Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0095-F/03
Werden GSVG-Beiträge der Geschäftsführer von der Berufungswerberin getragen, so erhöhen diese die Bemessungsgrundlagen für DB und DZ.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-F/03vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
23. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
25. November 2002 betreffend Haftung und Zahlung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner
1997 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Bericht
gemäß
§ 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 vom 22.
November 2002 wurde bei der Berufungswerberin (Bw) eine Lohnsteuerprüfung
über den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001
durchgeführt und ua hiebei von der Prüferin festgestellt, dass die Bw
für die drei im Bericht genannten Geschäftsführer
Pflichtbeiträge zur gewerblichen Sozialversicherung geleistet und getragen
hat, welche in der jeweils laut Bericht festgestellten Höhe der
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die jeweiligen Jahre hinzugerechnet wurden.
Im darauffolgenden Haftungs- und Abgabenbescheid vom 25. November 2002 wurden
betreffend den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001
€ 246,07 an Lohnsteuer, € 7.170,05 an Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
€ 706,74 an Zuschlag zu diesem zur Zahlung
vorgeschrieben.
Gegen obgenannten Bescheid
berief der steuerrechtliche Vertreter der Bw rechtzeitig mit seiner Eingabe vom
23. Dezember 2002 und führte aus, dass gemäß
§ 41 Abs 3
FLAG der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen sei, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer
gewährt wurden, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Da das
Familienlastenausgleichsgesetz ausdrücklich von Arbeitslöhnen spricht,
könne seines Erachtens der Ersatz der Sozialversicherungsbeiträge
nicht zur Bemessungsgrundlage für DB und DZ herangezogen werden. Die
Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung stellten für die zahlende
Bw einen Spesenersatz für ihre Geschäftsführer dar und nicht
Arbeitslohn im Sinne des FLAG.
Die
Geschäftsführer erhalten für ihre Tätigkeit einen fixen
Jahresbezug, der unbestritten der DB- und DZ-Pflicht unterläge.
Sämtliche anderen Beträge, die entweder als "Entnahmen" über
Gesellschafterverrechnungskonten verbucht werden oder Spesenersätze
für Reisetätigkeit etc, seien nicht in die Bemessungsgrundlage
für DB und DZ miteinzubeziehen, da es sich dabei nicht um Arbeitslöhne
im Sinne des FLAG handelt. Aus den oben angeführten Gründen werde
daher beantragt, den Haftungs- und Abgabenbescheid dahingehend zu berichtigen,
dass die Vorschreibungen für die Jahre 1997 bis 2001 für den DB um
€ 6.955,44 und den DZ um € 686,03 und die KommSt um € 4.636,96
berichtigt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. Feber 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
ausgeführt, dass im vorliegenden Fall nur die DB- und DZ-Pflicht der von
der Berufungswerberin (Bw) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer
bezahlten Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung
dem Grunde
nach
strittig sei. Der Beitrag des
Dienstgebers sei von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die in Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 41
Abs 3 FLAG). Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 3. August
2000, Zl. 2000/15/0097, ausgesprochen, dass die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer selbst bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge in einer von vornherein absehbaren Relation zu
den Geschäftsführerbezügen stehen, der Arbeitnehmeranteil der
Sozialversicherungsbeiträge auch von klassischen Dienstnehmern getragen und
somit kein Unternehmerrisiko begründet würde. Dies bedeute für
den konkreten Fall, dass neben der unstrittigen DB- und DZ-Pflicht der
Geschäftsführervergütungen für die
Gesellschafter-Geschäftsführer auch deren zusätzlich noch von der
Gesellschaft bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als eine sonstige
Vergütung jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 anzusehen sind und
gleich bei einem klassischen Dienstnehmer der Sozialversicherungspflicht
unterliegen.
Mit Eingabe vom 24.
März 2003 wurde vom steuerrechtlichen Vertreter der Antrag auf Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und hiezu ergänzend
ausgeführt, dass es sich bei der Hinzurechnung der bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH um eine willkürliche
Hinzurechnung von Beträgen zur Bemessungsgrundlage handle, da bisher die
Arbeitslöhne der DB- und DZ-Pflicht unterzogen wurden und andere Spesen und
Aufwandsentschädigungen wie zum Beispiel Fahrtkostenvergütungen,
Reisespesenersätze, Auslagenersätze und unter anderem Zahlungen an
Sozialversicherung der Wirtschaft nicht der Bemessungsgrundlage für den DB
und DZ hinzugerechnet wurden. Die Bw erlange nur über den
Geschäftsführer die Gewerbeberechtigung und vergüte für die
Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung dem Geschäftsführer
seinerseits die Kosten in Form der Sozialversicherungsbeiträge. Da diese
Kosten nur durch den Gewerbeschein entstehen, den die GmbH natürlich
benötigt, seien diese Vergütungen Aufwendungen für die GmbH und
nicht Arbeitslöhne im Sinne des § 41 Abs 3 FLAG, weshalb die
Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage nicht dem Gesetz
entspricht.
Laut telefonischer Auskunft
der steuerrechtlichen Vertretung vom 25. Mai 2005 liegen keinerlei schriftliche
Verträge bzw Vereinbarungen zwischen den in Rede stehenden
Geschäftsführern und der Bw vor.
Mit Faxnachrichten vom 3. und 4. Oktober 2005 wurden vom
steuerlichen Vertreter die Anträge auf Entscheidung über die Berufung
durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet
beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins
Ausland entsendet ist. Nach Abs 2 der genannten Gesetzesbestimmung sind
Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47
Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Nach Abs 3 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne
zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§
25 Abs 1 Z 1 lit a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Zur Beitragsgrundlage
gehören nach Abs 4 nicht:
a) Ruhe- und
Versorgungsbezüge,
b) die im § 67 Abs 3
und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten
Bezüge,
c) die im § 3 Abs 1 Z
10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten
Bezüge,
d) Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt
werden.
e) Arbeitslöhne, die an
Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen
gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes
beschäftigt werden.
Im vorliegenden
Berufungsfall hat die Bw unbestrittenermaßen die Beiträge zur
Gewerblichen Sozialversicherung der drei in Rede stehenden
Geschäftsführer geleistet und getragen.
Der steuerrechtliche
Vertreter argumentiert insoweit, als er behauptet, es handle sich dabei um keine
Arbeitslöhne im obigen Sinne, sondern um Spesenersätze, die die Bw
für ihren Geschäftsführer geleistet hat.
Damit verkennt er aber die
vorhin zitierte gesetzliche Bestimmung des § 41 Abs 3 FLAG, die besagt,
dass Arbeitslöhne Bezüge gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a
und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sind
sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988
.
Durchlaufende Gelder liegen
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nur dann vor, wenn die Bw den
Geschäftsführern einen Geldbetrag überlässt, damit sie
diesen
für die
Bw
ausgeben. Die Geschäftsführer
handeln hiebei im Auftrag und für Rechnung der Bw. Die Leistung
durchlaufender Gelder darf jedoch nicht dazu führen, dass hierdurch eine
Abgeltung von Aufwendungen entsteht, die nicht die Bw selbst, sondern die
Geschäftsführer berühren.
Unter Auslagenersatz sind
Beträge zu verstehen, durch die Auslagen der Geschäftsführer, die
diese
für die Bw
geleistet haben, ersetzt werden.
Voraussetzung ist, dass die Geschäftsführer von vornherein für
Rechnung der Bw tätig werden. Die von den Geschäftsführern
erbrachte Leistung muss daher letztlich in Stellvertretung der Bw erfolgen.
Auslagenersätze dürfen daher nicht eigene Aufwendungen der
Geschäftsführer decken, und zwar auch nicht, wenn diese Aufwendungen
mittelbar im Interesse der Bw liegen. Besteht auch ein eigenes, wenngleich auch
nur ganz unerhebliches Interesse der Geschäftsführer an den
Aufwendungen, kann von einem Auslagenersatz nicht die Rede sein. Der vom
steuerrechtlichen Vertreter vorgenommene Vergleich mit Spesenersätzen
für Reisetätigkeit etc. kann daher nicht greifen.
Im Gegenstandsfall hat die
Bw den Geschäftsführern die Beiträge zur gewerblichen
Sozialversicherung bezahlt, weshalb aufgrund vorstehender Ausführungen
weder von durchlaufenden Geldern noch von getätigtem Auslagen- bzw
Spesenersatz die Rede sein kann. Denn diese Beträge wurden den
Geschäftsführern von der Bw weder überlassen, damit diese sie im
Auftrag und für Rechnung der Bw ausgeben, noch wurden Auslagen, die die
Geschäftsführer für die Bw geleistet haben, ersetzt. In beiden
Fällen ist darauf hinzuweisen, dass derartige Beträge nicht zur
Abgeltung von Aufwendungen, die nicht die Bw selbst, sondern die
Geschäftsführer betreffen, verwendet werden dürfen. Im
vorliegenden Fall wurden Beträge, die allein die Geschäftsführer
betreffen, von der Bw geleistet und getragen.
Der Hinweis auf einen
Vergleich mit den von der Bw zu ersetzenden Reisevergütungen, Spesen etc
bzw die Abgeltung für die Gewerbeberechtigung und die Argumentation, dass
bisher Zahlungen an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nicht der
Bemessungsgrundlage für den DB und DZ hinzugerechnet worden seien,
können daher der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Dem Argument der bisher
nicht vorgenommenen Hinzurechnung der Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft zur Bemessungsgrundlage für den DB und DZ durch das Finanzamt
ist zu entgegnen, dass die Behörde verpflichtet ist, von einer von ihr als
unrichtig erkannten Beurteilung für noch nicht rechtskräftig
veranlagte Jahre abzugehen (vgl VwGH 21. 10. 2004, 2000/13/0179 mit Hinweis auf
VwGH 26. 6. 2002, 98/13/0172). Das heisst, die Vorgangsweise des
Unabhängigen Finanzsenates kann daher keinen Verstoß gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben bewirken.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 19. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-F/03
- Stammnummer
- 19082
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF