Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0993-W/04
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen iZm einem Erbverzicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0993-W/04vom 25.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erbanfall (vorliegend Erbverzicht) betreffen in erster Linie einen einkommensteuerfreien Vermögenszuwachs und somit die private Vermögenssphäre des Erben. Sie sind auch dann nicht als (Sonder)betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) abzugsfähig, wenn das ererbte Vermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung dient.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Helga Hochrieser, Norbert Pelzer und Mag. Belinda
Maria Eder im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die
Berufung der Bw. , vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsges.m.b.H, 1090 Wien, Wasagasse 4, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf,
vertreten durch OR Mag. Brigitte Kempf, vom 14. August 2003 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1998 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO nach der am 19. Oktober 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der berufungswerbenden KG (Bw.), einem Bauunternehmen,
wurde eine Betriebsprüfung (BP) betreffend die Jahre 1997 bis 1999
durchgeführt.
Laut Tz. 15 des BP-Berichtes wurde eine
Zahlungsverpflichtung im Jahr 1998 aus dem Erbverzicht GL (GL) nach AL in
Höhe von S 771.750,-- mit folgender Begründung nicht als
Sonderbetriebsausgabe anerkannt:
"Mit Notariatsakt vom 31.3.1982 erklärt Frau GL, die
leibliche Tochter der Frau AL, ihren Erbverzicht gegen eine einmalige Abfindung
in Form einer Barzahlung von S 500.000,--. Dieser Betrag ist laut Vertrag
nach dem Tod der Frau AL aus ihrem Nachlass in 24 gleichen Monatsraten zu
bezahlen. Frau GL, die Mitglied Orden in 1000, ist, verzichtet damit für
den Fall des Todes der Mutter, AL, auf alle Rechte, die ihr aus dem Testament,
Vermächtnis oder Gesetz zustehen. Nachdem Frau AL am 1.6.1997 verstorben
ist, wurde dieser Erbverzicht schlagend. Die Kommanditbeteiligung der Frau AL
ging auf ihren Sohn CL (CL), den beherrschenden Gesellschafter der Bw,
über. Das geprüfte Unternehmen setzte in der Beilage zur einheitlichen
und gesonderten Feststellung der Einkünfte des Jahres 1998 den Erbverzicht
in Höhe von S 771.750,-- voll als Sonderbetriebsausgabe des CL ab. Da
der Betriebsprüfer den Wert nicht nachvollziehen konnte, ersuchte er das
Unternehmen um eine schlüssige Darstellung der Aufwandsposition. Nach
mehreren Aufforderungen wurde vom steuerlichen Vertreter ein Aktenvermerk des RA
vom 31.7.1998 vorgelegt, aus dem die Berechnung der Indexsteigerung des zu
zahlenden Betrages für den Erbverzicht hervorgeht (S 500.000,-- +
Indexsteigerung S 271.750,-- = S 771.750,--). Im Zuge des
BP-Verfahrens wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes bei der
letzten Besprechung einerseits die "Niederschrift über die Nachschau" der
Verlassenschaft AL, welche vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern aufgenommen wurde und andererseits eine Darstellung der Aktiva
und Passiva der Verlassenschaft dem Betriebsprüfer vorgelegt.
Die Zahlung für den Erbverzicht stellt nach Ansicht
der BP keine Betriebsausgabe dar, da sie lediglich die Privatsphäre bzw.
einen nicht der Einkommensteuer unterliegenden Vermögenszuwachs betrifft
(VwGH 19.9.1990, 89/13/0021). Es handelt sich im konkreten Fall um einen rein
privaten Vergleich. Die Abfindungszahlung ist auch dann nicht abzugsfähig,
wenn sie einen zum Nachlass gehörenden Betrieb berührt. Vielmehr
spricht auch die Tatsache, dass die Erbverzichtszahlung in keiner Relation zu
den tatsächlichen Werten bzw. zum Aktivvermögen steht und eine
derartige Abmachung keinem Fremdvergleich zwischen Dritten standhalten
würde, für die Nichtabzugsfähigkeit. Der Argumentation der
steuerlichen Vertretung, dass die Zahlung eine Abfindung an einen lästigen
Gesellschafter darstellt, konnte die Behörde ebenfalls nicht folgen, da
weder die Erbin GL noch der_Orden Gesellschafter der Bw. war. Ferner war die
einmalige Abfindung - wie im Erbverzicht vertraglich fixiert -
ohnedies aus dem Nachlass der AL zu bezahlen. Unter anderem hat sich im Nachlass
ein Wertpapierdepot im Wert von S 3.253.000,-- befunden."
Das Finanzamt folgte bei der Bescheiderlassung diesen
Feststellungen der BP.
Die Bw. erhob Berufung mit folgender
Begründung:
"a) Der als Grund für die Wiederaufnahme genannte
Sachverhalt ist bereits im Veranlagungsverfahren 1998 offen gelegt worden. UE
kann sich daher die Behörde nicht auf diesen Grund hinsichtlich einer
Wiederaufnahme stützen.
b) In eventu wird ausgeführt, dass die rechtliche
Würdigung des Sachverhaltes seitens der BP nicht zutreffend ist und nicht
der Aktenlage entspricht. Aus der Aktenlage ist eindeutig ersichtlich, dass in
systematischer und teleologischer Auslagerung der Vereinbarung, datiert vom
31.3.1982 - abgeschlossen zwischen Frau AL und Frau GL, nur die
Kommanditbeteiligung an der Bw. gemeint gewesen sein kann und die
gegenständliche Zahlung in Höhe von € 56.085,26 in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Stellung als Kommanditist der KG steht. Aus diesem Grund
ist die Zahlung von Herrn CL (Erbe nach Frau AL) als Sonderbetriebsausgabe im
Rahmen der Gewinnfeststellung 1998 zum Abzug zuzulassen und der Bescheid wieder
in seiner ursprünglichen Form zu erlassen."
Die BP nahm zur Berufung wie folgt Stellung:
"Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid
Wiederaufnahme Gewinnfeststellung 1998 und den Bescheid Gewinnfeststellung
1998.
Zu Punkt a) der Berufungsbegründung: Nach Ansicht des
Bw. ist der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Erbverzicht im Zuge des
Veranlagungsverfahrens offen gelegt worden, eine Wiederaufnahme des Verfahrens
sei aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Wie aus der Beilage zur einheitlichen
und gesonderten Feststellung der Einkünfte des Jahres 1998 ersichtlich ist,
hat der Bw. unter der Position "Sonderbetriebsausgaben des CL" einen Betrag in
Höhe von S 771.750,-- als "Zahlungsverpflichtung aus Erbverzicht" als
Aufwand geltend gemacht. Erst im Zuge der BP wurden der Notariatsakt vom
31.2.1982 zum Erbverzicht, eine Aufstellung der Aktiva und Passiva der Erbschaft
sowie die Zahlungsbelege vorgelegt, ohne deren Vorliegen die Nachvollziehbarkeit
des verwirklichten Sachverhaltes nicht möglich gewesen wäre. Die vom
Bw. angesprochene "Offenlegung" hat sich bloß in der verbalen
Äußerung "Zahlungsverpflichtung aus Erbverzicht" manifestiert.
Diesfalls kann von einer ausreichenden Offenlegung nicht gesprochen werden,
zumal die Abgabenbehörde erst durch zusätzliche
Prüfungshandlungen den tatsächlichen Sachverhalt erkennen
konnte.
Unter Punkt b) der Berufungsbegründung beantragt der
Bw., die Zahlung des Herrn Ing. CL in Höhe von S 771.750,-- als
Sonderbetriebsausgabe anzuerkennen. Dazu bezieht er sich auf die Vereinbarung
zwischen Frau AL und Frau GL vom 31.3.1982, bei welcher seiner Ansicht nach
- bei einer systematischen und teleologischen Auslegung - nur die
Kommanditbeteiligung an der Bw. gemeint gewesen sein kann.
Dazu wird ausgeführt: Bei dem der BP vorgelegten
Vertrag vom 31.3.1982, der zwischen Frau AL (Private) und ihrer Tochter Frau GL
(Mitglied Orden ) abgeschlossen worden ist, handelt es sich eindeutig um einen
Erbverzicht, der sich auf alle Rechte bezieht,
die der Erbin aus dem Testament, Vermächtnis oder dem Gesetz
zustehen. Ferner geht aus dem Vertrag hervor, dass die damals vereinbarte
einmalige Abfindung für den Erbverzicht aus dem Nachlass der Frau AL in 24
Monatsraten zu bezahlen war.
Zusammenfassend kommt die BP zur Ansicht, dass im
Berufungsschreiben vom 1. Oktober 2003 keine neuen Fakten vorgebracht wurden,
die zu einer anderen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes
führen könnten. Die BP verweist auf die ausführliche Darstellung
in der der Tz. 15 des BP-Berichtes."
Dazu erfolgte (trotz Aufforderung) keine
Gegenäußerung der Bw.
In der am 19. Oktober 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend folgendes
ausgeführt:
"Steuerlicher
Vertreter der Bw. (StB):
Zunächst möchte ich
festhalten, dass eine weitere Stellungnahme unterblieben ist, da ohnehin die
anstehenden Fragen im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung einer
Klärung zugeführt werden können. Zur Sache selbst führe ich
aus:
1)
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Wie schon im Berufungsschreiben
hingewiesen wurde, liegen unserer Ansicht nach keine neuen Tatsachen vor, da der
in Rede stehende Sachverhalt, nämlich die Tatsache des Erbverzichts,
bereits in der Steuererklärung genügend offen gelegt worden
ist.
Im Betriebsprüfungsbericht
stützt sich der Betriebsprüfer genau hierauf, nämlich auf den
stattgefundenen Erbverzicht, begründet jedoch keineswegs, warum dieser
Sachverhalt eine neue Tatsache darstellen soll.
Das ist unserer Meinung nach
ein Wertungswiderspruch.
FA-Vertreter/in
(FA):
Nach Ansicht des Finanzamtes
liegt in der Angabe "Erbverzicht" keineswegs eine ausreichende und
vollständige Offenlegung vor. Man konnte davon ausgehen, dass dieser
Erbverzicht nach Ansicht des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Betrieb
steht. Erst im Zuge von durch die Betriebsprüfung vorgenommenen
Ermittlungen kam hervor, dass es sich um einen allgemeinen Erbverzicht handle,
der also nach Meinung des Finanzamtes nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig
ist.
StB:
Dem ist entgegenzuhalten, dass
auch der Steuerakt von Frau AL im Finanzamt 3/11 erfasst war. Hieraus folgt,
dass die Tatsache des Erbanfalles an sich der Behörde bereits bekannt war.
Ebenso wurden die Akten CL sowie Bw. im selben Finanzamt und auch im selben
Referat geführt.
2)
Sachbescheid:
StB:
Hierzu ist auf die
Vorgeschichte der Bw. zu verweisen. Der Vater des nunmehr beherrschenden
Gesellschafters CL ist im Alter von 60 Jahren im Jahr 1966 verstorben. Zu diesem
Zeitpunkt war Herr CL 16 Jahre alt, seine Schwester GL - vier Jahre
älter - trat nach der Matura in den Orden ein. Es war nunmehr Absicht
aller Beteiligten das Familienvermögen, das zum damaligen Zeitpunkt so gut
wie ausschließlich aus dem Firmenanteil bestanden hat, in den
Familienhänden zu belassen und nicht den Orden als Gesellschafter
akzeptieren zu müssen. Auf Grund dessen ist es gelungen, Frau GL im Jahr
1982 zu einem Erbverzicht zu bewegen, wobei hierfür maßgeblich die
Bemühungen der Mutter des CL, Frau AL, waren. Insbesondere die Preisfindung
war auf die Verhandlungen zwischen Mutter und Tochter, die naturgemäß
von weltlichen Dingen wenig Ahnung hatte, zurückzuführen. Beabsichtigt
war jedenfalls stets, keinem fremden Gesellschafter, insbesondere keinem Orden
als Vertreterin der Erbin, Zutritt zur Firma zu gewähren.
Der Orden hätte jedenfalls
ab der Einantwortung des Nachlasses nach AL maßgebliche Mitwirkungs- und
Gestaltungsrechte gehabt.
Frau AL ist sodann 1997
verstorben; der 1982 vereinbarte Erbverzichtsvertrag wurde schließlich
valorisiert und auf ein Konto, das Frau GL als Zahlstelle bekannt gegeben hatte,
überwiesen.
Es ist somit der Begriff
"allgemeiner Erbverzicht" zu relativieren, weil auch das Einkommen des CL
ausschließlich aus Einkünften, die von der Firma zufließen,
besteht.
Zusammenfassend war daher
für den Erbverzicht die Absicht maßgeblich, das Vermögen der
Familie, das so gut wie ausschließlich aus den Kommanditanteilen bestanden
hat, auch in der Familie zu belassen.
Zur Wertrelation wird
ergänzend ausgeführt, dass wir derzeit in Verhandlungen sind, den
Betrieb eines Pflasterers zu einem Kaufpreis in Höhe eines Jahresumsatzes
zu übernehmen. Der Umsatz der Bw. war im Streitjahr jedenfalls höher
als/um die € 40,000.000,--, was die mangelnde Wertrelation zwischen Wert
des Betriebes und Abfindungszahlung ausreichend dokumentiert.
FA:
Festzuhalten ist jedenfalls,
dass sich der Erbverzicht auf sämtliche Vermögenswerte, die sich im
Nachlass von Frau AL befinden werden, erstreckt hat.
CL:
Festhalten möchte ich
dazu, dass die zitierten Wertpapiere im Depot im Wert von mehr als
S 3,000.000,-- erst nach dem Erbverzicht erworben wurden, die auch
verpfändet waren, dies zu Gunsten der Bw.
Über Befragen durch den
Senat:
CL:
Ich glaube nicht, dass 1982,
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbverzichtes, eine Aufstellung über
Vermögenswerte von Frau AL gemacht wurde, ich betone aber nochmals, dass
das Vermögen zum damaligen Zeitpunkt so gut wie ausschließlich aus
den Kommanditanteilen bestanden hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Wiederaufnahme des
Verfahrens
Das Finanzamt hat die Wiederaufnahme unter Hinweis auf die
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, begründet.
Im BP-Bericht wurde die Ermessensausübung damit begründet, dass bei
der im Sinne des § 20 vorgenommenen Interessensabwägung dem Prinzip
der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang
vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen wäre.
Der Bw. brachte gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
lediglich vor, dass der als Grund für die Wiederaufnahme genannte
Sachverhalt bereits im Veranlagungsverfahren 1998 offen gelegt worden
sei.
Wie aus der Beilage zur einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte des Jahres 1998 ersichtlich ist, hat die Bw.
unter der Position "Sonderbetriebsausgaben des CL " einen Betrag in Höhe
von S 771.750,-- als "Zahlungsverpflichtung aus Erbverzicht GL nach AL" als
Aufwand geltend gemacht. Erst im Zuge der BP wurden der Notariatsakt vom
31.2.1982 zum Erbverzicht, eine Aufstellung der Aktiva und Passiva der Erbschaft
sowie die Zahlungsbelege vorgelegt, ohne deren Vorliegen die Nachvollziehbarkeit
des verwirklichten Sachverhaltes nicht möglich gewesen wäre. Die vom
Bw. angesprochene "Offenlegung" hat sich bloß in der Kurzbezeichnung
"Zahlungsverpflichtung aus Erbverzicht GL nach AL" manifestiert. Klar ist
jedenfalls, dass der Veranlagungsabteilung des Finanzamtes, welche den
bekämpften Bescheid erlassen hat, die genaueren Umstände nicht bekannt
waren, da die Abgabenbehörde erst durch zusätzliche
Prüfungshandlungen den tatsächlichen Sachverhalt erkennen konnte. Dies
ist ein materieller Wiederaufnahmegrund, eine neue wesentliche Tatsache im Sinne
des § 303 Abs. 4 BAO.
Die Wiederaufnahme von Amts wegen wurde somit ausreichend
begründet, da Wiederaufnahmsgründe vorliegen, die dargestellt wurden
und im Rahmen der (ebenfalls) begründeten Ermessensausübung zu anders
lautenden Bescheiden führten.
Im Streitjahr erfolgte die Wiederaufnahme daher zu
Recht.
2. Zum
Sachbescheid
Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei
der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden.
Der Grundgedanke des § 20 Abs 2, dass bei der
Ermittlung der Einkünfte Ausgaben außer Ansatz zu bleiben haben, wenn
auch die Einnahmen, mit denen die Ausgaben zusammenhängen, außer
Ansatz bleiben, kann aber nicht nur für steuerfreie Einnahmen, sondern muss
auch für nicht "steuerbare" Einnahmen gelten. Daher sind auch z.B. Kosten,
die mit einem (nicht steuerbaren) Erbanfall im Zusammenhang stehen (etwa
Anwalts- und Prozesskosten), nicht abzugsfähig (vgl VwGH 12. 12. 1956,
2179/55; 15. 3. 1957, 771/54; 20. 3. 1959, 1637/57;11. 10. 1963, 560/63; 19. 9.
1990, 89/13/0021), auch wenn sie einen zum Nachlass gehörigen Betrieb
betreffen. Auch einmalige Leistungen des Erben an den Vermächtnisnehmer in
Erfüllung des Vermächtnisses sind - abgesehen davon, dass es sich um
die Tilgung einer obligatorischen Verbindlichkeit des Erben handelt - als
Ausgaben,die mit nicht steuerbaren Einnahmen (dem Erbanfall) in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gemäß
§ 20 Abs 2 nicht
abzugsfähig, selbst wenn diese Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen
geleistet werden (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 20
Tz. 41).
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
ständiger Rechtsprechung (Hofstätter -Reichel, Kommentar zu § 4
Abs 4 EStG 1972, allgemein, Tz 38, Stichwort "Pflichtteil", Hofstätter -
Reichel, Kommentar zu § 16Abs 1 EStG 1972, allgemein, Tz 11, Stichwort
"Erbauseinandersetzungen, Erbschaftsregelungen", Hofstätter -Reichel,
Kommentar zu § 20 EStG 1972, Tz 4, Stichwort "Erbanfall", und die jeweils
dort zit Jud, z.B. 1. 2. 1980, 1535, 1747, 1748/79,ÖStZB 1980, 259),
stellen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Erbanfall entstehen (bei
Erbauseinandersetzungen, Erbschaftsregelungen, Zahlungen von Pflichtteilen,
Aufnahme von Krediten zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen), weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar, weil diese Aufwendungen lediglich die
private Vermögenssphäre des Erben betreffen (vgl. VwGH vom 19.9.1990,
Zl. 89/13/0021, ÖStZB 1991, 223). Dies auch dann, wenn das ererbte
Vermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung dient.
Im vorliegenden Fall ist der von der BP ermittelte und im
Sachverhaltsteil dieser Entscheidung dargestellte Sachverhalt insofern
unstrittig, als es sich bei der gegenständlichen Zahlung um eine für
einen Erbverzicht in Form einer einmaligen Abfindung geleistete Zahlung handelt.
Dieser Betrag ist laut Erbverzichtsvertrag (vom 31. März 1982) nach dem Tod
der Frau AL aus ihrem Nachlass in 24 gleichen Monatsraten an deren Tochter GL zu
bezahlen. Frau GL verzichtete damit für den Fall des Todes der Mutter, AL,
auf alle Rechte, die ihr aus Testament, Vermächtnis oder Gesetz zustehen.
Nachdem Frau AL am 1.6.1997 verstorben war, wurde dieser Erbverzicht schlagend.
Die Kommanditbeteiligung der Frau AL ging auf ihren Sohn CL, den beherrschenden
Gesellschafter der Bw., über.
Weder die ergänzenden Ausführungen zum
Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung noch das Berufungsvorbringen,
wonach in systematischer und teleologischer Auslegung der Vereinbarung (vom
31.3.1982, zwischen Frau AL und Frau GL) nur die Kommanditbeteiligung an der Bw.
gemeint gewesen sein könne und die gegenständliche Zahlung in
Höhe von € 56.085,26 in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Stellung als Kommanditist der KG stehe, vermögen der Berufung zum Erfolg zu
verhelfen. Dies aus folgenden Gründen:
1) Aus dem Erbverzichtsvertrag geht eindeutig hervor, dass
die Abfindung aus dem Nachlass der AL zu begleichen ist. Daher ist im
vorliegenden Fall weder eine Zahlungsverpflichtung des Gesellschafters CL noch
der Bw. gegeben. Somit können schon aus diesem Grund keine
Sonderbetriebsausgaben vorliegen, da diese einen Aufwand des Gesellschafters
voraussetzen.
2) Aus diesem Vertrag, wonach Frau GL "auf alle Rechte, die
ihr aus dem Testament, Vermächtnis oder Gesetz zustehen, verzichtet" ist
- entgegen der Auslegung der Bw. - nicht unmittelbar ableitbar, dass damit
nur die Kommanditbeteiligung an der Bw. gemeint gewesen sein könne. Doch
selbst für den Fall, dass die Abfindung mit der Kommanditbeteiligung der AL
im Zusammenhang steht, bleibt die Tatsache ausschlaggebend, dass weder Frau GL
noch der Orden je Gesellschafter der Bw. waren und somit keine Abfindung an
einen "lästigen Gesellschafter" vorliegen kann.
Darüber hinaus ist der BP beizupflichten, wenn sie
auch aus der Tatsache, dass die Erbverzichtszahlung in keiner Relation zu den
tatsächlichen Werten bzw. zum Aktivvermögen steht und eine derartige
Abmachung keinem Fremdvergleich zwischen Dritten standhalten würde, deren
Nichtabzugsfähigkeit ableitet. Dieser Umstand ist übrigens auch
seitens der Bw. (in der mündlichen Verhandlung, siehe oben) bestätigt
worden.
Die gegenständlichen Ausgaben, welche unzweifelhaft im
Zusammenhang mit einem Erbanfall stehen, stellen somit im Sinne der oben
angeführten Literatur und Judikatur weder Betriebsausgaben noch
Werbungskosten dar, weil diese Aufwendungen ausschließlich die private
Vermögenssphäre des Erben betreffen. Dies auch dann, wenn das ererbte
Vermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung dient.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 25.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0993-W/04
- Stammnummer
- 19144
- Gültig
- 25.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF