Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1904
Auslandssteueranrechnung bei Vermögensanlage in drei inländischen Investmentfonds
geltende FassungEAS-AuskunftP 34/2-IV/4/01vom 07.08.2001
Wortlaut laut Findok
Die
österreichischen Investmentfonds stellen gemäß
§ 1 Abs. 1
InvFG 1993 eine Miteigentumsgemeinschaft dar. Aus der Miteigentumskonstruktion
ergibt sich, dass die Erträge aus den im Fonds befindlichen in- und
ausländischen Wertpapieren den Anlegern anteilsmäßig zuzurechnen
sind (Durchgriffsbesteuerung, EStR 2000 Rz 6228). Daraus folgt aber auch, dass
Steuerentlastungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich
nicht vom Miteigentumsfonds bzw. seinem Verwalter, sondern von den
Zertifikatsinhabern in Anspruch zu nehmen sind (Ausnahme: Kapitalerträge
aus der Schweiz und Fälle, in denen von der Vereinfachung nach der EStR
2000 Rz 6235 Gebrauch gemacht wird).
Hat daher ein
repräsentativer österreichischer Anleger Vermögen in 3
österreichischen Investmentfonds angelegt, die aus 11 Staaten
Dividendenerträge beziehen, dann ist er berechtigt, die ausländischen
Abzugssteuern in abkommenskonform erhobenem Ausmaß und im Rahmen des ihm
zur Verfügung stehenden Anrechnungshöchstbetrages auf seine
Einkommensteuer anzurechnen. Für die Beurteilung, ob die gemäß
den DBAs in Österreich anrechenbaren ausländischen Dividendensteuern
den österreichischen Anrechnungshöchstbetrag überschreiten, ist
eine Zusammenfassung der Dividendeneinkünfte der drei Fonds zulässig.
Allerdings ist hiebei eine länderweise Zusammenfassung nötig ("per
country limitation"; siehe auch EAS 791). Ist die länderweise Trennung mit
erheblichem administrativen Aufwand verbunden, der in keinem vernünftigen
Verhältnis zu dem davon betroffenen Steueraufkommen steht, wird gegen die
Anwendung der "overall limitation", also gegen eine Zusammenfassung der gesamten
durch DBA-Anrechnung begünstigten ausländischen
Dividendeneinkünfte, kein Einwand zu erheben sein. Ob eine
Unverhältnismäßigkeit vorliegt, die die Anwendung der
"overall-limitation" rechtfertigt, müsste mit dem zuständigen
Finanzamt geklärt werden, da eine seinerzeit im Entwurf eines
DBA-Durchführungsgesetzes diesbezüglich vorgesehene Regelung bislang
nicht Gesetzeskraft erlangt hat.
07. August
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
MiteigentumsgemeinschaftWertpapiereZertifikatsinhaberAnrechnungshöchstbetragper country limitationoverall limitation
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 34/2-IV/4/01
- Stammnummer
- 1905
- Gültig
- 07.08.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF