale zu prüfen ist, wird bei typischen
und unmittelbaren Krankheitskosten nicht nur die Außergewöhnlichkeit
letztlich unwiderlegbar vermutet, sondern auch die Zwangsläufigkeit dieser
Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen
zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angessenheit und Notwendigkeit im
Einzelfall) geprüft.
Die Bw. vertritt nun die Rechtsmeinung, bei der
Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau handle es sich um eine
Krankheit. Sie stützt sich dabei auf einen in der SWK, Heft 9/1998, S. 285,
veröffentlichten Artikel von Atzmüller, der das Urteil des BFH vom 18.
6. 1997, BStBl. III R 84/96, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 17. 10. 1989,
89/14/0124, zum Thema "künstliche Befruchtung" einer vergleichenden
Betrachtung und in der Folge einer Wertung unterwirft. Obwohl beiden
Gerichtshöfen die rechtliche Beurteilung desselben Sachverhaltes oblag und
§ 33 dEStG § 34 öEStG 1988 entspricht,
wurden unterschiedliche Lösungsansätze vertreten, die auch zu
unterschiedlichen Ergebnissen führten. Der BFH wertete in diesem Erkenntnis
die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau als Krankheit und
die homologe künstliche Befruchtung als diesbezüglich adäquate
Heilbehandlung, weshalb konsequenterweise die dafür aufgewendeten Kosten
letztlich typisierend als außergewöhnliche Belastung anerkannt
wurden, ohne dass es der grundsätzlich auch nach deutschem EStG gebotenen
Prüfung der Zwangsläufigkeit bedurfte. Im Gegensatz dazu setzte sich
der VwGH im zitierten Erkenntnis mit der Frage, ob die
Empfängnisunfähigkeit der Ehegattin als Krankheit zu werten ist, nicht
auseinander. Er prüfte vielmehr, ob dem Ehegatten die Kosten für die
"In-vitro-Fertilisation" zwangsläufig erwachsen, ob diesen
somit aus rechtlichen oder sittlichen Gründen eine Mitwirkungspflicht an
der medizinischen Maßnahme trifft. Der VwGH verneinte dies mit der
Begründung, weder aus dem etwa durch Art. 12 MRK
eingeräumten Grundrecht auf Nachkommenschaft, noch aus
§ 44 ABGB und § 48 EheG sei eine Rechts- bzw. eine
sittliche Pflicht zur Erzeugung von Nachkommenschaft ableitbar. Die
Einräumung dieses Grundrechts schließe nicht die Verpflichtung zur
Nutzung des Rechts mit ein und daraus sei auch kein Recht auf steuerliche
Förderung der Familiengründung ableitbar. Die sich aus
§ 44 ABGB und § 48 EheG ergebende Pflicht der
Ehegatten, Nachkommenschaft zu erzeugen, setze Fortpflanzungsfähigkeit
voraus. Auch existiere weder ein natürlicher Rechtgrundsatz
(§ 7 ABGB) noch eine entsprechende Vorstellung billig und gerecht
denkender Menschen, die es erlaubten, eine Rechts- bzw. sittliche Pflicht des
Ehegatten zur Mitwirkung an einer In-vitro-Fertilisation anzunehmen.
Atzmüller präferiert in seiner Stellungnahme den
Lösungsansatz des BFH - die Wertung der Empfängnisunfähigkeit als
Krankheit - auch für den österreichischen Rechtsbereich, obwohl
es im österreichischen Verfassungsrecht keine dem deutschen Grundgesetz
vergleichbare programmatische Grundsatznorm, die die Ehe unter besonderen Schutz
stellt, gibt.
Der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt
unterscheidet sich von jenem, der den obig zitierten Judikaten zu Grunde lag,
lediglich insofern, als nicht ein unterhaltspflichtiger Ehemann, sondern die Bw.
selbst Kostenträgerin ist. Zudem wurde zwischenzeitlich das
In-vitro-Fertilisations-Fonds-Gesetz (IVF-Fonds-Gesetz, BGBl I 1999/180)
erlassen, wonach mit 1. 1. 2000 die Krankenkassen und der
Familienlastenausgleichsfond zusammen 70% der Behandlungskosten für
In-vitro-Fertilisationen übernehmen.
Der unabhängige Finanzsenat sieht dennoch keine
Veranlassung, die Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau in
Entsprechung der Judikatur des BFH als behandlungsbedürftige Krankheit im
Sinne des Steuerrechts und damit als zwangsläufig gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 zu werten.
Ebenso wie im deutschen Sozialversicherungsrecht, wo
zwischen Leistungen der "normalen" Krankenbehandlung nach
§ 27 SGB V (Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche
Sozialversicherung) und den in § 27a SGB V als
eigenständige Versicherungsfälle geregelten Maßnahmen zur
künstlichen Befruchtung unterschieden wird, stellt auch die 70%ige
Kostentragung durch den In-vitro-Fertilisations-Fond (IVF-Fond) eine Leistung
sui generis dar, die weder als Familien- noch als Krankenversicherungsleistung
zu qualifizieren ist. Letzteres deshalb, weil die In-vitro-Fertilisation laut
OGH keine geeignete Methode der Krankenbehandlung im Sinne der
Sozialversicherungsgesetze ist (OGH 10 Ob S 115/98d v. 23. 6. 1998).
Folgerichtig werden die Mittel des IVF-Fonds zu gleichen Teilen aus
Überweisungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der
Krankenversicherungsträger aufgebracht. Auch der BFH stellte in seinem
Urteil vom 28.07.2005, III R 30/03, in dem ihm die rechtliche
Beurteilung von Aufwendungen einer nicht verheirateten,
empfängnisunfähigen Frau für künstliche Befruchtungen oblag,
fest, dass es sich steuerrechtlich bei In-vitro-Fertilisationen nicht um
unmittelbare Heilbehandlungsmaßnahmen handle, deren Kosten typisierend als
zwangsläufig und angemessen im Sinne des § 33 dEStG (entspricht §
34 öEStG) anzusehen seien. Für die Entscheidung, ob Aufwendungen
für In-vitro-Fertilisationen als Heilbehandlungsmaßnahmen im weiteren
Sinn einer empfängnisunfähigen Frau aus tatsächlichen
Gründen zwangsläufig erwachsen, den Umständen nach notwendig sind
und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, seien vielmehr
verfassungsrechtliche Wertentscheidungen sowie in der Gesellschaft
vorherrschende Auffassungen zu beachten. Eine solche verfassungsrechtliche
Wertentscheidung ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz
(GG), der nicht nur die Ehe, sondern auch die in gemeinsamer Verantwortung
getroffene Entscheidung des Ehepaares für eigene Kinder unter den
besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle. Diese wertentscheidende
Grundsatznorm sei sowohl bei der Gesetzgebung als auch bei der Auslegung von
Normen durch die Gerichte zu beachten.
Da im österreichischen Verfassungsrecht keine dem
deutschen Grundgesetz vergleichbare programmatische Grundsatznorm existiert, der
österreichische Gesetzgeber somit keine dem deutschen Recht entsprechende
verfassungsrechtliche Wertentscheidung getroffen hat, schließt sich der
unabhängige Finanzsenat der im Erkenntnis des VwGH vom 17. 10. 1989,
89/14/0124, zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung an. Zudem hat der BFH in
seinem Urteil vom 28.07.2005, III R 30/03, die im zitierten Erkenntnis
des VwGH vertretene Auffassung, aus dem Recht auf Familiengründung
könne weder ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für
künstliche Befruchtungen abgeleitet noch ein Anspruch auf steuermindernde
Berücksichtigung dieser Kosten gestützt werden,
bestätigt.
Auch der Einwand der Bw. - sie habe sich wegen ihrer
Kinderlosigkeit in psychologische Behandlung begeben müssen und die
künstliche Befruchtung sei dringend geboten gewesen, um eine weitergehende
psychische Schädigung zu verhindern, sodass die gegenständlichen
Aufwendungen jedenfalls als zwangsläufig anzusehen seien - vermag der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Sowohl der VwGH im Erkenntnis vom 17. 10. 1989, 89/14/0124,
als auch der BFH im Urteil vom 28.07.2005, III R 30/03, lehnen es ab,
die künstliche Erzeugung eines Kindes als mögliche oder sogar im Sinne
des § 34 EStG bzw. § 33 dEStG zwangsläufige Heilbehandlung einer
seelischen Erkrankung anzusehen. Auch wenn zum Zeitpunkt der künstlichen
Befruchtungen noch kein schützendes Rechtssubjekt vorhanden sei, so werde
doch mit der Befruchtung der Eizelle und der Einpflanzung des Embryos die
Ursache für die Entstehung menschlichen Lebens gesetzt. Die Würde des
werdenden Lebens werde bereits ab der Befruchtung der Eizelle geschützt.
Die Zeugung eines Kindes als Medikamenten- oder Ersatztherapie einer seelischen
Erkrankung zu behandeln, stünde somit im Widerspruch zur
Menschenwürde, zu deren Achtung, wie der Präambel zur MRK durch den
Hinweis auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte entnehmbar sei,
auch Österreich verpflichtet sei.
Da der unabhängige Finanzsenat die in den dargelegten
Judikaten vertretene Sichtweise teilt, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 28. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-F/03
- Stammnummer
- 19199
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF