Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0259-F/03
Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0259-F/03vom 27.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zutreffend ist der Einwand, dass von der B in der Schweiz erzielte Gewinne in Österreich im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen wären. Den Ausführungen des Berufungsführers, dass in der Schweiz in den Streitjahren keine operative Tätigkeit ausgeübt wurde bzw. kein Verkauf stattfand, keine Fakturierung erfolgte, die Aufwendungen von der liechtensteinischen Firma getragen und im von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung nicht anerkannten Ausmaß
über ein Verrechnungskonto gebucht wurden und in der Schweiz weder Steuern bezahlt noch entsprechende Abschlüsse (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) eingereicht wurden, ist das Finanzamt im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Feststellungen darüber, ob und in welchem Ausmaß dem Einzelunternehmen in der Schweiz unter Zugrundelegung von Fremdverhaltensgrundsätzen im Wege einer Funktionsanalyse neben den Aufwendungen auch ein entsprechender einnahmenseitiger Anteil und damit allenfalls ein Gewinn zugerechnet werden müsste, hat das Finanzamt nicht getroffen und sah sich daher auch der unabhängige Finanzsenat nicht veranlasst, diesbezüglich von den angefochtenen Bescheiden abzuweichen.
Gesamthaft gesehen entspricht die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung eines jährlichen Pauschalbetrages von 100.000 S nicht den Grundsätzen einer nachvollziehbaren Schätzung. Begründet war eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage lediglich im Umfang des auf die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge entfallenden Betrages (das in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigte Betriebsausgabenpauschale wurde entsprechend angepasst) und war der Berufung daher teilweise Folge zu geben.
Feldkirch, am 27. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 14 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 15 Abs. 1 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 15 Abs. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Besteuerung von Einkünften der Gesellschafter-Dienstnehmer liechtensteinischer Kapitalgesellschaften, BGBl. II Nr. 215/2001
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gesellschafter-GeschäftsführerAuslegung von DoppelbesteuerungsabkommenLiechtensteinBesteuerungsrechtGrenzgängerSchätzungSachbezug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0259-F/03
- Stammnummer
- 19185
- Gültig
- 27.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF