Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0032-Z1W/05
Keine Gestellungspflicht für den Warenführer, wenn er bei der Übernahme der Waren nicht weiß, dass es sich dabei um im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindliche, gestellungspflichtige Nichtgemeinschaftswaren handelt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0032-Z1W/05vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Flughafen Wien vom 24. März
2005, GZ. 206/4248/2005, betreffend Festsetzung der Zollschuld
gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs.3 letzter Anstrich sowie Artikel 96
Abs.1 und 2 Zollkodex (ZK), iVm. § 2 Abs.1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG),
entschieden: Der
Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Juli
2004 wurde gegenüber der Bf., als Warenführer, wegen Nichtgestellung
von in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführten
Nichtgemeinschaftswaren bei der Bestimmungsstelle, die am 28. Oktober 2003
entstandene Zollschuld gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs.3 letzter
Anstrich iVm. Artikel 96 Abs.1 und 2 ZK sowie § 2 Abs.1 ZollR-DG in der
Höhe von €:50,93.- an Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt. Als Folge
dieser Zollschuldentstehung wurde gegenüber der Bf. eine
Abgabenerhöhung in der Höhe von €:1,79.-geltend gemacht.
Gegen diesen Bescheid erhob
die Bf. fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen nachstehendes
aus:
Die
streitverfangenen Waren wären als Versandscheinpaket am 29. Oktober
2003 im Frachtkartenschluss 30228 nach D., Slowakei, transportiert worden und
dort am 5. November 2003 dem Empfänger ausgefolgt worden.
Da
ihr bisher die Gestellung von Versandscheinsendungen zollamtlich nicht
ausdrücklich bestätigt worden war, und es darüber hinaus nicht
gesichert erscheinen würde, dass die gegenständliche Sendung von der
österreichischen Zollstelle mit dem Aufkleber nach Anhang 42
Zollkodex-Durchführungsverordnung ( ZK-DVO), versehen worden war,
könne ein Verschulden der Zollbehörde an der vermeintlichen
Zollschuldentstehung nicht ausgeschlossen werden.
Selbst
bei Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung, wären der
österreichischen Zollverwaltung keine Eingangsabgaben vorenthalten worden,
da die Sendung nachweislich ins Ausland verbracht worden wäre.
Mit der im Spruch dieses
Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als
unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen nachstehendes
ausgeführt:
Die
Bf. habe keine Nachweise vorgelegt, welche gemäß Artikel 365 Abs.2
und 3 ZK-DVO, als Alternativnachweis für die ordnungsgemäße
Beendigung des Versandverfahrens anzusehen gewesen wären.
Die
Nichtbestätigung der Gestellung von sich im externen, gemeinschaftlichen
Versandverfahren befindlichen Nichtgemeinschaftswaren durch die
österreichische Zollbehörde wäre dem Sachverhalt nicht zu
entnehmen Ausserdem hätte für die Bf. die Möglichkeit bestanden,
zum Nachweis der ordnungsgemäßen Gestellung, ein mit dem Sichtvermerk
der Bestimmungsstelle versehenes, zusätzliches Exemplar Nr.5 der
Versandanmeldung oder dessen Kopie mit dem Vermerk" Alternativnachweis" zu
beantragen.
Das
Anbringen des ins Treffen geführten Aufklebers durch den Mitgliedstaat der
Versendung wäre nur bei der Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren
zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten durch die Post
vorgesehen.
Dagegen erhob die Bf., unter
Wiederholung des Berufungsvorbringens, fristgerecht Beschwerde. Zusätzlich
wandte sie ein, dass die Nichtanerkennung des von ihr als Alternativnachweis
vorgelegten Beweismittels nicht nachvollziehbar wäre, da ihr die
Beibringung zollamtlicher Unterlagen ausländischer Verwaltungen gar nicht
möglich wäre.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Sinne des Artikel 91 ZK ist das externe,
gemeinschaftliche Versandverfahren ein Zollverfahren mit welchem
Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei Zollstellen im EG-Zollgebiet, unter
Beibehaltung ihrer Nichtgemeinschaftseigenschaft, befördert werden. Dabei
stehen die Waren unter zollamtlicher Überwachung. Durch die Inanspruchnahme
dieses Verfahrens entfällt die sofortige Entrichtung der Eingangsabgaben
beim Eintritt der Waren in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft.
Gemäß Artikel 96 Abs.1 Buchstabe a und b ZK hat
der Hauptverpflichtete, als Inhaber des externen gemeinschaftsrechtlichen
Versandverfahrens, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist, unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen, unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen, und darüber hinaus die Vorschriften über das
gemeinschaftsrechtliche Versandverfahren einzuhalten.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist unbeschadet dieser
Pflichten ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt
und weiß, dass sie dem gemeinschaftsrechtlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungstelle zu
gestellen.
Dem gegenständlichen
Verfahren wird nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Am 27. Oktober 2003 wurde
beim Zollamt Flughafen Wien mit Versandschein Nr.T-1 206/335/602869/01/3
für die Z., als Hauptverpflichteten, für einen Karton
Laborgeräteteile (Versendungs/Ausfuhrland:USA) das externe,
gemeinschaftliche Versandverfahren eröffnet. Als Warenempfänger wurde
die M. genannt. Als Bestimmungsstelle wurde das Zollamt Wien angeführt. Als
letzter Tag der Gestellungsfrist wurde der 3. November 2003 eingetragen. Am
29. Oktober 2003 wurde von der Bf. die in Rede stehende Sendung mit
Postaufgabeschein CA 1132 2350 3AT übernommen. In diesem Papier fand
sich kein Hinweis darauf, dass es sich bei dieser Sendung, um im externen,
gemeinschaftlichen Versandverfahren befindliche Nichtgemeinschaftswaren
gehandelt hatte. Das übernommene Versandgut wurde von der Bf. der
Bestimmungsstelle nicht gestellt. Im Zuge des zollamtlichen Suchverfahrens
erklärte die Bf. mit Schreiben vom 5. Mai.2004, dass die in Rede
stehende Sendung am 29. Oktober 2003 im Frachtkartenanschluss 30228, nach
D., Slowakei, transportiert worden ist, und dort am 5. November 2003 dem
Empfänger ordnungsgemäß ausgefolgt worden ist. Als Beweismittel
legte die Bf. ihr Nachforschungsschreiben vom 30. März 2004, sowie
eine Mitteilung der slowakischen Postdirektion vom 26. April 2004 vor, aus
welcher hervorgeht, dass die Sendung am 5. November 2003 dem Empfänger
ordnungsgemäß ausgefolgt wurde.
Im gegenständlichen Fall findet sich kein Hinweis
darauf, dass dem Warenführer gemeinsam mit der in Rede stehenden Sendung
die, die Versandwaren begleitenden Blätter des Formularsatzes
Versandanmeldung T1, ausgefolgt wurden. Sicher ist, dass der von ihm gemeinsam
mit den Waren übernommene und unterfertigte Postaufgabeschein keinen
Hinweis darüber enthielt, dass es sich bei der übernommenen Sendung um
im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befindliche
Nichtgemeinschaftswaren gehandelt hatte.
Nach dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Bf. die
Waren ohne zu wissen, dass diese dem Versandverfahren unterliegen, an sich
genommen hat.
Aus den in Artikel 96 ZK enthaltenen Bestimmungen folgt,
dass erst wenn der Warenführer bei der Annahme der Waren weiß, dass
diese sich im gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden, diesen auch, neben
dem Hauptverpflichteten, die Verpflichtung die Ware der Zollbehörde
fristgerecht zu gestellen, trifft. Erst in diesem Fall wird der
Warenempfänger gemeinsam mit dem Hauptverpflichteten gesamtschuldnerisch
zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet.
Aus den aufgezeigten
Gründen ist daher keine Gestellungspflicht für die Bf. entstanden und
in der Folge wegen der nicht durchgeführten Gestellung für sie keine
Zollschuld gesamtschuldnerisch mit dem Hauptverpflichteten entstanden.
Die Inanspruchnahme der Bf.
als Zollschuldner erfolgte daher zu Unrecht.
Letztlich ist der
Vollständigkeit halber festzuhalten, dass selbst bei Verletzung der
Gestellungspflicht durch die Bf. für sie die Zollschuld erst am
4. November 2003, nach dem letzten Tag der Gestellungsfrist, und nicht
schon am 28. Oktober 2003, einen Tag nach Eröffnung des
Versandverfahrens, entstanden wäre.
Aus den aufgezeigten
Gründen war der Beschwerde daher stattzugeben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
28. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 91 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 letzter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
WarenführerHauptverpflichteterNichtgemeinschaftswareexternesgemeinschaftliches VersandverfahrenAnnahme der WarenVerpflichtung die Waren zu gestellenZollschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0032-Z1W/05
- Stammnummer
- 19197
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF