Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1986-W/04
Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes der Erbschaftsteuer durch diverse Befreiungen und Begünstigungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1986-W/04vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MM Adr, vertreten durch LBG
Wirtschaftstreuhand- und Beratungsges.m.b.H., 1030 Wien, Boerhaaveg. 6,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 26. April 2004 betreffend Erbschaftssteuer zu ERfNr.xxx
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach der am 18. Februar 2003
verstorbenen Frau JM wurde deren Nachlass auf Grund des Testamentes vom 18.
September 2000 nach unbedingt abgegebener Erbserklärung mit
Einantwortungsurkunde vom 15. Dezember 2003 zur Hälfte deren Nichte Frau MM
(der nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) eingeantwortet.
Weiters vermachte die Erblasserin der Tochter der Bw., FM,
die Liegenschaft EZx gegen die Verpflichtung, ihrer Mutter an dieser
Liegenschaft das lebenslängliche Fruchtgenussrecht einzuräumen. Dieses
Fruchtgenussrecht wurde von der Bw. für steuerliche Zwecke mit
jährlich € 6.500,00 bewertet.
Mit Bescheid vom 26. April 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw.
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG in Höhe von €
35.896,84 (28 % von einer Bemessungsgrundlage von € 128.203,00) fest. Bei
Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage wurde für Guthaben bei Banken in
Höhe von € 508,92 die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG berücksichtigt. Weiters wurden als Aktiva sonstige Forderungen mit
einem Wert von € 39.000,00, Hausrat einschließlich Wäsche
mit einem Wert von € 72,50 und das Wohnrecht an der oben genannten
Liegenschaft mit einem (steuerlichen) Wert von € 97.500,00
angesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass die Vorschreibung verfassungswidrig sei, weil andere unentgeltliche Erwerbe
bzw. Zuwendungen wie etwa Zuwendungen an Stiftungen (§ 8 Abs. 3 ErbStG),
letztwillige Zuwendungen von Pensionsansprüchen (§15 Abs. 1 Z. 16
ErbStG) und Zuwendungen von bestimmten Kapitalvermögen (§ 15 Abs. 1 Z.
17 ErbStG) steuerbegünstigt bzw. steuerbefreit seien. Insbesondere zur
Steuerbegünstigung für Stiftungen seien in der Literatur erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet worden (vgl. Doralt, FS Peter Doralt,
S. 137ff.). Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer.
Gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte
staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Dem
unabhängigen Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist daher an die
Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung
steht nicht dem UFS zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines
"Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten. Der unabhängige Finanzsenat
ist auch nicht dazu legitimiert, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu
beantragen, weshalb im gegenständlichen Berufungsverfahren eine
Auseinandersetzung mit den von der Bw. unter Hinweis auf Doralt, FS Peter
Doralt, S. 137ff geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auch
nicht unter diesem Aspekt geboten ist.
Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall ein Erwerb von
Todes wegen durch Erbanfall erfolgt ist und dass von den in der Berufung
angesprochenen Befreiungen bzw. Begünstigungen lediglich jene nach §
15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG hinsichtlich eines Teiles des Erwerbes in Höhe von
€ 508,92 zur Anwendung kommt und dass für die Anwendbarkeit der
Begünstigung nach § 8 Abs. 3 ErbStG sowie der Befreiung nach §15
Abs. 1 Z. 16 ErbStG die Tatbestandvoraussetzungen nicht vorliegen. Selbst eine
Aufhebung der genannten Bestimmungen würde sich deshalb nicht auf die
Steuervorschreibung gegenüber der Bw. auswirken und kann sie daher nicht
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt
sein (vgl. VfGH vom 20.6.1997, B 2205/95).
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 24.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1986-W/04
- Stammnummer
- 19126
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF