Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1456-W/04
Investitionszuwachsprämie bei pauschaler Gewinnermittlung im Vergleichszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1456-W/04vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Oberrätin Mag. Gertraud Hausherr, Johann Figl und Karl
Studeregger im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die
Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 5. Mai 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes D, vertreten durch Oberrätin Mag. Melitta Schweinberger,
vom 16. April 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 nach der am 19.
Oktober 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG1988 für das Jahr 2003 wird Folge
gegeben.
Dieser Bescheid wird ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Landwirt und führt seit
dem Jahr 1998 einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Er ermittelte 1998, 1999 und 2000 seinen Gewinn
gemäß der Vollpauschalierung der VO BGBl I 430/1997. In den
Jahren 2001 und 2002 ermittelte der Bw. seine landwirtschaftlichen
Einkünfte gemäß den §§ 2ff der VO des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft, BGBl II 2001/54 (LuF PauschVO 2001), im Rahmen der
Vollpauschalierung. Im Jahre 2003 wechselte der Bw. seine Gewinnermittlungsart
von einer Vollpauschalierung zu einer Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG und legte für das Jahr 2003 eine Bilanz
vor.
Mit Schreiben vom 25. April 2003 stellte der Bw. den
Antrag auf Regelbesteuerung gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG
(Optionsantrag) und ermittelte rückwirkend mit 1. Jänner 2003
seine Umsätze gemäß den allgemeinen Regeln des
Umsatzsteuergesetzes.
Für das Jahr 2003 machte der Bw. in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2003 eine Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 geltend.
Diese errechnete er wie folgt:
Ermittlung des Durchschnitts an Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter
|
Vergleichszeitraum
|
2000
|
2001
|
2002
|
Durchschnitt
|
Anzahl
der Wirtschaftsjahre
|
|
|
|
|
Anschaffungs-
und/oder Her-
|
|
|
|
|
stellungskosten
prämienbegünstigter
|
|
|
|
|
Wirtschaftsgüter
|
1.650,00
|
5.081,00
|
1.902,00
|
Betrag
A
|
|
|
|
|
2.878,00
|
Anschaffungskosten
und/oder Herstellungskosten
|
Betrag
B
|
prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2003
|
150.562,00
|
Abzüglich
Betrag A
|
-2.878,00
|
Daraus
resultiert ein Zuwachs in Höhe von
|
Betrag
C
|
|
147.684,00
Ermittlung der Bemessungsgrundlage Betrag E
Investitionszuwachs Betrag C 147.684,00
Abzüglich
0,00
Bemessungsgrundlage Betrag E 147.684,00
Bemessungsgrundlage des Kalenderjahres 2003 Betrag E
147.684,00 x 10% = Betrag F 14.768,00
Den Antrag auf Investitionszuwachsprämie 2003 wies das
Finanzamt mit der Begründung ab, dass in den Kalenderjahren 2000 bis 2002
die Vollpauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in
Anspruch genommen worden sei. Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung
sei die Investitionszuwachsprämie nur dann zulässig, wenn die
Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert sei. Die
Investitionszuwachsprämie stehe auch dann nicht zu, wenn ab dem
Kalenderjahr 2003 der Gewinn aus der Landwirtschaft durch Bilanzierung ermittelt
werde, weil Voraussetzung für die Zuerkennung einer
Investitionszuwachsprämie die Nachweisführung hinsichtlich der
Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter im Vergleichszeitraum einerseits 2000 bis 2002 und im
Kalenderjahr 2003 gegeben sein müsse. Da bei der Inanspruchnahme der
Vollpauschalierung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die
Nachweisführung fehle, könne die beantragte
Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
dass der Gewinn ab dem Kalenderjahr 2003 durch Bilanzierung ermittelt werde und
somit die Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert sei. Die
Nachweisführung hinsichtlich der Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im Vergleichszeitraum
könne sehr wohl erbracht werden, da ein Anlagenverzeichnis vorliege. Die
getätigten Investitionen seien auch mit Rechnungen und Belegen nachweisbar.
Eine Aufstellung der im Vergleichszeitraum angeschafften Wirtschaftsgüter
sei dem Erstantrag beigelegt worden. Nach Erachten des Bw. und des steuerlichen
Vertreters sei die Gewinnermittlungsart des Antragsjahres maßgebend. Es
werde um Gewährung der beantragten Investitionszuwachsprämie ersucht
und bei Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat eine mündliche
Berufungsverhandlung und eine Senatsentscheidung beantragt.
Investitionszuwachsprämie 2003
|
Investitionen
2000-2002
|
|
Jahr
|
Wert
|
Telefonanlage
|
2000
|
1.050,00
|
Drucker
|
2000
|
600,00
|
Büroeinrichtung
|
2001
|
4.500,00
|
Motorsäge
|
2001
|
581,38
|
Rasenmäher
|
2002
|
700,00
|
Kopierer
|
2002
|
756,36
|
Fax
|
2002
|
445,45
|
Summe
|
8.633,19
|
Durchschnitt
|
2.877,73
|
Investitionen
2003
|
|
Wert
|
Hochdruckreiniger
|
858,33
|
Grubber
|
4.416,67
|
Frontcracker
|
2.333,33
|
Industriestaubsauger
|
555,29
|
Häcksler
|
4.416,67
|
Frontlader
|
6.333,33
|
PC
Midi
|
853,34
|
Mahl und
Mischanlage
|
11.378,29
|
Sämaschine
|
7.750,00
|
Feldspritze
|
11.250,00
|
Düngerstreuer
|
2.916,67
|
Traktor
9125
|
54.583,33
|
Traktor
9078
|
42.916,67
|
Summe
|
150.561,92
|
Abschlag
|
2.877,73
|
Investitionszuwachs
|
147.684,19
|
davon
10%
|
14.768,42
In der am 19. Oktober 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Der Bw. verwies darauf, dasss
es keinen zweiten landwirtschaftlichen Betrieb von ihm mit gleichen Betriebsort
gebe.
Der steuerliche Vertreter
ergänzte, dass auch im Jahr 2004 eine Bilanz erstellt worden
sei.
Die Vertreterin des Finanzamtes
schloss sich über Vorhalt RZ 8216 EStR 2000 idF AÖF 167/2004 durch den
Vorsitzenden der in der aktuellen Fassung der Einkommensteuerrichtlinien
enthaltenen Rechtsaufassung an.
Allerdings sei nach Ansicht des
Finanzamtes der Nachweis hinsichtlich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
der betroffenen Wirtschaftsgüter nicht erbracht; eine Glaubhaftmachung
genüge nicht.
Unstrittig seien die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der dem Finanzamt bekannt gegebenen
Wirtschaftsgüter. Es sei allerdings nach Ansicht des Finanzamtes nicht der
Nachweis der Vollständigkeit erbracht.
Nach Ansicht des Finanzamtes
wäre eine derartige Nachweisführung dann gegeben, wenn bereits neben
der Pauschalierung ein anderes Anlageverzeichnis geführt worden
wäre.
Allgemein sei festzuhalten,
dass bei mehreren landwirtschaftlichen Betrieben eine Zuordnung im Nachhinein in
der Regel sehr schwierig sein werde.
Erhebungen hinsichtlich der
Vollständigkeit der im Anlageverzeichnis angeführten
Wirtschaftsgüter seien vom Finanzamt nicht gepflogen worden.
Über Vorhalt durch den
Vorsitzenden, dass es wenig einsichtig sei, im Hinblick auf die AfA
Wirtschaftsgüter nicht in das Anlageverzeichnis aufzunehmen, verweise das
Finanzamt darauf, dass nach derzeitiger Rechtslage jährlich ein
Rückwechsel zur Pauschalierung möglich sei und bei
Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von 15, 20 Jahren die
Nichtaufnahme in das Anlageverzeichnis im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage
für die IZP wirtschaftlich sinnvoll sein könnte.
Der Bw. führte aus, dass
eine Rückkehr zur Vollpauschalierung im Hinblick auf das mittlerweilige
Überschreiten der Einheitswertgrenzen nicht möglich
wäre.
Das Finanzamt stimmte der
Berichterstatterin zu, dass durch den Verzicht auf die pauschale Besteuerung der
Umsätze gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG ab dem Jahr 2002 der Bw.
für mindestens fünf Jahre an die allgemeinen Regeln zur Ermittlung der
Umsätze des UStG gebunden sei, somit mindestens bis einschließlich
2006.
Der steuerliche Vertreter
führte abschließend aus, dass der Bw. einen Nachteil erleiden
würde, wenn er zu aktivierende Wirtschaftsgüter aus den Vorperioden
nicht in das Anlageverzeichnis aufnehme, da dadurch die AfA im Streitzeitraum
sowie in den Folgejahren verloren gehen würde.
Der Bw. ergänzte, dass das Anlageverzeichnis
vollständig sei. Es sei auf kein Wirtschaftgut vergessen
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest:
Der Bw. ermittelte seine Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft im Jahr 2000 gemäß der PauschVO BGBl II 430/1997
und in den Jahren 2001 und 2002 gemäß den § 2ff LuF
PauschVO 2001, somit der Gewinnermittlungsart der Vollpauschalierung. Mit
dem Jahr 2003 wechselte der Bw. seine Gewinnermittlungsart. Ab 2003 wählte
der Bw. die Gewinnermittlung der Bilanzierung.
Strittig zwischen den Parteien des Verfahrens ist die
Rechtsfrage, ob für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie
im Jahr 2003 die Inanspruchnahme der Gewinnermittlung gemäß der
Vollpauschalierung in den vor dem Antragsjahr liegenden Jahren der
Gewährung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003
entgegensteht.
Auszugehen ist von folgender rechtlich relevanten
Bestimmung:
Im § 108e EStG 1988 in der für das Jahr 2003
geltenden Fassung wird gemäß Abs. 1 festgelegt, dass für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden kann.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden. Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988
sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Im ersten Satz des § 108e Abs. 3
wird die Investitionszuwachsprämie als die Differenz zwischen den deren
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004
und dem Durchschnitt der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2002,
1.1.2003, 1.1.2004 enden, bezeichnet.
Von beiden Seiten unbestritten ist, dass es sich bei den im
Antrag angeführten Wirtschaftsgütern um prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter handelt. Die Auffassung des Bw. und des Finanzamtes
gehen bei der Ermittlung der Differenz zwischen den Anschaffungskosten des
Jahres 2003 und den Anschaffungskosten der vor dem 1.1.2003 liegenden drei
Wirtschaftsjahren 2002, 2001 und 2000 auseinander.
Grundsätzlich ist die Auffassung des Finanzamtes
richtig, dass bei Inanspruchnahme der Gewinnermittlungsart der
Vollpauschalierung gemäß der LuF PauschVO 2001 alle gewöhnlichen
Ausgaben und Begünstigungen abgedeckt sind.
Nun verkennt das Finanzamt jedoch, dass im vorliegenden
Fall im betreffenden Jahr 2003 eine Bilanzierung vorliegt, bei der
zusätzliche Begünstigungen geltend gemacht werden können, wenn
die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Bw. legte dem Antrag nur prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter zugrunde.
Die Ermittlung der Differenz zu den Vorjahren erfolgte
anhand einer Aufstellung der getätigten Anschaffungskosten mittels eines
Anlagenverzeichnisses und durch Vorlage von Rechnungen und Belege der
Vorjahre.
Die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
gemäß der §§ 2ff der LuF PauchVO 2001 impliziert, dass
Anschaffungskosten und Herstellungskosten pauschal berücksichtigt
werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Bw. diese
Anschaffungskosten nicht exakt nachweisen kann, da ein Betriebsführer
beispielsweise schon zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen oder
Überprüfung von Kontoauszügen Rechnungen und Belege über
Anschaffungen aufbewahrt.
Da allein die Aufbewahrung von Belegen und Rechnungen der
Ermittlung des Gewinnes gemäß der Vollpauschalierung nicht
entgegenstand, durfte der Bw. in den Jahren 2000, 2001, 2002 diese in Anspruch
nehmen. Die Möglichkeit anhand der Belege eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung durchzuführen nahm der Bw.
rechtens nicht in Anspruch, da auf Grund der Betriebsgröße dazu keine
Verpflichtung bestand.
Die Differenz gemäß
§ 108e Abs. 3
EStG ist anhand der getätigten Anschaffungen zu ermitteln.
Die Formulierung in § 108e Abs. 3 EStG
lautet:
"Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der drei
letzten Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden."
Es muss nicht extra betont werden, dass der
unabhängige Finanzsenat in seiner Tätigkeit nur an rechtsverbindlichen
Normen, somit im hier vorliegenden Fall an den Gesetzeswortlaut gebunden
ist.
Der Gesetzeswortlaut schränkt die Gewährung der
Investitionszuwachsprämie nicht darauf ein, dass im Vergleichszeitraum der
Vorjahre eine bestimmte Gewinnermittlungsart in Anspruch genommen werden musste.
Der Gesetzeswortlaut fordert nur den Nachweis der Ermittlung der Differenz der
Kosten.
Dies entspricht auch der Änderung der
Einkommensteuerrichtlinien, die in Rz 8216 (AÖF 2004/167) nunmehr zum
Ausdruck kommt.
Nun sind der Nachweisführung durch die Regeln der
Bundesabgabenordnung keinerlei Beschränkungen auferlegt. Der Nachweis kann
mit allen der Sache dienlichen Mitteln erbracht werden. Die Formulierung
"Nachweisführung" impliziert schon durch den Begriff, dass Glaubhaftmachung
nicht genügt.
Den Nachweis der getätigten Investitionen im
Vergleichszeitraum der Vorjahre kann und hat der Bw. trotz der pauschalen
Gewinnermittlung durch Vorlage des Anlageverzeichnisses der getätigten
Investitionen erbracht. Allein der Umstand, dass das Anlagenverzeichnis nicht
zeitgleich mit den getätigten Anschaffungen geführt wurde, ist nicht
ausreichend die Richtigkeit und Vollständigkeit als nicht erbracht
anzusehen.
Die Überprüfung der Vollständigkeit der
getätigten Investitionen und des Anlageverzichnisses ist für diesen
Fall im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamtes ebenso möglich wie bei einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung. Die endgültige Gewissheit,
dass alle getätigten Investitionen auch bei einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung erfasst bzw. im Anlageverzeichniss
angeführt sind, hat das Finanzamt nur bei einer erforderlichen
dementsprechenden genaueren Überprüfung der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung oder des Anlageverzeichnisses. Die
Überprüfung ist durch die Natur der Sache immer erst im Nachhinein
möglich. Genau so ist im hiervorliegenden Fall bei Vorlage der
entsprechenden Belege eine Überprüfung möglich. Die
Argumentation, dass die Vollständigkeit nicht überprüfbar sei,
weil eine Vollpauschalierung in Anspruch genommen worden sei, ist nicht
zielführend, da eine Überprüfung eines vollpauschalierten bzw.
teilpauschalierten Landwirtes sonst nie möglich wäre.
Der Bw. hat glaubhaft versichert, ein vollständiges
Verzeichnis vorgelegt zu haben.
Es ist auch im Hinblick auf die AfA sehr unwahrscheinlich,
dass der Bw. nur zur Senkung der Vergleichswerte für die
Investitionszuwachsprämie in weiter Folge auf die Geltendmachung der AfA
verzichten sollte.
Schließlich hat das Finanzamt auch keine
Prüfungshandlungen gesetzt, sondern sich auf die pauschale Beurteilung der
Vollständigkeit des Anlageverezichnisses beschränkt.
Im Antragsjahr wählte der Bw. eine
Gewinnermittlungsart, bei der die Investitionszuwachsprämie nicht pauschal
abgegolten ist, sondern zusätzlich geltend gemacht werden
kann.
Er konnte daher den Zuwachs an Investitionen ermitteln und
auch im Antragsjahr zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung der
entsprechenden Wirtschaftsgüter geltend machen.
Dies entspricht auch der Auffassung des letzten Absatzes
der Entscheidung des UFS vom 9. Juni 2005 (RV/0120-L/05). Einem Gastwirt,
der seinen Gewinn pauschal ermittelte, wurde mitgeteilt, dass die Wahl der
pauschalen Gewinnermittlung für das Jahr der Geltendmachung der
Gewährung der Investtionszuwachsprämie entgegenstand und nicht die
Wahl der pauschalen Gewinnermittlung der Vorjahre. Er hätte für das
Jahr eine pauschale Art der Gewinnermittlung wählen müssen, die die
AfA als Betriebsausgabe ausdrücklich berücksichtigte.
Der Bw. erfüllt daher nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates alle Voraussetzungen für die Gewährung
der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG und
ist daher der Berufung stattzugeben.
Da die Investitionszuwachsprämie eine
selbstzuberechnende Prämie ist, die dem Abgabenkonto gutgeschrieben wird,
ist ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder
dieser in der Berechnung abgeändert wird.
Gemäß
§ 108e Abs 5 Satz 1 EStG 1988 wird
die Investitionszuwachsprämie auf dem Steuerkonto des Steurpflcihtigen
gutgeschrieben, es sei denn ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO
wäre zu erlassen. Gemäß
§ 201 Abs 1 BAO ist die
Investitionszuwahcsprämie nur dann festzusetzen, wenn sich die vom Bw.
bekanntgegebenen Selbstberechnung der Abgabe als nicht richtig erweist. Da die
geltend gemachte Investitionszuwachsprämie in Höhe von
€ 14.768,00 sich nicht als falsch erwiesen hat, besteht keine
Voraussetzung zur Erlassung bzw. Aufrechtserhaltung eines diesbezüglichen
Bescheides gemäß
§ 201 BAO, weshalb diesbezüglich eine
ersatzlose Aufhebung erfolgt.
Die Investitionszuwachsprämie ist auf Grund der
zutreffenden Selbstberechnung gutzuschreiben.
Wien, am 24.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieVollpauschalierungTeilpauschalierungLand- und ForstwirtschaftVergleichszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1456-W/04
- Stammnummer
- 19153
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF