Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0139-L/05
Erhöhte Familienbeihilfe, rückwirkende Feststellung der Behinderung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-L/05vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 21. Oktober
2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 1999
bis 31. Juli 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte am 28.7.2004 einen Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab September 1999 wegen
motorischer Störungen und schwerer Sprachbehinderung des Sohnes P, geboren
am xx. In einem ärztlichen Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes vom 23.8.2004 wurde auf Grund dieses Antrags ein Gesamtgrad
der Behinderung von 50% festgestellt, wobei gleichzeitig ausgeführt wurde,
dass auf Grund der vorgelegten Befunde eine rückwirkende Einschätzung
des Grades der Behinderung ab 1.8.2003 möglich sei. Das Finanzamt wies
hierauf mit Bescheid die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum
September 1999 bis Juli 2003 ab.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde im
Wesentlichen ausgeführt: Es sei tatsächlich eine Behinderung im
Ausmaß von zumindest 50% bereits seit September 1999 vorgelegen. Der
Sachverhalt sei mangelhaft festgestellt worden. Es bestehe mindestens seit dem
10. Lebensmonat ein allgemeiner Entwicklungsrückstand, der bereits im
Mutterkindpass diagnostiziert wurde. Ärztliche Atteste würden diese
Angaben bestätigen. Auch in einem Gutachten vom 28.8.2003 der Kinderklinik
D wurde ein sprachliches Defizit bereits ab dem 1. Lebensjahr festgehalten. Auch
bestehen bereits seit dem Kleinkindalter Verhaltensauffälligkeiten in der
sozialen und psychischen Entwicklung. Bereits im Säuglingsalter war ein
vermehrtes Schreien und auch Erbrechen auffällig. Es werde daher nach wie
vor die rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
September 1999 geltend gemacht.
In der Folge wurde in einem neuen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 11.1.2005 festgestellt,
dass der Gesamtgrad der Behinderung nur 30% betrage. Vom Finanzamt wurde hierauf
mit Berufungsvorentscheidung die Berufung gegen den Abweisungsbescheid
betreffend die Monate September 1999 bis Juli 2003 abgewiesen und die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats
Jänner 2005 eingestellt.
Im Vorlageantrag hielt die Berufungswerberin das gesamte
bisherige Begehren weiterhin aufrecht und wandte gegen das neue Gutachten ein,
dass eine objektive Beweisaufnahme nicht erfolgt sei. Der Arzt hätte es
gänzlich unterlassen, eine entsprechende Untersuchung des Sohnes
vorzunehmen, und es sei eine objektive Beweisaufnahme nicht erfolgt.
Insbesondere seien auch die älteren Befunde, die eine Beeinträchtigung
vor August 2003 belegen, nicht eingesehen worden.
In der Folge wurde dem Finanzamt sowie dem
unabhängigen Finanzsenat auch ein psycholinguistischer Befund des K in L,
Institut für Sinnes- und Sprachneurologie, vom 5.4.2005 vorgelegt, mit dem
die Ursachen der Sprachentwicklungsstörung und die Möglichkeiten einer
Förderung festgestellt werden sollten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
In dem vom Finanzamt zunächst angeforderten Gutachten
des zuständigen Bundessozialamtes vom 24.8.2004 wurde unter Zugrundelegung
eines Befundes der Kinderklinik D vom 28.8.2003 die Diagnose
"Entwicklungsverzögerung, insbesondere sprachlich" gestellt und ein Grad
der Behinderung von 50% rückwirkend ab 1.8.2003 festgestellt. Die
Feststellung wurde auf Grund des detaillierten Befundes der Kinderklinik
getroffen - im Gutachten wurde hiezu ausgeführt, dass die Mutter den Buben
nicht zur Untersuchung mitgebracht hatte, da sie vermeiden wollte, dass der Bub
dabei sei, wenn über ihn bzw. seine Defizite gesprochen werde, um ihn nicht
zu belasten. In der Anamnese wurde festgestellt, dass laut Mutter bei P schon
mit 10 Monaten eine Entwicklungsverzögerung auffiel und er spät zu
Sitzen anfing, Laufen dann normal mit 13 Monaten. Bezüglich der
Sprachentwicklung kam es nach anfänglich normaler Entwicklung zu einer
Stagnation. Er entwickelte eine eigene Sprache, wird mittlerweile von der Mutter
verstanden. Eine logopädische Unterstützung wurde dringend angeraten.
Während des Kindergartenbesuches fielen die Dyslalie und Probleme bei
sozialen Kontakten auf, es wurde geraten, ihn in der Integrationsgruppe zu
führen.
Da die Mutter der Ansicht war, dass die Beschwerden von
Geburt an vorhanden waren, ließ sie P bei Prim. G im yy testen. Unter
Zugrundelegung dieses Befundes vom 19.10.2004 und nach einer Untersuchung des
Kindes wurde vom Bundessozialamt am 5.1.2005 ein neues Gutachten erstellt, in
dem schließlich die Diagnose "Entwicklungsverzögerung, insbesondere
des Sprechens und der Sprache bei selektiven Mutismus" gestellt und nur mehr ein
Grad der Behinderung von 30% festgestellt wurde. Unter anderem wurde im
Gutachten ausgeführt, dass der Untersuchungsbefund ident mit den
Feststellungen des vorgelegten Befundes vom 19.10.2004 sei: interner Status
o.B., im neuromotorischen Befund gibt es ebenfalls keine Hinweise auf
hirnorganische oder prozesshafte Störungen. Normaler Reflexstatus, Stand-
und Gangbild, Ziel- und Zeigbewegungen altersgemäß. Keine
pathologischen Muster, Tremor oder ataktische Komponenten.
Nach der oben angeführten Gesetzesstelle hat die
Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe beantragt wurde, durch Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten zu erfolgen. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die beiden Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes kommen bezüglich Feststellung des Behinderungsgrades zu
unterschiedlichen Ergebnissen, eine unmittelbare Untersuchung des Kindes ist
allerdings nur im zweiten Fall erfolgt. Übereinstimmung besteht jedoch
darin, dass keiner der beiden Ärzte eine Behinderung von zumindestens 50%
rückwirkend für die hier strittigen Monate von der Geburt des Kindes
im September 1999 bis Juli 2003 feststellen konnte. Dies erscheint insofern
verständlich, da im Wesentlichen von allen Ärzten eine
Entwicklungsverzögerung, insbesondere am sprachlichen Sektor,
diagnostiziert wurde, laut einem neuromotorischen Befund hirnorganische
Störungen jedoch nicht festgestellt wurden. Wohl liegen ärztliche
Atteste vom 10.9.2004 und vom 5.11.2004 vor, dass Auffälligkeiten in der
Entwicklung bereits früher (ab dem 10. Lebensmonat) vorlagen, jedoch besagt
dies nicht, dass diese ein Ausmaß hatten, das einen Grad der Behinderung
von 50% erreichte. Eine erstmalige gründliche Untersuchung der
Entwicklungsauffälligkeiten erfolgte erst im August 2003, ab der dann auch
Fördermaßnahmen (Logopädie etc.) eingeleitet wurden. Wenn dieser
Befund, der wesentlichste Grundlage für die Einschätzung im ersten
Gutachten war, keine erhebliche Behinderung im davorliegenden Zeitraum erkennen
ließ, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dies den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die später erfolgte
Untersuchung für das zweite Gutachten, in das auch die Feststellungen des
yy einflossen, kann diese Feststellung nur bestätigen.
Auch aus der Anamnese des zuletzt vorgelegten Befundes vom
5.4.2005 ist nichts abzuleiten, das auf eine Entwicklungsstörung in den
ersten Lebensjahren in einem solchen Ausmaß hinweisen würde, das die
Annahme eines Behindertengrades von 50% rechtfertigen würde. So begann
insbesondere die Sprachentwicklung, die der Kernpunkt der nunmehr
diagnostizierten Behinderung ist, auch laut diesem Befund zunächst normal
und stagnierte erst in der Folge.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen
besteht für den unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassung daran zu
zweifeln, dass zu Recht im Zeitraum September 1999 bis Juli 2003 eine
Behinderung von mehr als 50% nicht festgestellt werden konnte.
Im Übrigen wird zu den Ausführungen der
Berufungswerberin bezüglich der Einstellung der erhöhten
Familienbeihilfe mit Jänner 2005 bemerkt, dass diese nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens sein kann, da hierüber kein Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz ergangen ist.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0139-L/05
- Stammnummer
- 19088
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF