Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0023-G/05
Familienbeihilfe für Zeiten zwischen Abschluss der letzten Diplomprüfung und der Sponsion
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0023-G/05vom 25.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufsausbildung ist mit dem Abschluss der letzten Diplomprüfung beendet. Zeiten zwischen dem Ende der Berufsausbildung und dem Sponsionstermin stellen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. W. in XY., vom
17. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
4. November 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) hat laut Aktenlage
die letzte Prüfung für ihr Studium in St. Andrews/Schottland im
Mai 2004 abgelegt. Das Finanzamt stellte die Familienbeihilfe mit
Bescheid (bezeichnet als Mitteilung) vom 4. November 2004 ab
September 2004 ein.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2004 brachte der Bw.
das Rechtsmittel der Berufung ein und führte Folgendes aus:
Laut Ihrer Mitteilung vom
4. November 2004 über den Bezug der Familienbeihilfe für meine Tochter
J. wird für den Monat September
2004 keine Familienbeihilfe gewährt, was nicht zutrifft. Zur Erklärung
möchte ich Folgendes anführen:
Meine Tochter hat ihr
Studium in St. Andrews/Schottland im Juni 2004 mit der Sponsion abgeschlossen,
die Sponsionsurkunde vom 24.Juni 2004 liegt Ihnen vor. Die Ergebnisse der
erforderlichen schriftlichen Prüfung, die bis Ende Mai abgelegt wurden
lagen erst Mitte Juni vor und die Sponsion als der definitive Abschluss des
Studiums erfolgte in ihrem Fall am 24.Juni 2004. Auch wird durch den
traditionell hohen Stellenwert der Sponsionszeremonie dieser renommierten
schottischen Universität eine persönliche Teilnahme allgemein als
selbstverständlich angesehen.
Es war daher für den
Abschluss des Studiums notwendig im Juni in St. Andrews zu bleiben, weil eine
zwischenzeitliche Heimreise (Flug) ökonomisch nicht sinnvoll ist, wodurch
für meine Tochter derselbe finanzielle Aufwand wie in den Monaten zuvor
entstanden ist. Daher ist auch der Monat Juni 2004 als Studienmonat anzusehen
und ich ersuche Sie, die Familienbeihilfe für die folgenden 3 Monate bis
einschl. September zu gewähren.
Sollte das Finanzamt
meiner Berufung nicht stattgeben, ersuche ich um direkte Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Mit Bericht vom 13. Jänner 2005 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§
2 Abs. 1 lit. b FLAG Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, werden nähere Regelungen jener Bedingungen getroffen, bei deren
Vorliegen eine Berufsausbildung anzunehmen ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht der Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den
Zivildienst leisten.
Sponsion ist die österreichische Bezeichnung für
die akademische Feier aus Anlass der Verleihung von akademischen Graden nach
erfolgreicher Absolvierung von Bakkalaureats-, Magister- bzw. Diplom- und
Lehramts- sowie Doktoratsstudien, aber auch von Mastergraden nach Abschluss von
Universitätslehrgängen. Dazu lädt die Universität ihre
AbsolventInnen ein. Eine Teilnahme ist nicht zwingend vorgesehen und die Zeit
zwischen Ablegung der letzen Prüfung und dem Sponsionstermin stellt auch
keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Die Berufsausbildung ist mit Ablegung der letzten
Prüfung beendet. Im gegenständlichen Fall ist dies unbestritten im Mai
2004 erfolgt. Das Finanzamt hat somit die Familienbeihilfe zu Recht
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bis August 2004
gewährt.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 25.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0023-G/05
- Stammnummer
- 19150
- Gültig
- 25.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF