Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0086-F/04
Werbungskosten eines Monteurs, der sich zum Kundenberater ausbilden ließ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0086-F/04vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier Ausbildung eines Monteurs zum Kundenberater
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BB, vom 17. November 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 30. Oktober 2003 und vom
4. November 2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2000
bis 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in den
Streitzeiträumen 2000 bis 3.3.2002 als Freileitungsmonteur bei der V AG
tätig. Ab 4.3.2002 bekleidete er im selben Betrieb die Stellung eines
Kundenberaters.
Er machte Aufwendungen für
die "berufliche Weiterbildung" als Werbungskosten geltend. Da die Tätigkeit
als Kundenberater eine fundierte kaufmännische Ausbildung voraussetzte,
hatte er die Berufsreifeprüfung an der Höheren Bundeslehranstalt
für Tourismus und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe in B
abgelegt und in deren Vorfeld Vorbereitungslehrgänge besucht.
Er gliederte seine Kosten wie
folgt auf:
|
2000
|
Seminarbeitrag
Km-Gelder
Prüfungsgebühr
|
12.000;00
S
14.582,40
S
300,00
S
|
2001
|
Seminarbeitrag
Km-Gelder
|
7.502,00
S
18.816,00
S
|
2002
|
Prüfungsgebühr
Km-Gelder
PC-Leasinggebühren
minus Privatanteil
|
103,44
€
580,99
€
243,88
€
Mit Ausnahme der für 2002
geltend gemachten PC-Leasinggebühren versagte das Finanzamt in den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2002 die Anerkennung der
geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten.
In den daraufhin eingebrachten
Berufungen wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber zwar innerbetrieblich
von der Monteurstätigkeit auf die Kundenberatertätigkeit umgestiegen
sei, in den Begleitumständen aber keine Umschulung erblickt werden
könne, wie das Finanzamt (Anmerkung: unter Hinweis auf die
Abzugsfähigkeit solcher Kosten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2003)
ausgesprochen habe. Als Monteur habe er nämlich durchaus intensive
Kundenkontakte gehabt. Auch trage seine als Monteur gewonnene Erfahrung dazu
bei, dass er seine Kundenberatertätigkeit kompetent ausüben
könne. Es sei von einem verwandten Arbeitsbereich auszugehen.
Das Finanzamt erließ in
der Folge abweisende Berufungsvorentscheidungen, in denen es erläuterte,
die für Vorbereitungslehrgänge zur Berufsreifeprüfung
getätigten Aufwendungen seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig,
wenn die Berufsreifeprüfung dem Lehrplan einer höheren Schule
entspreche, zum Besuch einer Fachhochschule berechtige und all dies im
Zusammenhang mit einer Ausbildung zu einem verwandten Beruf stünde. Die
Tätigkeiten des Monteurs und des Kundenberaters könnten nicht als
verwandt angesehen werden, auch wenn Kenntnisse aus einem Bereich eventuell
günstig für die Ausübung des anderen seien.
Der Berufungswerber beantragte
Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz. Er wies
darauf hin, dass eine Weiterbildung Richtung Meisterprüfung ähnliche
Schwerpunkte beinhaltet hätte, wie sein Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre. Er habe mit seinen Bildungsmaßnahmen sein
berufliches Fortkommen im Unternehmen gesichert. In einem später
eingereichten Ergänzungsschreiben betonte er nochmals das im Vorlageantrag
Vorgebrachte und unterstrich, dass es sich nicht um Umschulungsmaßnahmen
für einen neuen Beruf gehandelt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. In näherer Ausführung hiezu
bestimmt § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999,
dass Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten sind. Durch das Steuerreformgesetz 2000 wurde insofern mit
Wirkung ab der Veranlagung 2000 eine Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten
normiert, die dahingehend eingeschränkt ist, dass ein
Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten oder einer
verwandtenTätigkeit bestehen muss. Mit dem HWG
(Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz) 2002, BGBl. I Nr.
155/2002, wurden Umschulungsmaßnahmen für einen neuen Beruf in den
Betriebsausgaben- und Werbungskostenkatalog augenommen. Demnach sind mit Wirkung
ab der Veranlagung 2003 Aufwendungen für
umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen
Berufsfeld ermöglichen, steuerlich beachtlich.
Ausbildungskosten
sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen. Im Gegensatz zu ihnen sind
Fortbildungskosten zu sehen, die der
Verbesserung der bisherigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dienen,
um die Aufgaben des bereits ausgeübten Berufes optimal erfüllen zu
können.
Strittig
ist im gegenständlichen Fall, ob die wie oben dargestellt in den Jahren
2000 bis 2002 angefallenen Kosten als Werbungskosten absetzbar sind, wobei
außer Streit steht, dass es sich nicht um Fortbildungskosten handelt.
Ausbildungskosten müssen,
um entsprechend der oben dargelegten Rechtslage ab der Veranlagung für das
Jahr 2000 als Werbungskosten absetzbar zu sein, mit der ausgeübten
Tätigkeit artverwandt sein. Von einer verwandten Tätigkeit ist nach
der Verkehrsauffassung dann auszugehen, wenn die Tätigkeiten
üblicherweise gemeinsam auf dem Markt angeboten werden oder sie im
Wesentlichen gleichgelagerte Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erfordern.
Im Streitfall sind beide
Voraussetzungen nicht gegeben. Die Tätigkeiten eines Monteurs und eines
Kundenberaters werden keineswegs gemeinsam auf dem Markt angeboten. Die
Umschreibung "Monteur" ist eine Funktionsbezeichnung in einem handwerklichen
Beruf, im Fall des Berufungswerbers etwa auf seiner Schlosserausbildung
beruhend. Auch wenn Gespräche mit Kunden in diesem wie in jedem anderen
handwerklichen Beruf naturgemäß vorkommen, liegt das Wesen der
Tätigkeit in der handwerklich durchzuführenden Montage, Installation
oder Bearbeitung. Dagegen ist die Tätigkeit des Kundenberaters eine - wie
es schon in der Bezeichnung zum Ausdruck kommt - beratende. Entsprechend einem
im Akt aufliegenden Schreiben der V AG war Voraussetzung für diese Position
im Betrieb eine umfassende kaufmännische Ausbildung. Als Repräsentant
des Unternehmens hat der Kundenberater über eine umfassende Produktkenntnis
zu verfügen und muss in der Lage sein, ein auf den jeweiligen Kunden
abgestimmtes, maßgeschneidertes Angebot zu erstellen. Die Anforderungen,
die einerseits an den Monteur, andererseits an den Kundenberater gestellt
werden, sind also keineswegs so definierbar, dass sie im Wesentlichen
gleichgelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Hieran vermag auch
das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er für die
Schlossermeisterprüfung ebenfalls kaufmännische Fächer hätte
belegen müssen, nichts zu ändern. Ebenfalls irrelevant ist insofern
der Umstand, dass der Arbeitgeber der selbe geblieben ist. Wenn auch die
Nützlichkeit der im bisherigen Beruf gesammelten Erfahrungen für den
neu ausgeübten nicht bestritten wird, darf daraus doch nicht der Schluss
gezogen werden, eine Monteurspraxis sei Voraussetzung für eine
Tätigkeit als Kundenberater bzw. der Beruf des Monteurs sei verwandt mit
dem des Kundenberaters.
Die vom Berufungswerber
gesetzten Ausbildungsmaßnahmen sind also mangels
Veranlassungszusammenhanges nicht solche, die die Tatbestandsmerkmale des §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, erfüllen.
Sie verwirklichten vielmehr eine umfassende
Umschulung, die den Einstieg in eine
neue berufliche Tätigkeit eröffnete. Entsprechend obigen
Ausführungen sind Kosten für Umschulungsmaßnahmen jedoch erst ab
2003 als Werbungskosten abzugsfähig. Für den Streitfall bedeutet dies,
dass die angefallenen Ausbildungskosten in den gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten
Lebensführung zu verweisen sind.
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Feldkirch, am 28. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MonteurKundenberaterBerufsreifeprüfungVorbereitungslehrgangWerbungskostenAusbildungskostenUmschulungartverwandte TätigkeitVeranlassungszusammenhang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0086-F/04
- Stammnummer
- 19195
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF