Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1455-W/04
Investitionszuwachsprämie bei pauschaler Gewinnermittlung im Vergleichszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1455-W/04vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine pauschale Gewinnermittlung im Vergleichszeitraum steht der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass für das Jahr der Antragstellung eine Gewinnermittlung gewählt wird, bei der die Absetzung für Abnutzung nicht pauschal abgegolten wird. Weiters ist der Nachweis über die Wirtschaftsgüter zu führen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Oberrätin Mag. Gertraud Hausherr, Karl Studeregger und Johann
Figl im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufung
des P., Q, vertreten durch R, vom 5. Mai 2004 gegen den Bescheid des C,
vertreten durch Oberrätin Mag. Melitta Schweinberger, vom
16. April 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 nach der am 19. Oktober 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 wird Folge
gegeben.
Dieser Bescheid
wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) führt einen
landwirtschaftlichen Betrieb.
Diesen Betrieb hat er mit Übergabevertrag vom
23. März 2000 zum Stichtag 1. Juni 2000 erworben.
In den Jahren 2000 und 2001 ermittelte der Bw. seine
landwirtschaftlichen Einkünfte gemäß der Verordnung BGBl II
430/1997 bzw. den §§ 2 ff der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft,
BGBL II 2001/54 (LuF PauschVO 2001), im Rahmen einer
Vollpauschalierung.
Im Jahre 2002 wechselte der Bw. seine Gewinnermittlungsart
von einer Vollpauschalierung zu einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und ermittelte
die Zu- und Abschläge gemäß
§ 4 Abs. 10
EStG 1988.
Mit Schreiben vom 19. November 2002 stellte der Bw.
den Antrag auf Regelbesteuerung gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG
(Optionsantrag) und ermittelte rückwirkend mit 1. Jänner 2002
seine Umsätze gemäß den allgemeinen Regeln des
Umsatzsteuergesetzes.
Für das Jahr 2003 macht der Bw. in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2003 eine Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 geltend.
Diese errechnete er wie folgt:
Ermittlung des Durchschnitts an Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter
|
Vergleichszeitraum Anzahl
der Wirtschaftsjahre
|
2000
|
2001
|
2002
|
Durchschnitt
|
Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter
|
0,00
|
17.366,00
|
41.576,00
|
Betrag
A 19.647,33
|
Anschaffungskosten- und/oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des
Kalenderjahres 2003
|
Betrag
B 41.139,95
|
Abzüglich Betrag
A
|
-19.647,33
|
Daraus resultiert ein Zuwachs in
Höhe von
|
Betrag
C 21.492,62
Ermittlung der Bemessungsgrundlage Betrag
E Investitionszuwachs Betrag C 21.492,62 Abzüglich
0,00 Bemessungsgrundlage Betrag E 21.492,62 Bemessungsgrundlage
des Kalenderjahres 2003 Betrag E 21.492,62 x 10% = Betrag F
2.149,26
Den Antrag auf Investitionszuwachsprämie 2003 wies das
Finanzamt mit der Begründung ab, dass in den Kalenderjahren 2000 bis 2001
die Vollpauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in
Anspruch genommen worden sei.
Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung sei die
Investitionszuwachsprämie nur dann zulässig, wenn die Absetzung
für Abnutzung nicht abpauschaliert sei.
Die Investitionszuwachsprämie stehe auch dann nicht
zu, wenn ab dem Kalenderjahr 2002 der Gewinn aus der Landwirtschaft durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werde, weil Voraussetzung für die
Zuerkennung einer Investitionszuwachsprämie die Nachweisführung
hinsichtlich der Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im Vergleichszeitraum
einerseits und im Kalenderjahr 2003 gegeben sein müsse.
Da bei der Inanspruchnahme der Vollpauschalierung bei den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die Nachweisführung fehle,
könne die beantragte Investitionszuwachsprämie nicht gewährt
werden.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt,
dass der Gewinn ab dem Kalenderjahr 2002 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ermittelt werde und somit die Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert
sei. Die Nachweisführung hinsichtlich der Anschaffungs- und /oder
Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im
Vergleichszeitraum könne sehr wohl erbracht werden, da ein
Anlagenverzeichnis vorliege. Eine Aufstellung der im Vergleichszeitraum
angeschafften Wirtschaftsgüter werde der Berufung beigelegt. Nach Erachten
des Bw. und des steuerlichen Vertreters sei die Gewinnermittlungsart des
Antragsjahres maßgebend.
Es werde um Gewährung der beantragten
Investitionszuwachsprämie ersucht und bei Vorlage an den unabhängigen
Finanzsenat eine mündliche Berufungsverhandlung und eine Senatsentscheidung
beantragt.
|
Anlagegut
|
Anschaffungs-datum
|
Kosten
|
Nutzungs-dauer
|
Buchwert 1.Jänner03
|
Zugang
|
Abgang
|
Abschreibung
|
Buchwert 31.Dezember03
|
Schweinestall
|
1974
|
50.200
|
33.
|
7.606
|
|
|
1.521
|
6.085
|
Schweinestall
|
1992
|
72.670
|
33.
|
48.447
|
|
|
2.202
|
46.245
|
Maschinenhalle
|
1992
|
36.600
|
33.
|
24.200
|
|
|
1.100
|
23.100
|
Maschinenhalle
|
1982
|
50.900
|
33.
|
18.509
|
|
|
1.542
|
16.967
|
Garage
|
1969
|
5.090
|
33.
|
1
|
|
|
|
1
|
Anlagen
Tierhaltung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Getreide-Futtersilo
|
1980
|
2.000
|
20.
|
1
|
|
|
|
1
|
Stallmiststreuer
|
1967
|
2.400
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Schrot-Mischanlage
|
1975
|
3.800
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Körnerschnecke
|
1977
|
460
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Körnerschnecke
|
1996
|
1.090
|
15.
|
582
|
|
|
72
|
510
|
Körnerkanone
|
1985
|
730
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Getreidereiniger
|
1985
|
730
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Getreidereiniger
|
30.04.2001
|
1.160
|
15.
|
1.006
|
|
|
77
|
929
|
Ballenförderer
|
1975
|
680
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Güllefass
1/3
|
1996
|
2.900
|
15.
|
1.547
|
|
|
193
|
1.354
|
Hochdruckreiniger
|
1997
|
1.000
|
10.
|
400
|
|
|
100
|
300
|
Hochdruckpresse
|
1965
|
1.900
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Bus LKW LD
35
|
1999
|
1.450
|
3.
|
1
|
|
|
|
1
|
Traktor mit
Lader
|
1976
|
17.220
|
10.
|
1
|
|
|
|
1
|
Waschmaschine
|
29.01.2003
|
726
|
5.
|
|
726
|
|
145
|
|
Maschinen
Geräte
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Traktor
9094
|
1994
|
50.870
|
10.
|
5.087
|
|
1
|
5.087
|
|
Traktor
6420
|
05.12.2003
|
39.000
|
10.
|
|
39.000
|
|
1.950
|
37.050
|
Traktor
9078
|
25.03.2002
|
33.616
|
10.
|
30.255
|
|
|
3.361
|
26.894
|
Fronthubwerk
|
25.03.2002
|
3.263
|
10.
|
2.937
|
|
|
326
|
2.611
|
Stapler
|
1991
|
6.100
|
10.
|
1
|
|
|
|
1
|
Anhänger
5t
|
1965
|
2.400
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Anhänger
6t
|
1970
|
3.270
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Anhänger
7t
|
1980
|
5.450
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Anhänger
14t
|
30.04.2001
|
16.206
|
15.
|
13.998
|
|
|
1.077
|
12.921
|
Mähdrescher
88 Maxi gebraucht
|
07.01.2003
|
30.000
|
7.
|
|
30.000
|
|
4.285
|
25.715
|
Mähdrescher
|
1990
|
29.069
|
7.
|
1
|
|
1
|
1
|
|
Kartoffelvollernter
|
1990
|
27.620
|
10.
|
1
|
|
|
|
1
|
Kartoffellegem.
1/3
|
1983
|
2.910
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Kartoffelfräse
|
1985
|
9.450
|
10.
|
1
|
|
|
|
1
|
Kartoffelkisten
60 St
|
1980
|
870
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Sämaschine
|
1986
|
3.050
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Unkrautstriegel
|
1975
|
1.190
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Kunstdüngerstreuer
|
1986
|
1.450
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Grubber
|
1980
|
2.900
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Saatbetkombination
|
1977
|
2.620
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Feldspritze
gebraucht
|
02.02.2000
|
7.850
|
10.
|
5.495
|
|
|
785
|
4.710
|
Rübenhacke
|
06.05.2002
|
4.000
|
15.
|
3.734
|
|
|
266
|
3.468
|
Einzelkornsäm.
1/5
|
1975
|
580
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Walze
|
1986
|
1.450
|
15.
|
1
|
|
|
|
1
|
Häcksler
½
|
1995
|
730
|
5.
|
1
|
|
|
|
1
|
Zwangsmischer
|
1990
|
1.100
|
10.
|
1
|
|
|
|
1
|
Kreiselegge
|
1990
|
4.360
|
10.
|
1
|
|
|
|
1
|
Pflug
|
1996
|
10.200
|
10.
|
3.060
|
|
|
1.020
|
2.040
|
Mulcher
1/5
|
04.06.2002
|
697
|
10.
|
627
|
|
|
70
|
557
|
Computer
|
1999
|
1.169
|
4.
|
1
|
|
1
|
1
|
|
PC-Medi
ATX-USB
|
12.12.2003
|
1.414
|
3.
|
|
1.414
|
|
235
|
1.179
|
Dieselöltank
2000 l
|
1980
|
1.000
|
10.
|
1
|
|
|
|
1
|
Dieselöltank
1000 l
|
1991
|
450
|
10.
|
1
|
|
|
|
1
|
Geräte
Werkstätte
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Schweißgerät
|
1990
|
580
|
10.
|
1
|
|
|
|
1
|
Autogen +
Flaschen
|
1989
|
1.090
|
10.
|
1
|
|
|
|
1
|
Schutzgas
gebraucht
|
2001
|
1.200
|
10.
|
960
|
|
|
120
|
840
|
Kompressor
|
1995
|
450
|
10.
|
90
|
|
|
45
|
45
|
Metallsäge
|
1996
|
800
|
10.
|
240
|
|
|
80
|
160
|
Summe
AFA
|
|
|
|
|
|
|
25.661
|
In der am 19. Oktober 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt
Der steuerliche Vertreter
verwies darauf, dass auch im Jahr 2004 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
geführt worden sei und bereits ein entsprechender Einkommensteuerbescheid
ergangen sei.
Die Vertreterin des Finanzantes
schloss sich über Vorhalt Rz 8216 EStR 2000 idF AÖF 167/2004 durch den
Vorsitzenden der in der aktuellen Fassung der Einkommensteuerrichtlinien
enthaltenen Rechtsaufassung an.
Allerdings sei nach Ansicht des
Finanzamtes der Nachweis hinsichtlich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
der betroffenen Wirtschaftsgüter nicht erbracht; eine Glaubhaftmachung
genüge nicht.
Unstrittig seien die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der dem Finanzamt bekannt gegebenen
Wirtschaftsgüter. Es sei allerdings nach Ansicht des Finanzamtes nicht der
Nachweis der Vollständigkeit erbracht.
Nach Ansicht des Finanzamtes
wäre eine derartige Nachweisführung dann gegeben, wenn bereits neben
der Pauschalierung ein anderes Anlageverzeichnis geführt worden
wäre.
Allgemein sei festzuhalten,
dass bei mehreren landwirtschaftlichen Betrieben eine Zuordnung im Nachhinein in
der Regel sehr schwierig sein würde.
Erhebungen hinsichtlich der
Vollständigkeit der im Anlageverzeichnis angeführten
Wirtschaftsgüter seien vom Finanzamt nicht gepflogen worden.
Über Vorhalt durch den
Vorsitzenden, dass es wenig einsichtig sei, im Hinblick auf die AfA
Wirtschaftsgüter nicht in das Anlageverzeichnis aufzunehmen, verweise das
Finanzamt darauf, dass nach derzeitiger Rechtslage jährlich ein
Rückwechsel zur Pauschalierung möglich sei und bei
Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von 15, 20 Jahren die
Nichtaufnahme in das Anlageverzeichnis im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage
für die IZP wirtschaftlich sinnvoll sein könnte.
Der Bw. führte aus, dass
eine Rückkehr zur Pauschalierung im Hinblick auf das mittlerweilige
Überschreiten der Einheitswertgrenzen nicht möglich
wäre.
Der steuerliche Vertreter
verwies darauf, dass etwa 2002 ein Traktor samt Zubehör angeschafft worden
sei, der die Bemessungsgrundlage für die IZP entsprechend reduziert
habe.
Das Finanzamt stimme der
Berichterstatterin zu, dass durch den Verzicht auf die pauschale Besteuerung der
Umsätze gemäß
§ 22 Abs. 6 UStG ab dem Jahr 2002 der Bw.
für mindestens fünf Jahre an die allgemeinen Regeln zur Ermittlung der
Umsätze des UStG gebunden ist, somit mindestens bis einschließlich
2006.
Das Finanzamt könne einer
Berufungsvorentscheidung nicht näher treten und es ersuche im Hinblick auf
ähnlich gelagerte Fälle um eine Entscheidung durch den
UFS.
Der steuerliche Vertrater
führte abschließend aus, dass der Bw. einen Nachteil erleiden
würde, wenn er zu aktivierende Wirtschaftsgüter aus den Vorperioden
nicht in das Anlageverzeichnis aufnehme, da dadurch die AfA im Streitzeitraum
sowie in den Folgejahren verloren gehen würde.
Der Bw. führte aus, dass das Anlageverzeichnis
vollständig sei. Es sei auf kein Wirtschaftgut vergessen
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest:
Der Bw. ermittelte seine Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft im Jahr 2000 gemäß der PauschVO
BGBl II 430/1997 und im Jahr 2001 gemäß den § 2
ff LuF PauschVO 2001, somit der Gewinnermittlungsart der
Vollpauschalierung.
Mit dem Jahr 2002 wechselte der Bw. seine
Gewinnermittlungsart. Ab 2002 ermittelte er den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Strittig zwischen den Parteien des Verfahrens ist die
Rechtsfrage, ob für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie
im Jahr 2003 die Inanspruchnahme der Gewinnermittlung gemäß der
Vollpauschalierung in den vor dem Antragsjahr liegenden Jahren der
Gewährung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003
entgegensteht.
Auszugehen ist von folgender rechtlich relevanten
Bestimmung:
Im § 108e EStG 1988 in der für das Jahr 2003
geltenden Fassung wird gemäß Abs. 1 festgelegt, dass für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionsprämie von 10% geltend gemacht werden kann. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§ 7 und § 8) abgesetzt
werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988
sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens.
Im ersten Satz des § 108e Abs. 3
EStG 1988 wird die Investitionszuwachsprämie als die Differenz
zwischen den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002,
2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungskosten oder
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2002, 1.1.2003, 1.1.2004 enden,
definiert.
Von beiden Seiten unbestritten ist, dass es sich bei den im
Antrag angeführten Wirtschaftsgütern um prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter handelt.
Die Auffassungen des Bw. und des Finanzamtes gehen bei der
Ermittlung der Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Jahres 2003 und den
Anschaffungskosten der vor dem 1.1.2003 liegenden drei Wirtschaftsjahre 2002,
2001 und 2000 auseinander.
Grundsätzlich ist die Auffassung des Finanzamtes
richtig, dass bei Inanspruchnahme der Gewinnermittlungsart der
Vollpauschalierung gemäß der LuF Pausch VO 2001 alle
gewöhnlichen Ausgaben und Begünstigungen abgedeckt sind.
Nun verkennt das Finanzamt jedoch, dass im vorliegenden
Fall im betreffenden Jahr 2003 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
durchgeführt wird, bei der zusätzliche Begünstigungen zu den
geltend gemachten Ausgaben möglich sind, wenn die gesetzlichen Vorgaben
erfüllt sind.
Der Bw. legte dem Antrag nur prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter zugrunde.
Die Ermittlung der Differenz zu den Vorjahren erfolgte
anhand einer Aufstellung der getätigten Anschaffungskosten der Vorjahre
anhand von Rechnungen und Belegen und eines Anlageverzeichnisses.
Die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
gemäß der §§ 2 ff der LuF PauschVO 2001 impliziert,
dass Anschaffungskosten und Herstellungskosten pauschal berücksichtigt
werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Bw. diese
Anschaffungskosten nicht exakt nachweisen kann, da ein Betriebsführer
beispielsweise schon zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen oder
Überprüfung von Kontoauszügen Rechnungen und Belege über
Anschaffungen aufbewahrt.
Da allein die Aufbewahrung von Belegen und Rechnungen der
Ermittlung des Gewinnes gemäß der Vollpauschalierung nicht
entgegenstand, durfte der Bw. in den Jahren 2000 und 2001 diese in Anspruch
nehmen.
Die Möglichkeit anhand der Belege eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchzuführen nahm der Bw. zu recht nicht in
Anspruch, da auf Grund der Betriebsgröße dazu keine Verpflichtung
bestand.
Die Differenz gemäß
§ 108e Abs. 3
EStG ist auch im vorliegenden Fall anhand der getätigten Anschaffungen zu
ermitteln.
Die Formulierung in § 108e Abs. 3 EStG
lautet:
"Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und
2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der drei letzten Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem
1. Jänner 2004 enden."
Es muss nicht extra betont werden, dass der
unabhängige Finanzsenat in seiner Tätigkeit nur an rechtsverbindliche
Normen, somit im hier vorliegenden Fall an den Gesetzeswortlaut gebunden
ist.
Der Gesetzeswortlaut schränkt die Gewährung der
Investitionszuwachsprämie nicht darauf ein, dass im Vergleichszeitraum der
Vorjahre eine bestimmte Gewinnermittlungsart in Anspruch genommen werden musste.
Der Gesetzeswortlaut fordert nur den Nachweis die Differenz der Kosten ermitteln
zu können.
Dies entspricht auch der Änderung der
Einkommensteuerrichtlinien, die in Rz 8216 (AÖF 2004/167) nunmehr zum
Ausdruck kommt.
Nun sind der Nachweisführung durch die Regeln der
Bundesabgabenordnung keine Beschränkungen auferlegt. Der Nachweis kann mit
allen der Sache dienlichen Mitteln erbracht werden. Die Formulierung
"Nachweisführung" impliziert schon durch den Begriff, dass Glaubhaftmachung
nicht genügt.
Den Nachweis der getätigten Investitionen im
Vergleichszeitraum der Vorjahre hat der Bw. trotz der pauschalen
Gewinnermittlung in den Vorjahren durch Vorlage des Anlagenverzeichnisses
über die getätigten Investitionen geführt. Allein der Umstand,
dass das Anlagenverzeichnis nicht zeitgleich mit den getätigten
Anschaffungen geührt wurde, ist nicht ausreichend die Richtigkeit und
Vollständigkeit als nicht erbracht anzusehen.
Die Überprüfung der Vollständigkeit der
getätigten Investitionen und des Anlageverzeichnisses ist für diesen
Fall im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamtes ebenso möglich, wie bei einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die endgültige Gewissheit, dass alle
getätigten Investitionen auch bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. im
Anlageverzeichnis erfasst sind, hat das Finanzamt nur bei einer erforderlichen
genaueren Überprüfung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder des
Anlageverzeichnisses. Die Überprüfung ist durch die Natur der Sache
immer erst im Nachhineien möglich. Genauso ist im hier
gegegnständlichen Fall bei Vorlage der entsprechenden Belege eine
Überprüfung möglich. Die Argumentation, dass die
Vollständigkeit nicht überprüfbar sei, weil die
Vollpauschalierung in Anspruch genommen worden sei, ist nicht zielführend,
da eine Überprüfung eines pauschalierten Landwirtes sonst nie
möglich wäre.
Der Bw. hat glaubhaft versichert, ein vollständiges
Verzeichnis vorgelegt zu haben.
Es istm auch im Hinblick auf die AfA sehr unwahrscheinlich,
dass der Bw. nur zur Senkung des Vergleichswertes für die
Investitinszuwachsprämie in weiterer Folge auf die Geltendmachung der Afa
verzichten sollte.
Schließlich hat das Finanzamt keine
Prüfungshandlungen gesetzt, sondern sich auf die pauschale Beurteilung der
Vollständigekit des Anlageverzeichnisses beschränkt.
Im Antragsjahr wählte der Bw. eine
Gewinnermittlungsart, bei der die Investitionszuwachsprämie nicht pauschal
abgegolten ist, sondern zusätzlich geltend gemacht werden kann. Er konnte
daher den Zuwachs an Investitionen ermitteln und auch im Antragsjahr
zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung der entsprechenden
Wirtschaftsgüter geltend machen.
Dies entspricht auch der Auffassung des letzten Absatzes
der Entscheidung des UFS vom 9. Juni 2005 (RV/0120-L/05). Einem Gastwirt
der für das Antragsjahr seinen Gewinn pauschal ermittelte, wurde
mitgeteilt, dass er bei der Wahl der Gewinnermittlung für das Antragsjahr
eine Gewinnermittlung hätte wählen müssen, die eine Absetzung
für Abnutzung ausdrücklich zulässt.
Der Bw. erfüllt daher nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates alle Voraussetzungen für die Gewährung
der Investitionszuwachsprämie und ist daher der Berufung
stattzugeben.
Da die Investitionszuwachsprämie eine
selbstzuberechnende Prämie ist, die dem Abgabenkonto gutgeschrieben wird,
ist ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder
dieser in der Berechnung abgeändert wird.
Gemäß
§ 108e Abs 5 Satz 1 EStG 1988 wird
die Investitionszuwachsprämie auf dem Steuerkonto des Steuerpflichtigen
gutgeschrieben, es sei denn, dass ein Bescheid gemäß
§ 201
BAO zu erlassen ist. Gemäß
§ 201 Abs 1 BAO ist die
Investitionszuwachsprämie nur dann festzusetzen, wenn sich die vom Bw.
bekanntgegebene Selbstberechnung der Abgabe als nicht richtig
erweist.
Da die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie in
Höhe von € 2.149,26 sich nicht als falsch erwiesen hat, besteht keine
Voraussetzung zur Erlassung bzw. Aufrechterhaltung eines diesbezüglichen
Bescheides gemäß
§ 201 BAO, weshalb diesbezüglich eine
ersatzlose Aufhebung erfolgt.
Die Investitionszuwachsprämie ist auf Grund der
zutreffenden Selbstberechnung festzuschreiben.
Wien, am 24.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VollpauschalierungTeilpauschalierungLand- und ForstwirtschaftInvestitionszuwachsprämieVergleichszeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1455-W/04
- Stammnummer
- 19151
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF