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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG FSRV/0008-G/05

Zurücknahmeerklärung nach nicht entsprochenem Mängelbehebungsauftrag

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-G/05vom 02.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Bescheid Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) zu Recht erkannt: Die Beschwerde gilt gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen. Entscheidungsgründe Mit dem Bescheid vom 30. März 2005 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 4-12/2002 in der Höhe von 2.798,53 €, Umsatzsteuer für 1-12/2003 in der Höhe von 4.766,14 € und Umsatzsteuer für 1-12/2004 in der Höhe von 2.770,91 €, bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten. Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 20. Juli 2005 wurde der Bf. von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufgefordert, gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO den der Beschwerde anhaftenden Mangel (Erklärung, welche Änderungen beantragt werden) bis spätestens 20. August 2005 zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 25. Juli 2005 beim Postamt xxx hinterlegt und am selben Tag vom Bf. behoben. Eine Mängelbehebung ist bis dato nicht erfolgt. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Entspricht ein Rechtsmittel nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen oder weist es ein Formgebrechen auf, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen (§ 156 Abs. 4 FinStrG). Da die Eingabe des Bf. vom 11. April 2005 (Beschwerde gegen Einleitungsbescheid) keinen Beschwerdeantrag enthielt, erging diesbezüglich der Mängelbehebungsauftrag vom 20. Juli 2005. Diesem Mängelbehebungsauftrag, zugestellt durch Hinterlegung am 25. Juli 2005, kam der Bf. nicht nach. Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet einen Bescheid zu erlassen, in dem die vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (VwGH 20.1.1993, 92/13/0192). Da der Bf. dem Auftrag, den seiner Eingabe vom 11. April 2005 anhaftenden Mangel zu beheben, nicht nachgekommen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Graz, 2. September 2005

Normen und Schlagworte

MängelbehebungsauftragZustellungHinterlegung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0008-G/05
Stammnummer
19092
Gültig
02.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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