Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2107-W/03
Zurückverweisung von Bescheiden wegen ungenügend erhobenem Sachverhalt
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2107-W/03vom 25.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Hans Baumgartner WTHD GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10
betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 vom 8.8.2003 beschlossen:
Die
angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 vom
8.8.2003 sowie die hinsichtlich der Berufung gegen diese Bescheide ergangenen
Berufungsvorentscheidungen vom 28.10.2003 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
betreibt einen KfZ-Meisterbetrieb und ein Gasthaus in Wien.
Im Zuge einer
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2/2000-12/2001 stellte der
Betriebsprüfer in seiner vom 22.2.2002 datierten Niederschrift folgenden
Sachverhalt fest:
"Zu
den in den bisher abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen (für die Monate
4-9/2001 wurden die UVA erst während der Prüfung abgegeben) bzw. in
den berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen (vom steuerlichen Vertreter wurden
für die Monate 12/2000, 2/2001 und 3/2001 berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldungen zu Prüfungsbeginn abgegeben) erklärten
steuerpflichtigen Umsätzen und abziehbaren Vorsteuern sind folgende
Prüfungsfeststellungen zu berücksichtigen:
Tz1)
Umsatzhinzuschätzungen für die Zeiträume 2/2000 bis 12/2000 und
1/2001 bis 9/2001:
Auf
Grund nicht gedeckter Lebenshaltungskosten (erstellt mittels der vorgelegten
Saldenlisten), auf Grund von Kalkulationsdifferenzen hinsichtlich der
Leistungserlöse des KfZ-Betriebes, auf Grund von Mängeln in der
Belegführung (Kassaeingangsquittungen nicht, bzw. nur teilweise nummeriert)
erfolgten Umsatzhinzuschätzungen in folgender Höhe: 2-12/2000: ATS
540.000,00 brutto inkl. 20% USt, 1-9/2001: 230.000,00 brutto inkl. 20%
USt.
Tz
2: Nicht abziehbare Vorsteuern:
Die
geltend gemachten Vorsteuern betreffend des Gasthauses, werden nicht anerkannt,
da die Rechnungen nicht den Formvorschriften des § 11 UStG
entsprechen. Auf diesen Rechnungen ist der Name des Abnehmers der Lieferung
falsch ausgewiesen (Rechnungen lauten auf die Gattin des Bw.). Gewerbeinhaber
laut vorhandenen Unterlagen ist aber der
Bw.
Eine Befragung der Gattin
des Bw. zu dieser Vorgangsweise war nicht möglich, da sie, trotz
zweimaliger Vorladung, nicht im Finanzamt
erschienen ist.
Nicht
abziehbare Vorsteuern:
|
2-12/2000:
|
89.767,00
|
|
1-9/2001:
|
65.874,00
|
Tz
3: Nicht abziehbare Vorsteuern KFZ-Betrieb:
In
den Aufwendungen für Werbung sind im Jahr 2000 Ausgaben für eine
Streckenmiete des Wachau-Ringes Melk in Höhe von 35.764,00 netto enthalten.
Da der Werbungskostencharakter dieser Aufwendungen nicht nachgewiesen wurde,
können diese nicht als Betriebsausgaben anerkannt
werden.
Die geltend gemachte
Vorsteuer in Höhe von 7.152,00 ist daher nicht
abzugsfähig.
Tz
4: Schätzung der Monate 10-12/2001
Für
die Monate Oktober, November u. Dezember 2001 wurden bisher keine
Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben.
Die steuerpflichtigen
Umsätze und abziehbaren Vorsteuern werden daher im Schätzungswege
ermittelt:
|
steuerpflichtige
Umsätze 20% lt. BP für 10-12/2001 netto:
|
p.m.
|
200.000,00
|
steuerpflichtige
Umsätze 10% lt. BP für 10-12/2001 netto:
|
p.m.
|
25.000,00
|
abziehbare
Vorsteuern für lt. BP für 10-12/2001:
|
p.m.
|
8.000,00
Aus
verfahrensökonomischen Gründen werden die Prüfungsfeststellungen
(siehe Tz 1-3) die den Zeitraum 2-12/2000 betreffen, bei er
Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2000
berücksichtigt.
Die
Prüfungsfeststellungen 1-9/2001 (siehe Tz 1-2) werden bei Zeitraum
2-9/2001
berücksichtigt.
Darstellung
der steuerpflichtigen Umsätze und abziehbaren
Vorsteuern:
(bei allen
Beträgen handelt es sich um Nettobeträge)
|
Dezember
2000:
|
Lt.
UVA bisher
|
Lt.
UVA berichtigt
|
Ust.
bisher
|
Ust.
lt. BP
|
Mehrergebnis
|
Umsatz
20%
|
128.003,65
|
393.609,95
|
25.600,73
|
78.721,99
|
53.121,26
|
Umsatz
10%
|
13.858,18
|
14.03,63
|
1.385,82
|
1.400,36
|
14,54
|
Umsatz
14%
|
14.601,75
|
14.601,75
|
2.044,25
|
2.044,25
|
-
|
Gesamt
lt. UVA:
|
156.463,58
|
422.215,33
|
29.030,79
|
82.166,60
|
53.135,81
|
Umsatzzuschätzung
20%
lt. Tz 1:
|
|
450.000,00
|
|
90.000,00
|
90.000,00
|
Gesamt
lt. BP:
|
156.463,58
|
872.215,33
|
29.030,79
|
172.166,60
|
143.135,81
|
abziehbare
Vorsteuern:
|
24.198,12
|
7.282,81
|
|
|
16.915,31
|
Kürzung
Vorsteuern
|
|
|
|
|
|
f.
Gasthaus lt. Tz 2:
|
|
89.767,00
|
|
|
89.767,00
|
Kürzung
Vorsteuern
|
|
|
|
|
|
KFZ-Betrieb
lt. Tz 3:
|
|
7.152,00
|
|
|
7.152,00
|
abziehbare
Vor-
steuern
insges.
lt.
BP:
|
|
+89.636,19
|
|
+89.636,19
|
|
Zahllast
f. 2/2000 lt. BP
|
|
|
|
261.802,79
|
|
bisher
erklärt lt.
UVA
f.
12/2000:
|
|
|
|
4.833,00
|
|
Mehrergebnis
insges.
f.
12/2000 lt. BP:
|
|
|
|
256.969,79
|
|
2-3/2001
|
Lt.
UVA bisher
|
Lt.
UVA berichtigt
|
Ust.
bisher
|
Ust.
lt. BP
|
Mehrergebnis
|
Umsatz
20%
|
144.597,33
|
254.560,25
|
28.919,47
|
50.912,05
|
21.992,58
|
Umsatz
10%
|
12.003,64
|
42.293,65
|
1.200,36
|
4.229,37
|
3.029,00
|
4-9/2001
|
lt.
UVA
|
lt.
UVA v. Stb.
BEI
Prüfung
abgegeben
|
|
|
|
Umsatz
20%
|
-
|
863.491,51
|
-
|
172.698,30
|
172.698,30
|
Umsatz
10%
|
-
|
122.249,10
|
-
|
12.224,91
|
12.224,91
|
Gesamt
lt. UVA
f.
2-9/2001::
|
156.600,97
|
1.282.594,51
|
30.119,83
|
240.064,64
|
209.944,80
|
Umsatzzuschätzung
20%
lt. Tz 1:
|
|
191.666,67
|
-
|
38.333,33
|
38.333,33
|
Gesamt
lt. BP
f.
2-9/2001:
|
156.600,97
|
1.474.261,18
|
30.119,83
|
278.397,96
|
248.278,13
|
abziehbare
Vorsteuern
|
lt.
UVA bisher
|
lt
UVA berichtig bzw. v. Stb. Abgegeb.
|
|
f.
2-3/2001
|
16.902,92
|
33.191,06
|
|
|
-16.288,14
|
f.
4-9/2001
|
-
|
84.382,71
|
|
|
-84.382,71
|
Kürzung
Vorsteuern f.
|
|
|
|
|
|
Gasthaus
lt. Tz 2:
|
|
65.874,00
|
|
|
65.874,00
|
abziehbare
Vor-
steuern
insges.
Lt. BP
2-9/2001
|
|
51.699,77
|
|
51.717,77
|
|
Zahllast
lt. BP f. 2-9/2001
|
|
|
|
226.680,19
|
|
bisher
erklärt lt.
UVA
f.
2-9/2001::
|
|
|
|
13.235,00
|
|
Mehrergebnis
insges.
f.
2-9/2001 lt. BP:
|
|
|
|
213.445,19
|
|
10-12/2001
|
|
|
|
Ust.
lt. BP
|
Umsatz
20% lt. Tz 4:
|
600.000,00
|
|
|
120.000,00
|
Umsatz
10% lt. Tz 4:
|
75.000,00
|
|
|
7.500,00
|
Insgesamt
lt. BP:
|
675.000,00
|
-
|
-
|
127.500,00
|
abziehbare
Vorsteuern
lt.
Tz 4:
|
|
|
|
24.000,00
|
Zahllast
lt. BP
f.
10-12/2001
|
|
|
|
103.500,00
|
bisher
erklärt lt. UVA:
|
|
|
|
-
|
Mehrergebnis
lt. BP
f.
10-12/2001:
|
|
|
|
103.500,00
|
Mehrergebnis
für den gesamten Prüfungszeitraum:
|
573.914,00
|
In weiterer Folge erging am
8.8.2003 ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 sowie für das Jahr
2001.
Das Finanzamt wich bei der
Veranlagung von den vom steuerlichen Vertreter des Bw. abgegebenen
Erklärungen ab und begründete dies wie folgt:
Aus den vorgelegten
Steuererklärungen bzw. Bilanzen sei nicht ersichtlich bzw. abzuleiten, dass
die Feststellungen der Betriebsprüfung vom 22.2.2002 Berücksichtigung
gefunden hätten.
Die Umsatzzuschätzungen
und Vorsteuerkürzungen seien deshalb im Zuge der Veranlagung
berücksichtigt worden. (Anmerkung zu Vorsteuern: berichtigte Rechnungen
über einen Zeitraum von mehreren Jahren, durchgestrichene Namen auf
Rechnungen, Firmenstempel nachträglich auf Rechnungen hinzufügen, usw.
seien keine Rechnungsberichtigungen im Sinne des UStG. Überdies seien
berichtigte Rechnungen im Voranmeldungszeitraum, in dem die Berichtigungen
erfolgten, zu berücksichtigen).
Eingelangt am 15.9.2003, erhob
der steuerliche Vertreter des Bw. gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001
das Rechtsmittel der Berufung.
Begründend wurde
angeführt:
Wie aus dem der Berufung
beiliegenden Gedächtnisprotokoll ersichtlich ist, sollte das Gasthaus in
Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht geführt
werden.
Dies sei aber wegen der
fehlenden Konzession der Gattin des Bw. nicht möglich gewesen.
Da sowohl für den
Kfz-Betrieb als auch für den Gaststättenbetrieb eigene Buchhaltungen
erstellt worden seien, möchte der steuerliche Vertreter darauf verweisen,
dass steuerliche Erklärungen für eine Personengesellschaft erstellt
werden könnten, in der die Vorsteuern (ohne Berichtigung der Rechnungen)
sehr wohl zur Gänze abgezogen werden könnten und die Gattin auf ihren
Gewinn- oder Verlustanteil zugunsten des Bw. verzichten könne.
Wie der steuerliche Vertreter
schon des öfteren mitgeteilt habe, seien die Belegsammlungen neu
überarbeitet worden und die Buchhaltungen 2000 und 2001 neu erstellt
worden, sodass diese den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes bezüglich
des Vorsteuerabzuges entsprächen.
Mit der Vorgangsweise des
Finanzamtes
Kürzung
der Vorsteuern
Hinzuschätzungen
Könne
sich der Bw. auf keinen Fall einverstanden erklären, da dies zu einer
erheblichen Benachteiligung seinerseits gegenüber anderen Unternehmen
führte.
Die Kürzung der Vorsteuern
sei wegen Nichtvorlage der Belege und die Hinzuschätzungen wegen
angeblichen fehlender Deckung der Lebenshaltungskosten auf Grund falscher
Saldenlisten, die unberichtigt vom früheren Steuerberater übergeben
worden wären, durchgeführt worden.
Woher der Kollege die
Unterlagen für die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung hergenommen habe,
sei dem Bw. nicht bekannt.
Auch sei die Anwendung einer
Kalkulation nicht möglich, da sowohl der Bw. als auch die Mitarbeiter sehr
viel Arbeitszeit in den Ein- und Umbau von beschädigten Autos gesteckt
hätten, deren Auswirkungen in den Autoverkäufen zu finden
seien.
Die Vorsteuern seien
bestenfalls für das Jahr 2000 um ATS 6.585,78 und für das Jahr 2001 um
27.172,73 zu kürzen, da eine Brauerei am 14.6.2002 eine korrigierte
Gesamtrechnung vorgelegt habe.
Der Aufwand für Werbung
(Streckenmiete) habe sehr wohl Werbecharakter, da auch diesbezüglich
Zuschüsse in der G+V Rechnung enthalten seien.
Die Umsatzhinzuschätzungen
seien durch Autoverkäufe und Fremdkapitalfinanzierungen gänzlich
abgedeckt und seien in den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000
und 2001 berücksichtigt.
Erwähnen möchte der
steuerliche Vertreter noch, dass jederzeit in die Buchhaltungsunterlagen
eingesehen werden könne. Er stelle daher den Antrag, die
Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 auf Basis seiner eingereichten
Steuererklärungen (Ausnahme Vorsteuern der Brauerei) abzuändern.
Sollte seinem Antrag nicht stattgegeben werden, ersuche er um Vorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Beigelegt war der Berufung ein
mit 3.9.2003 vom Bw. und seiner Ehegattin unterfertigtes
"Gedächtnisprotokoll".
Anlässlich der
Gründung des Gasthauses in 1100 Wien,..., also vor Beginn des Umbaues des
Geschäftslokales, sollte eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht
gegründet werden, an der die Gattin des Bw. beteiligt sein
sollte.
Bei den diversen
Auftragserteilungen sei die Gattin des Bw. nach außen hin als
selbständige Partnerin in Erscheinung getreten, sodass manche beauftragte
Firmen die Rechnungen betreffend Umbau und Einrichtung auf den Namen der Gattin
des Bw. ausgestellt hätten und dabei eine Berichtigung auf den Namen des
Bw. nicht für notwendig gehalten hätten.
Der Bw. sei im Kfz-Betzrieb
beschäftigt gewesen und habe daher nicht alles überprüfen
können.
Erst durch krankheitliche
Schwierigkeiten der Gattin habe diese die Besorgung des Gewerbebetriebes
(Gasthaus) an den Bw. rückübertragen und sich entschlossen, als
Dienstnehmerin im Gasthaus mitzuarbeiten.
Sie habe auch keine
Veranlassung gesehen mit dem Prüfer anlässlich der
Umsatzsteuersonderprüfung in Verbindung zu treten, weil sie ja nicht die
Unternehmerin gewesen sei, sondern nur der Bw. dafür verantwortlich gewesen
sei.
Am 24.10.2003 erließ das
Finanzamt Wien 4/5/10 betreffend der eingebrachten Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 eine abweisende Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO.
Wie das Finanzamt in seiner
Begründung ausführte, sei ein nachträgliches
Gedächtnisprotokoll über eine angeblich zwischen Ehegatten geplante
GesnbR, für die der Gattin überdies von Anfang an die Befähigung
(Konzession) gefehlt habe, kein Argument, das zur Anerkennung von Vorsteuern
führen könnte.
Verträge zwischen
Angehörigen unterlägen Formvorschriften, deren Nichteinhaltung die
Nichtanerkennung zur Folge hätten.
Die "Berichtigungen" der
Rechnungen seien ausnahmslos nicht in den betreffenden Jahren 2000 und 2001
erfolgt und könnten daher, sollten die berichtigten Rechnungen den
Erfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen, erst im Jahr der
Berichtigung berücksichtigt werden.
Am 24.11.2003 legte der
steuerliche Vertreter des Bw. gegen die Berufungsvorentscheidungen gem. §
276 BAO betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 "das Rechtsmittel der Berufung"
ein.
Wie er dazu begründend
ausführte, sähe sich der Bw. nicht in der Lage der nicht
nachvollziehbaren Vorgangsweise des Finanzamtes zuzustimmen (ausnahmsloses
Streichen der Vorsteuern und Umsatzhinzuschätzungen). Ansonsten verweise
der steuerliche Vertreter auf die Ausführungen in der Berufung. Er stelle
daher den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Am 23.12.2003 legte das
Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001
dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und führte dazu
aus:
Aufgrund von
Umsatzsteuersonderprüfungen, die den größten Teil der Jahre 2000
und 2001 abgedeckt hätten, seien die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide
ergangen. Die Vorsteuern seien nicht anerkannt worden, weil die Rechnungen nicht
den erforderlichen Formvorschriften entsprochen hätten. Die
Rechnungsberichtigungen seien durch Durchstreichen des falschen
Rechnungsempfängers bzw. durch Vorlage einer generellen Liste von
Rechnungen für den Zeitraum 23.10.2000 bis 25.2.2002 erfolgt.
Da die "berichtigten"
Rechnungen wieder nicht den Formvorschriften entsprochen hätten und
überdies korrigierte Rechnungen auch erst im Zeitraum der Berichtigung
geltend gemacht werden könnten, sei die Berufung abgewiesen worden. Es
werde ersucht, den Vorlagebericht abzuweisen.
Am 30.3.2005 erging seitens des
Unabhängigen Finanzsenates an das zuständige Finanzamt Wien 4/5/10 ein
Ermittlungsauftrag folgendes Inhaltes:
Am 23.12.2003 sei die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 dem Unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vorgelegt worden.
Streitgegenständlich seien
die in diesen Jahren vorgenommenen Hinzuschätzungen auf Grund von fehlender
Deckung der Lebenshaltungskosten.
Festzuhalten sei, dass der Bw.
im streitverfangenen Zeitraum seinen Gewinn sowohl für den Kfz-Betrieb als
auch für die Gaststätte gem. § 4 Abs 1 EStG 1988 ermittelt
habe.
Wie aus dem Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung anlässlich der vorgenommenen
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2/2000 bis 12/2001
hervorgehe, sei der fehlende Kapitalbedarf für den Zeitraum 2000 bzw.
1-9/2001 derart ermittelt worden, dass vom Gewinn/Verlust laut vorliegender
Saldenliste und nicht von den getätigten Entnahmen (vermindert um
eventuelle Einlagen) ausgegangen worden sei.
Der Gewinn/Verlust sei um
Investitionen bzw. Lohnzahlungen vermindert bzw. um erhaltene Darlehen
erhöht worden. Diese Positionen seien allerdings in den Bilanzen enthalten
und berührten die für die Berechnung der Lebenshaltungskosten
maßgeblichen Bewegungen am Kapitalkonto nicht.
Es wäre daher für die
Jahre 2000 und 2001 (angefochten seien die Jahresbescheide) ausgehend von den
tatsächlich zugeflossenen Mitteln, vermindert um die Lebenshaltungskosten
und eventuelle außerbetriebliche
Anschaffungen und sonstigen Vermögensschwankungen im
außerbetrieblichen Bereich eine tragfähige
Vermögensdeckungsrechnung zu erstellen und diese mit dem Bw. zu
erörtern.
Bemerkt werde, dass es
unschlüssig erscheine, für den Zeitraum 1-9/2001 einen Betrag von ATS
230.000,00 zuzuschätzen, für den Zeitraum 10-12/2001
pro Monat STS 200.000,00 zuz. 20% und
ATS 25.000,00 zuz. 10% den Erlösen hinzuzurechnen.
Die im bericht über die
Umsatzsteuersonderprüfung vom 22.2.2002 unter Tz 1) angesprochenen
Kalkulationsdifferenzen bzw. Mängel der Belegführung wären auch
darzustellen.
Wie der steuerliche Vertreter
des Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 19.5.2003 bekannt gäbe, seien
die von der Betriebsprüfung im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung
vorgenommenen Zuschätzungen in den Jahreserklärungen enthalten,
Nachweise könnten beigebracht werden.
Das Finanzamt rechnete den
erklärten Erlösen trotzdem die bei der Umsatzsteuersonderprüfung
festgestellten fehlenden Erlöse hinzu und begründete dies damit, dass
es nicht ersichtlich sei, dass die Feststellungen der Betriebsprüfung
Berücksichtigung gefunden hätten.
Das Finanzamt werde ferner
gebeten, dies zu begründen, bzw. anhand der vom steuerlichen Vertreter
angebotenen Nachweise zu überprüfen, ob nun die Zuschätzungen in
den Jahreserklärungen enthalten seien oder nicht.
Zu den nicht anerkannten
Vorsteuern wäre unter Anschluss von Kopien der jeweils nicht anerkannten
Rechnungen für jede Rechnung dazulegen, aus welchem konkreten Grund die
Vorsteuer nicht anerkannt worden sei.
Bemerkt werde, dass sich ohne
eine derartige Aufstellung im Hinblick auf die unbestimmten Ausführungen
des steuerlichen Vertreters nicht erkennen ließe, um welche Rechnung es
sich überhaupt handle (die Rechnungskopien im Veranlagungsakt stammten
größtenteils aus 1999).
Unter Bezugnahme auf das
"Gedächtnisprotokoll" vom 3.9.2003 wäre festzustellen, wer zu welchem
Zeitpunkt das Gasthaus betrieben habe und nach außen als Unternehmer
aufgetreten sei.
Alle getroffenen Feststellungen
wären mit dem Bw. zu erörtern und unter Anschluss des Aktes und des
Arbeitsbogens bis zum 1.6.2005 an den Unabhängigen Finanzsenat
vorzulegen.
In der Folge nahm der
zuständige Sachbearbeiters des Finanzamtes Wien 4/5/10 die
Ermittlungshandlungen auf und ersuchte immer wieder um Fristverlängerungen
zur Beantwortung des Ermittlungsauftrages des Unabhängigen
Finanzsenates.
Schlussendlich wurde der
Amtsbeauftragten des Finanzamtes Wien 4/5/10 mitgeteilt, dass es seitens des
Unabhängigen Finanzsenates zu keiner weiteren Fristverlängerung mehr
kommen kann, die Akten wären unverzüglich dem Unabhängigen
Finanzsenat zu Erlassung einer Zurückverweisung gem. § 289 Abs 1 BAO
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann der Unabhängige Finanzsenat eine Berufung
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Im gegenständlichen Fall
wurden vom Finanzamt einerseits Umsatzzuschätzungen vorgenommen, weil nach
Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz der Lebensunterhalt des Bw. mit
den erklärten Einkünften nicht gedeckt sei, andererseits wurden
Vorsteuern mit der Begründung nicht anerkannt, die Rechnungen
entsprächen nicht den Formvorschriften des
Umsatzsteuergesetzes.
Wie in dem in der Darstellung
des Verfahrensverlaufes wiedergegebenen Erhebungsauftrag (§ 279
Abs. 2 BAO) vom 30.3.2005 an das Finanzamt ausgeführt, ist die Sache
in mehrfacher Hinsicht nicht entscheidungsreif.
Die dem Finanzamt aufgetragenen
Ermittlungen wurden weder bis zu dem ursprünglich gesetzten Termin 1.6.2005
noch innerhalb mehrfach verlängerter Frist abgeschlossen. Ein Bericht
über die Ermittlungsergebnisse konnte daher - mangels solcher -
nicht erstattet werden; (zweite) Berufungsvorentscheidungen wurden auch nicht
erlassen.
Im Hinblick auf die den
Abgabenbehörden auferlegte Verpflichtung, über Anbringen über
unnötigen Aufschub zu entscheiden, kommt angesichts des Umstandes, dass
Anzeichen dafür, dass das Finanzamt innerhalb angemessener Zeit zu
Ermittlungsergebnissen gelangt, die dem Unabhängigen Finanzsenat eine
Entscheidung in der Sache ermöglichen, fehlen, ein weiteres Zuwarten der
Abgabenbehörde zweiter Instanz - seit dem Ermittlungsauftrag sind
mittlerweile bereits fast sieben Monate verstrichen - nicht in
Betracht.
Der Unabhängige
Finanzsenat hatte daher die angefochtenen Bescheide sowie die in den
Berufungsverfahren ergangenen Berufungsvorentscheidungen gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung an das Finanzamt
aufzuheben.
Die erforderlichen Ermittlungen
sind dem Erhebungsauftrag vom 30.3.2005 zu entnehmen. Zur näheren
Begründung der fehlenden Entscheidungsreife wird auf den Erhebungsauftrag
verwiesen.
Wien,
25.10.2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2107-W/03
- Stammnummer
- 19147
- Gültig
- 25.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF