Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1680-W/05
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1680-W/05vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Familienbeihilfe und
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. am 2. April 1984, ist
seit 10. September 2003 verheiratet und stellt einen Eigenantrag auf
Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag.
Laut Bestätigungsschreiben der Fa.B. vom
19. Jänner 2005 macht die Bw. vom 17. Jänner 2005 bis
voraussichtlich 14. Juli 2006 eine Ausbildung zur Buchhalterin (mit
Lehrabschluss).
Die Bw. bezog - laut Mitteilung des AMS - vom 15.
Jänner 2005 bis 15. Juni 2005 Arbeitslosengeld von täglich €
17,04.
Die Bw. war laut Versicherungsauszug der
österreichischen Sozialversicherung (vom 3. März 2005) von 2000
bis Ende 2003 immer wieder für einige Tage geringfügig
beschäftigt (Ausnahme: 2.12.2003 bis 1.3.2004, 1.6.2004 bis 10.10.2004).
Dazwischen und ab 16.10.2004 bezog sie Arbeitslosengeld.
Der Ehegatte der Bw. erzielte im Jahr 2004 ein zu
versteuerndes Einkommen von € 14.900,20.
Auf Grund des Antrages der Bw. auf erhöhte
Familienbeihilfe ersuchte das Finanzamt das Bundessozialamt um Erstellung eines
fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Bw. wurde am 23. Februar 2005 untersucht und dabei
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Seit
dem 16. Lebensjahr rezidivierende Schmerzen an der Halswirbelsäule,
teilweise in bd. Schultergelenke ausstrahlend. Am 7.9.2002 im Rahmen eines
Verkehrsunfalls verletzt mit Diagnose: Abruptio proc. spinos. Th I.
Konservative
Therapie Unfall-KH Meidling. 20.8.-10.9.2003 Kuraufenthalt Bad Tatzmannsdorf
wegen Schmerzen an der HWS u. LWS.Daraufhin zuerst Schmerzverstärkung, dann
unveränderte Beschwerden. Derzeit auch Nachtschmerzen, es müssen immer
wieder Analgetika eingenommen werden. Hauptschmerz im Nacken, weniger an der
LWS, Schmerzausstrahlung zu bd. Schultern.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Derzeit
Physikotherapieserie. Medikamente: Voltaren, Parkemed Tbl. Bei Bedarf,
antirheumatische Salben lokal.
Untersuchungsbefund:
Gangbild
frei, kein Gehbehelf. 176cm, 67,5 kg, guter AZ u. EZ. WS: gerade, HWS: KJA 2cm,
Reklination bis 30° frei, Rotation bds. 30°, endlagig schmerzhaft.BWS
frei beweglich. LWS:FKBA 30cm, übrige Ebenen endlagig eingeschränkt.
Lasuege bds. negativ, PSR u. ASR bds. prompt u. seitengleich auslösbar,
keine Grosszehen- od. Vorfußheberschwäche. An bd. OE u. UE alle
Gelenke frei beweglich ohne Schmerzen. An bd. OE u. UE Durchblutung,
Sensibilität, Motorik in Ordnung.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-09-07
UKH MEIDLING
Ambulanzblatt
2003-09-10
KURMITTELHAUS BAD TATZMANNSDORF
Entlassungsbericht
2004-10-04
Dr.S.-FA F. RADIOLOGIE
Röntgen
ges. WS
Diagnose(n):
Posttraumatische
degenerative Veränderungen der Hals- u. Lendenwirbelsäule ORS dieser
Position, da deutliche Bewegungseinschränkung bei radiologischen
Veränderungen.
Richtsatzposition:
190 Gdb: 030% ICD: S12.2
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-02-23 von A.K.
Facharzt
für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
zugestimmt
am 2005-02-24
Leitender
Arzt: K.D.
Das Finanzamt erließ am 3. März 2005 einen
Bescheid und wies den Antrag der Bw. mit der Begründung ab, dass sie
verheiratet und ihr Gatte beschäftigt und daher zum Unterhalt verpflichtet
sei. Die erhöhte Familienbeihilfe werde nur gewährt, wenn ein Grad der
Behinderung von mindestens 50 % bestehe. Laut Gutachten vom Bundessozialamt
betrage dieser bei der Bw. nur 30 %.
Die Bw. erhob am 21. März 2005 Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Richtig ist
zwar, dass ich verheiratet bin, doch verdient mein Ehemann nur durchschnittlich
ca. € 900,-- monatlich; seine gesetzliche Unterhaltspflicht ergibt
sich wie folgt: € 900,-- + € 511,50 = € 1.411,50. Davon habe
ich 40 % Unterhaltsanspruch (d.s. € 564,60) abzüglich meines eigenen
Einkommens, also € 564,60 - € 511,50 = € 53,10. Mein monatlicher
gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen meinen Mann beträgt somit €
53,10. Mein Einkommen samt Unterhalt pro Jahr beträgt somit € 511,50 +
53,10 = 564,60 x 12 = € 6.775,20.
Dieses Einkommen
(einschließlich Unterhalt) liegt deutlich unter der FB-Grenze von rd.
€ 8.500,--, weshalb ich um Abänderung des
Familienbeihilfenbescheides dahin ersuche, dass mir diese gewährt wird. Zur
Höhe meines Einkommens führe ich noch an, dass der Fahrtkostenzuschuss
nicht hinzuzurechnen ist, da dieser kein Einkommen sondern nur einen AMS-Kurs
gebundenen Aufwandersatz darstellt. Auch die Abweisung der erhöhten FB ist
nicht richtig, da meine Wirbelsäulenverletzung jedenfalls eine 50%ige
Behinderung nach sich zieht; bei der medizinischen Begutachtung wurden etliche
Umstände nicht berücksichtigt (Verschlechterung, Krampfadern, Mieder,
etc.)..."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens.
Die Bw. wurde am 28. Juni 2005 untersucht und dabei
folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten
erstellt:
Anamnese:
Absolut
nicht einverstanden mit 30%, die Krampfadern und Migräne nicht
erwähnt. Sie sei arbeitslos und müsse sich das leisten, eine Putzfrau,
... Ihr Mann helfe, habe aber auch schon genug , weil sie immer Schmerzen habe,
beim Stehen schmerze das Kreuz, beim Sitzen die Schulter und das Genick, jetzt
mache sie die Umschulung. - sie habe das alles schon seit sie 16 sei. Sie
könne jetzt nicht einmal den Haushalt führen, die Migräne komme
manchmal ganz schnell, wo sie sich teilw übergeben müsse, das sei
für sie sehr peinlich. Ca. 10-11 x im Monat - könne sie dann kein
Licht sehen und nichts hören, besser wenn sie sich übergebe. Die
Krampfadern schwellen beidseits medial an, wenn das ganz angeschwollen sei,
ziehe das bis zur Leiste an . Wenn sie noch länger gehe oder stehe fange
das wieder an. Ein Stripping sei geplant.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Physikal. Therapie. Voltaren, Parkemed
Untersuchungsbefund:
Caput:
HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig Collum: Halsorgane
unauffällig Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA,
sonsorer KS Abdomen: BD im TN , Hepar am RB, keine pathologischen Resistenze
tastbar WS: FBA: 20 cm vorgezeigt, Seitneigung und Drehung der LWS und HWS
altersentsprechend frei , ausgleichbare geringgradige Fehlhaltung ,
mäßiger Hartspann im Nackenbereich Extremitäten: keine
Ödeme, altersentsprechend frei beweglich, Haut : unauffällig ,
mäßige Varicosis bde UE
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauff.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-04-25
ESUNDHEITSZENTRUM MARIAHILF EZIDIV. MIGRÄNE
rezidiv.
Migräne
2004-05-04
Dr.F.
dysrhythmisches
EEG vorwiegend im Alphabereich
2005-04-22
WS UND FUß RÖNTGEN Dr.S.
Fehlhaltung
im HWS Bereich und gering im BWS Bereich , beginnende
Osteochondrosen
im mittleren HWS und BWS Bereich , sonst unauff.,
mäßiggr.
Spreizfuß
beidseits
2005-02-23
H.O. FLAG GA
degenerative
und posttraumatische Wirbelsäulenveränderungen
Diagnose(n):
degenerative
und posttraumatische Wirbelsäulenveränderung
Richtsatzposition:
190 Gdb: 030% ICD: S12.2
Rahmensatzbegründung:
gen
ORS, da deutliche Bewegungseinschränkung bei radiologischen
Veränderungen
Migräne
Richtsatzposition:
561 Gdb: 010% ICD: G43.9
Rahmensatzbegründung:
Heranziehung
mit dem URS, da dokumentierte Diagnose - eine spezifische Therapie ist
möglich.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
da
der führende GdB durch das 2. Leiden nicht weiter erhöht wird
unkomplizierte Varicosis ohne sekundäre Hautveränderungen erreicht
keinen GdB.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-06-28 von A.W.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-07-01
Leitender
Arzt: K.D.
Das Finanzamt erließ am 29. Juli 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Für
volljährige Kinder kann nur dann Familienbeihilfe gewährt werden, wenn
sie sich entweder in Berufsausbildung befinden (§ 2 Abs. 1b FLAG 1967) oder
voraussichtlich dauernd außerstande sind sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (§ 2 Abs. 1c FLAG 1967). Der Erhöhungsbetrag wegen
Behinderung kann nur dann gewährt werden, wenn auch der Grundbetrag an
Familienbeihilfe grundsätzlich zusteht.
Laut Aktenlage
befinden Sie sich nicht in Berufsausbildung.
Weiters sind Sie
lt. neuerlichem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 1.7.2005
(siehe Beilage) voraussichtlich nicht dauernd außerstande sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Da gemäß
geltender Gesetzeslage für Sie grundsätzlich kein
Familienbeihilfenanspruch besteht, konnte die Überprüfung eines
eventuellen Unterhaltsanspruches an den Ehepartner unterblieben und musste die
erhöhte Familienbeihilfe (Grund- und Erhöhungsbetrag)
unberücksichtigt bleiben."
Die Bw. stellte am 30. August 2005 den Antrag auf
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und verwies auf ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere darauf, dass sie
sich in Berufsausbildung befinde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 2 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder
ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
Die Bw. selbst führt in ihrer Berufung vom 21.
März 2005 aus, dass ihr Ehegatte ihr gegenüber unterhaltsverpflichtet
sei. Wenn sie nun darauf verweist, ihr Einkommen samt Unterhalt liege unter den
Einkommensgrenzen des § 6 Abs. 3 FLAG, so wird dem entgegengehalten, dass
die oben zitierte klare Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes allein
darauf abstellt, dass Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist.
Die oben von der Bw. dargestellte Berechnungsmethode,
wonach maßgeblich sei, ob das eigene Einkommen nebst dem Unterhalt die
Einkommensgrenzen des § 6 Abs. 3 FLAG unterschreitet, ist aus dem Gesetz
nicht nachvollziehbar.
Weiters übersieht sie, dass gemäß dem
angefochtenen Bescheid strittig ist, ob Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe ab dem 1. Jänner 2005 zusteht. Somit ist es aber auch
entscheidend, ob ab diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem
Ehegatten gegeben ist.
Da die Bw. ab 17.1.2005 den Lehrgang "Ausbildung zur
Buchhalterin mit Lehrabschlussprüfung" besucht, erzielt sie - wie
auch aus dem Versicherungsdatenauszug hervorgeht - kein Arbeitseinkommen,
sondern bloß Arbeitslosengeldbezug bzw. Notstandshilfe. Die dadurch
gegebene Unterhaltspflicht des Ehegatten wird aber nicht durch die Auszahlung
von Familienbeihilfe, sondern bei Nichterreichen der Einkommensgrenzen des
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG und bei Erfüllung der sonstigen in dieser
Bestimmung genannten Voraussetzungen durch Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages berücksichtigt.
Auf Grund dessen kann es daher auch dahingestellt bleiben,
ob sich die Bw. im Streitzeitraum tatsächlich in Berufsausbildung befunden
hat bzw. befindet und ob bei ihr eine erhebliche Behinderung
vorliegt.
Hinzugefügt wird allerdings, dass auf Grund der
schlüssigen Gutachten des Bundessozialamtes eindeutig davon auszugehen ist,
dass der Behinderungsgrad jedenfalls unter 50 % liegt und auch keine
dauernde Unfähigkeit gegeben ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Wien, am 24.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1680-W/05
- Stammnummer
- 19139
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF