Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0133-L/05
Verdeckte Ausschüttung bei einer Private Limited Company
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-L/05vom 21.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 93 Abs. 2 EStG 1988 liegen inländische Kapitalerträge vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Wie die Betriebsprüfung feststellte, ist der Ort der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz) seit Bestehen der Firma im Inland angesiedelt. Gegenteiliges hat die Bw. im Verfahren nicht einmal behauptet. Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 EStG 1988 liegen daher vor, von inländischen Kapitalerträgen ist auszugehen.
Zusätzlich muss es sich - soll Kapitalertragsteuer anfallen - um Erträge der Zi 1-3 handeln, in Frage kommt die Regelung in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988: "Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung."
Nach Doralt, ESt-Kommentar zu § 93, Tz 18, deckt sich der Wortlaut von § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 mit § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988.
Nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Nach Doralt, ESt-Kommentar zu § 27, Tz 24, sind Gewinnanteile die Anteile am Gewinn von Kapitalgesellschaften. Gewinnanteile (offene Ausschüttungen) ausländischer Kapitalgesellschaften fallen ebenfalls unter Z 1 lit. a, wenn die Gesellschaft einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist (mit Verweis auf BFH, vom 16.12.1992, BStBl. 1993 II 399). Verdeckte Gewinnausschüttungen werden zwar ebenfalls unter Abs. 1 Z 1 lit. a subsumiert, sie gehören jedoch nicht zu den "Gewinnanteilen", sondern zu den "sonstigen Bezügen."
Erträge von ausländischen Kapitalgesellschaften, die keiner AG oder GmbH vergleichbar sind gehören zu den "anderen Erträgnissen" des § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1988 (und fallen damit nicht unter die KESt-Pflicht des § 93 EStG).
(3) Wie vorangehend ausgeführt kann die Bw. als englische Private Limited mit einer inländischen GmbH verglichen werden und ist im Bereich der Körperschaftsteuer unbeschränkt steuerpflichtig. Anzuwenden ist folglich auch nicht englisches sondern österreichisches Steuerrecht. Für die Gesellschaft gelten die Regelungen des § 8 KStG 1988 ebenso, wie die Regelungen der §§ 93 ff. und 27 EStG 1988 bei den Gesellschaftern anzuwenden sind. Beteiligte der Gesellschaft können Einkünfte iS. des § 27 Abs. 1 Z 1 a bis c EStG 1988 beziehen. Dazu zählt auch das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung als sonstiger Bezug.
(4) Verdeckte Ausschüttungen unterliegen grundsätzlich - unbestritten bei inländischen GmbH´s - der KESt. Strittig ist, ob das auch im Falle ausländischer Gesellschaften gilt, die nur im Inland tätig werden.
Ebenso wie § 43 dEStG auf § 20 dEStG verweist, findet sich in § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 der Bezug auf § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988. Letztere Bestimmungen sind wortident.
Doppelt ansässige Kapitalgesellschaften (mit Sitz in Großbritannien und Ort der Geschäftsleitung in Österreich) sind nach Art 4 Abs. 1 iVm. Art 4 Abs. 3 DBA in Österreich ansässig. Deren Gewinne dürfen nach Art 7 DBA nur in Österreich besteuert werden. Schüttet eine doppelt ansässige Limited Dividenden an in Österreich ansässige Gesellschafter (offen) aus, sind diese nach Art 22 DBA ausschließlich in Österreich zu besteuern. Bei natürlichen Personen hat die ausschüttende Limited gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einzubehalten. Die einbehaltene KESt hat gemäß
§ 97 Abs. 1 EStG 1988 Abgeltungswirkung. Die Subsumtion von offenen (Gewinn)Ausschüttungen unter § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zieht somit - bisher unbestritten von der Lehre - eine Kapitalertragsteuerbelastung gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 nach sich.
Was aber für Gewinnanteile gilt (s. Doralt § 27, Tz 24), nämlich dass auch Anteile von mit inländischen Kapitalgesellschaften vergleichbaren ausländischen Gesellschaften zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, ist auch für die beiden anderen in § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 genannten Bereiche (Zinsen und sonstige Bezüge) anzunehmen. Für die Berufungsbehörde ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen nur Gewinnanteile von dieser Regelung betroffen sein sollten. In diesem Fall wäre die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 nämlich offenkundig gleichheitswidrig, wovon nicht ohne Grund ausgegangen werden kann.
In weiterer Folge - wenn nämlich auch verdeckte Ausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu zählen sind - ist infolge der oben beschriebenen Wortidentität von § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 von der Kapitalertragsteuerverpflichtung für diese Einkünfte auszugehen. Wiederum ist nämlich kein Grund ersichtlich, der es gebieten würde, offene Ausschüttungen der Limited der KESt-Belastung zu unterziehen, verdeckte Ausschüttungen aber nicht.
(5) Für den Unabhängigen Finanzsenat bestehen aufgrund der vorangehenden Ausführungen keine Zweifel, dass eine bei einer ausschließlich in Österreich tätigen Private Limited nachgewiesene verdeckte Ausschüttung an inländische natürliche Personen zur Kapitalertragsteuerpflicht gemäß
§ 93 EStG 1988 führt.
c.) Soweit die Berufungswerberin davon ausgeht, dass vorliegend "englisches Recht" anzuwenden ist, weil das englische Personalstatut der Limited erhalten bleibt, so verkennt sie die Rechtslage: Das anzuwendende ausländische Personalstatut führt nur im Bereich des Gesellschaftsrechtes (s. Dommes/Eckert/Lembeck/Metzler, "die englische Private Company Limited in Österreich - gesellschaftsrechtliche Fragen, SWI 2005, 478) zur Anwendung englischen Rechtes. Die Beibehaltung des ausländischen Personalstatutes dient nicht der Zuordnung des Steuerfalles zur inländischen oder ausländischen Steuerrechtsordnung (dafür ist das britische und österreichische Steuerrecht und das DBA-Recht zu prüfen), sondern klärt lediglich den Status der Gesellschaft als Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft und damit indirekt der Besteuerungsform (siehe dazu auch SWK 2005, W 148, S. 1073, Pkt "Kollisionsrechtliche Anknüpfung"). Sobald hingegen die unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist, was aufgrund der ausschließlich inländischen Geschäftstätigkeit zu Recht angenommen wurde, sind alle innerstaatlichen Normen des Steuerrechtes anzuwenden. Dazu gehört auch die Norm des § 8 KStG 1988.
d) Ein Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen liegt in dieser Beurteilung nicht vor, wird doch die Einstufung der Private Limited als "ausländische Gesellschaft" (welche zur unbeschränkten KSt-Pflicht führt) gerade nach europarechtlichen Kriterien (nämlich unter Anwendung der Niederlassungsfreiheit) vorgenommen. Ist die ausländische Gesellschaft aber unbeschränkt steuerpflichtig, was sich aus der Vergleichbarkeit der ausländischen Gesellschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft und dem DBA mit Großbritannien ergibt, so muss sie auch dieselben Steuerlasten tragen, wie inländische Gesellschaften. Im Gegenteil wäre die Besteuerung allein inländischer Gesellschaften mit KESt (bei gleichartigem Sachverhalt) grob gleichheitswidrig (und auch europarechtswidrig).
e.) Unbeachtlich ist auch der Hinweis auf das BBG 2003: Insoweit mit der Endbesteuerung "ausländischer Kapitalerträge" argumentiert wird, ist darauf zu verweisen, dass die Ausschüttungen der vorliegenden Limited (egal ob offen oder verdeckt) als "inländische Kapitalerträge" zu qualifizieren sind, weil die Gesellschaft den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Diese inländischen Kapitalerträge sind als verdeckte Ausschüttungen an natürliche Personen auch mit Abgeltungswirkung ausgestattet.
Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 21. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-L/05
- Stammnummer
- 19115
- Gültig
- 21.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF