Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0082-W/05
Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0082-W/05vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bf. hat am 24. Juni 2004 anlässlich seiner Einreise nach Österreich bei der Grenzkontrollstelle Klingenbach 400 Stück Zigaretten der Marke L & M und 200 Stück Zigaretten der Marke Viceroy 2, die aus Rumänien stammten und die bereits berücksichtigte Reisefreimenge überschritten, nicht angemeldet. Es besteht daher der Verdacht, dass der Bf. das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte nach §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 8, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen LS, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
15. Juni 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Egon Vogt, vom 9. Mai 2005, GZ. 100/90.042/2005-AFB/Pö, zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
GZ. 100/90.042/2005-AFB/Pö ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
24. Juni 2004 "anlässlich seiner Einreise aus Rumänien kommend
über den Mitgliedstaat Ungarn" vorsätzlich Waren, nämlich 400
Stück Zigaretten der Marke L & M und 200 Stück Zigaretten der
Marke Viceroy 2 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union
verbracht und anschließend versucht habe, diese Waren, die zugleich auch
Gegenstände des Tabakmonopols seien, "anlässlich seiner Einreise
über die Grenzkontrollstelle Klingenbach in das Steuergebiet der Republik
Österreich einzubringen" und hiermit das Finanzvergehen des Schmuggels nach
§ 35 Abs. 1lit. a FinStrG und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes
in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinstrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Juni 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf.
sei von seinen in Spanien lebenden Freunden gebeten worden, für sie ein
Paket mitzunehmen. Den Inhalt des Pakets habe er "bis zur Grenze" nicht
gekannt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit
sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 24. Juni 2004 wurde der vom rumänischen
Staatsbürger FM gelenkte Reisebus mit dem Kennz. XY anlässlich der
Einreise nach Österreich von Organen der Grenzkontrollstelle Klingenbach
einer Kontrolle unterzogen. Die Beamten stellten fest, dass FM 1.200 Stück
Zigaretten der Marke L & M, RN 400 Stück Zigaretten der Marke L &
M, AP 800 Stück Zigaretten der Marke L & M, IC 560 Stück
Zigaretten der Marke L & M, und der Bf. 400 Stück Zigaretten der Marke
L & M sowie 200 Stück Zigaretten der Marke Viceroy 2, die nicht
angemeldet worden waren, jeweils aus Rumänien stammten und die jeweils
bereits berücksichtigte Reisefreimenge überschritten, in ihren
Reisetaschen mit sich führten.
Die Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs. 2
FinStrG beschlagnahmt.
Da die verfahrensgegenständlichen Zigaretten laut
Beschlagnahmequittung aus Rumänien stammen, ist davon auszugehen, dass es
sich bei diesen um eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des § 35 Abs. 1
lit. a FinStrG handelt.
Der Bf. hat die im Spruch des Einleitungsbescheides
genannten Nichtgemeinschaftswaren bei der Grenzkontrollstelle Klingenbach nicht
angemeldet. Es liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven
Tatbestand des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a
FinstrG verwirklicht hat, vor.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996
(TabMG 1996) sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 TabMG 1996 ist der Handel
mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt
ist.
Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige
Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs. 4 TabMG
1996).
Das in Österreich bestehende Tabakmonopol ist
Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins.
Die Tatsache, dass der Bf. die im Spruch des
Einleitungsbescheides genannten Zigaretten bei der Grenzkontrollstelle
Klingenbach nicht angemeldet hat, begründet somit auch den Verdacht, dass
der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des versuchten vorsätzlichen
Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§§ 13 Abs.
1, 44 Abs. 1 lit. a FinstrG verwirklicht hat.
Aus diesen Ermittlungsergebnissen ergibt sich weiters
Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der vorschriftswidrigen Verbringung sowie
hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tabakmonopols
vorsätzlich im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 1. Halbsatz FinstrG gehandelt
hat
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0082-W/05
- Stammnummer
- 19178
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF