Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0024-F/03
Werden einem Geschäftsführer GSVG-Beiträge von der Arbeitgeberseite ersetzt, so sind diese Beträge in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ miteinzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-F/03vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
26. September 2002 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
Feldkirch vom 5. September 2002 betreffend den Zeitraum 1. Jänner
2000 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus dem Bericht über die
Lohnsteuerprüfung und diese bilden insoweit einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Höhe der Abgaben betragen:
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Lohnsteuer -
Gutschrift
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€
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60,46
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Dienstgeberbeitrag -
Nachzahlung
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€
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1.499,02
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
- Nachzahlung
|
€
|
143,60
Entscheidungsgründe
Laut Bericht
gemäß
§ 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 vom 8.
August 2002 wurde bei der Berufungswerberin (Bw) eine Lohnsteuerprüfung
über den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2001
durchgeführt und hiebei vom Prüfer festgestellt, dass die Bw für
den Geschäftsführer Pflichtbeiträge zur gewerblichen
Sozialversicherung geleistet und getragen hat, welche in der jeweils laut
Bericht festgestellten Höhe der Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die
jeweiligen Jahre hinzugerechnet wurde. Für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (HL) hat der
Prüfer den halben Sachbezug in Höhe von € 254,35 pro Monat zur
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zu
diesem hinzugerechnet. Im darauffolgenden Haftungs- und Abgabenbescheid vom 5.
September 2002 wurden daher betreffend den Prüfungszeitraum 1. Jänner
2000 bis 31. Dezember 2001 € 1.638,75 an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und € 156,90 an Zuschlag zu
diesem zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen obgenannten Bescheid berief der steuerrechtliche
Vertreter der Bw rechtzeitig mit seiner Eingabe vom 26. September 2002 und
führte aus, dass im Rahmen der durchgeführten Lohnsteuerprüfung
bei der Bw für den Geschäftsführer KFZ-Sachbezüge für
die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von jeweils € 3.052,26 angesetzt
worden seien, was deshalb unrichtig sei, da für die Privatfahrten des
Geschäftsführers (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte) bereits Kosten an den Geschäftsführer
verrechnet wurden und dies aus der Bilanz der Bw auf Seite 11, letzter Absatz,
ersichtlich ist.
Weiters seien die GSVG-Beiträge in Höhe von
€ 3.295,71 für 2000 und € 3.853,19 für das Jahr 2001 in die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages und
Zuschlag zu diesem miteinbezogen worden. Da es sich bei den GSVG-Beiträgen
um Ausgaben der Bw handelt, die notwendig seien, da die Gewerbeberechtigung
nur über Herrn
G möglich ist, und es sich bei den
Zahlungen an die Sozialversicherung nicht um Arbeitslohn, Vorteile aus einem
Dienstverhältnis oder Sachbezüge handelt, seien diese Beträge aus
der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. November 2002 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die
Abgabenschuldigkeit neu festgesetzt. Weiters wurde begründend
ausgeführt, dass der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen sei, die jeweils in einem Kalendermonat an die in
Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne seien Bezüge gemäß
§
25 Abs 1 Z 1 lit a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 41 Abs 3 FLAG). Im gegenständlichen
Fall sei unstrittig, dass die GSVG-Beiträge von der Gesellschaft (=
Arbeitgeber) getragen werden. Das Finanzamt sei daher der Auffassung, dass es
sich bei den gegenständlichen Beiträgen um Pflichtbeiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft handelt; somit handle es
sich um die persönlichen Versicherungsbeiträge des
Geschäftsführers. Wenn nun diese Pflichtbeiträge von der Bw
übernommen worden seien, stellten diese einen weiteren Vorteil aus der
Geschäftsführertätigkeit dar und seien daher auch DB- und
DZ-pflichtig. Dabei sei nicht entscheidungswesentlich, ob die
Gewerbeberechtigung nur über den genannten Geschäftsführer
möglich wäre.
Mit Eingabe vom 23. Dezember
2002 wurde vom steuerrechtlichen Vertreter der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ausgeführt, dass
gemäß
§ 41 Abs 3 FLAG der Beitrag des Dienstgebers von der Summe
der Arbeitslöhne zu berechnen sei, die jeweils in einem Kalendermonat an
die Dienstnehmer gewährt wurden, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Da das FLAG ausdrücklich von Arbeitslöhnen spricht, könne
nach Meinung des steuerlichen Vertreters der Ersatz der
Sozialversicherungsbeiträge nicht zur Bemessungsgrundlage für DB, DZ
und KommSt herangezogen werden. Die Beiträge zur gewerblichen
Sozialversicherung stellten für die zahlende Bw einen Spesenersatz für
ihren Geschäftsführer dar und nicht Arbeitslohn im Sinne des FLAG. Der
Geschäftsführer erhalte für seine Tätigkeit einen fixen
Jahresbezug, der unbestritten der DB-, DZ- und KommSt-Pflicht unterliegt.
Sämtliche anderen Beträge, die entweder als "Entnahmen" über
Gesellschafterverrechnungskonten verbucht werden oder Spesenersätze
für Reisetätigkeit etc seien nicht in die Bemessungsgrundlage für
DB, DZ und KommSt miteinzubeziehen, da es sich dabei nicht um Arbeitlöhne
im Sinne des FLAG handelt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich
um DB-, DZ- und KommSt-pflichtige Beträge handelt, sei der § 41 Abs 3
FLAG und nicht die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der bezahlten
Beträge. Da das FLAG nur Arbeitslöhne in die Bemessungsgrundlage
miteinbezieht, seien die Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge des
Geschäftsführers nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, da
sie keinen Arbeitslohn im Sinne des FLAG darstellen.
Mit Faxmitteilungen vom 3.
und 4. Oktober 2005 wurden die eingebrachten Anträge auf Entscheidung
über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung
einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet
beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins
Ausland entsendet ist. Nach Abs 2 der genannten Gesetzesbestimmung sind
Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47
Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Nach Abs 3 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne
zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§
25 Abs 1 Z 1 lit a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Zur Beitragsgrundlage
gehören nach Abs 4 nicht:
a) Ruhe- und
Versorgungsbezüge,
b) die im § 67 Abs 3
und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten
Bezüge,
c) die im § 3 Abs 1 Z
10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten
Bezüge,
d) Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt
werden.
e) Arbeitslöhne, die an
Dienstnehmer gewährt werden, die als begünstigte Personen
gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes
beschäftigt werden.
Im vorliegenden
Berufungsfall hat die Bw unbestrittenermaßen die Beiträge zur
Gewerblichen Sozialversicherung des Geschäftsführers geleistet und
getragen.
Der steuerrechtliche
Vertreter argumentiert insoweit, als er behauptet, es handle sich dabei um keine
Arbeitslöhne im obigen Sinne, sondern um Spesenersätze, die die Bw
für ihren Geschäftsführer geleistet hat.
Durchlaufende Gelder bzw
Spesenersätze liegen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nur
dann vor, wenn die Bw dem Geschäftsführer einen Geldbetrag
überlässt, damit er diesen
für den
Arbeitgeber
(hier die Bw) ausgibt. Der
Geschäftsführer handelt hiebei im Auftrag und für Rechnung der
Bw. Die Leistung durchlaufender Gelder darf jedoch nicht dazu führen, dass
hierdurch eine Abgeltung von Aufwendungen entsteht, die nicht die Bw selbst,
sondern den Geschäftsführer berühren.
Unter Auslagenersatz sind
Beträge zu verstehen, durch die Auslagen des Geschäftsführers,
die dieser
für den
Arbeitgeber
(hier die Bw) geleistet hat,
ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer von
vornherein für Rechnung der Bw tätig wird. Die vom
Geschäftsführer erbrachte Leistung muss daher letztlich in
Stellvertretung der Bw erfolgen. Auslagenersätze dürfen daher nicht
eigene Aufwendungen des Geschäftsführers decken, und zwar auch nicht,
wenn diese Aufwendungen mittelbar im Interesse des Arbeitgebers (der Bw) liegen.
Besteht auch ein eigenes, wenngleich auch nur ganz unerhebliches Interesse des
Geschäftsführers an den Aufwendungen, kann von einem Auslagenersatz
nicht die Rede sein. Der vom steuerrechtlichen Vertreter vorgenommene Vergleich
mit Spesenersätzen für Reisetätigkeit etc. kann daher nicht
greifen.
Im Gegenstandsfall hat die
Bw dem Geschäftsführer die Beiträge zur gewerblichen
Sozialversicherung bezahlt, weshalb aufgrund vorstehender Ausführungen
weder von durchlaufenden Geldern noch von getätigtem Auslagenersatz die
Rede sein kann. Denn diese Beiträge wurden dem Geschäftsführer
von der Bw weder überlassen, damit dieser sie im Auftrag und für
Rechnung der Bw ausgibt, noch wurden Auslagen, die der Geschäftsführer
für die Bw geleistet hat, ersetzt. In beiden Fällen ist darauf
hinzuweisen, dass derartige Beträge nicht zur Abgeltung von Aufwendungen,
die nicht die Bw selbst, sondern den Geschäftsführer betreffen,
verwendet werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurden Beträge, die
allein den Geschäftsführer betreffen, von der Bw geleistet und
getragen. Auch die Hinweise auf einen Vergleich mit den von der Bw zu
ersetzenden Reisevergütungen bzw die Abgeltung der Gewerbeberechtigung
können daher der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Bezüglich der Stattgabe
betreffend die vom Lohnsteuerprüfer angesetzten KFZ-Sachbezüge
schliesst sich der Unabhängige Finanzsenat der rechtlichen Würdigung
des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2002 an.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 19. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-F/03
- Stammnummer
- 19059
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF