Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0008-G/05
Zurücknahmeerklärung nach nicht entsprochenem Mängelbehebungsauftrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-G/05vom 02.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3
FinStrG)
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde gilt gemäß
§ 156
Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom
30. März 2005 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für 4-12/2002 in der Höhe von
2.798,53 €, Umsatzsteuer für 1-12/2003 in der Höhe von
4.766,14 € und Umsatzsteuer für 1-12/2004 in der Höhe von
2.770,91 €, bewirkt und dies nicht für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
Mit dem
Mängelbehebungsauftrag vom 20. Juli 2005 wurde der Bf. von der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufgefordert, gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 85 Abs. 2
BAO den der Beschwerde anhaftenden Mangel (Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden) bis spätestens 20. August 2005 zu
beheben.
Der Mängelbehebungsauftrag
wurde am 25. Juli 2005 beim Postamt xxx hinterlegt und am selben Tag vom
Bf. behoben.
Eine Mängelbehebung ist
bis dato nicht erfolgt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen
Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Entspricht ein Rechtsmittel
nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen oder weist es ein
Formgebrechen auf, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die
Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat zunächst zu prüfen, ob ein von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur
Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt,
und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen
(§ 156 Abs. 4 FinStrG).
Da die Eingabe des Bf. vom
11. April 2005 (Beschwerde gegen Einleitungsbescheid) keinen
Beschwerdeantrag enthielt, erging diesbezüglich der
Mängelbehebungsauftrag vom 20. Juli 2005.
Diesem
Mängelbehebungsauftrag, zugestellt durch Hinterlegung am 25. Juli
2005, kam der Bf. nicht nach.
Wird einem berechtigten
behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht
zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet
einen Bescheid zu erlassen, in dem die vermutete Zurücknahme der Berufung
festgestellt wird (VwGH 20.1.1993, 92/13/0192).
Da der Bf. dem Auftrag, den
seiner Eingabe vom 11. April 2005 anhaftenden Mangel zu beheben, nicht
nachgekommen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
2. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-G/05
- Stammnummer
- 19092
- Gültig
- 02.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF