Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0525-L/05
GrESt beim Scheidungsvergleich von Gegenleistung oder Wert des Grundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0525-L/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WS, A, vertreten durch Dr. Harald und
Dr. Ilse Fahrner, Rechtsanwälte, 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 22,
vom 10. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 11. Februar 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ausgangspunkt dieses Rechtsmittelverfahrens war der
zwischen BS und WS abgeschlossene, umfassende Scheidungsvergleich
gemäß
§ 55a Ehegesetz vom 14. Oktober 2004, mit dem -
unter anderem - auch Liegenschaften aufgeteilt wurden und welcher beim Finanzamt
ordnungsgemäß zur Bemessung der Grunderwerbsteuer (GrESt) angezeigt
wurde.
Hinsichtlich der im gemeinsamen Vermögen der Ehegatten
stehenden Grundstücke wurde darin unter Punkt III folgende Aufteilung
vereinbart:
BS überträgt ihren Hälfteanteil an der
Liegenschaft a, mit einem Einheitswert von 49.126,84 € an WS
.
WS überträgt den ihm gehörigen Viertelanteil
an der Liegenschaft b, mit einem Einheitswert von 15.188,62 € und
weiters 877/2000 Anteile (richtig 877/20000, zwanzigtausendstel Anteile) an der
Liegenschaft c, mit einem Einheitswert von 94.474,68 € an BS.
Darüber hinaus verzichten die Beteiligten
wechselseitig auf Unterhalt und enthält der Vergleich unter anderem auch
Regelungen hinsichtlich sonstigen Vermögens und des Hausrates und
hinsichtlich bestehender Verbindlichkeiten und dinglicher Rechte.
Unter Punkt XIII des Vergleiches wird festgehalten, dass BS
5.000,-- € als Ausgleichszahlung erhalten hat.
Gegen den aufgrund dieses Vergleiches ergangenen
Grunderwerbsteuerbescheid vom 11. Februar 2005, mit dem GrESt in Höhe
von 1.473,81 € vorgeschrieben wurde, hat WS (nunmehriger
Berufungswerber, =Bw) rechtzeitig Berufung mit der Begründung eingelegt,
die GrESt sei von der Ausgleichszahlung in Höhe von 5.000,-- € zu
bemessen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2005
hat das Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat
der Bw am 3. Mai 2005 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist gemäß
§ 4 Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) die Steuer grundsätzlich
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Abs. 1), lediglich in Fällen,
in denen eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, vom
Wert des Grundstückes (Abs. 2). Nach § 6 Abs. 1
lit. b GrEStG ist als Wert des Grundstückes das Dreifache des
Einheitswertes anzusetzen.
Wenn nun der Bw die Meinung vertritt, die GrESt sei im
gegenständlichen Fall von der Gegenleistung (§ 4 Abs. 1
GrEStG) in Form der geleisteten Ausgleichszahlung in Höhe von
5.000,-- € zu bemessen, ist auf das Grundsatzerkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 26.1.1989, 88/16/0107, zu
verweisen:
Darin vertritt der VwGH die Ansicht, dass bei der ehelichen
Vermögensaufteilung im Scheidungsfall in der Regel eine Gegenleistung nicht
vorhanden bzw. nicht zu ermitteln ist. Die eheliche Vermögensaufteilung ist
ein Rechtsvorgang sui generis und kein Tausch oder tauschähnlicher
Rechtsvorgang.
Da das Ehegesetz im Scheidungsfall die Naturalteilung des
Vermögens nach Billigkeit vorsieht, entstehen bei der Aufteilung des
ehelichen Vermögens, auch für den Fall einer Zuhilfenahme von
Ausgleichszahlungen, nur Vermögenszuteilungsansprüche, welche nicht
als Erfüllung einer dafür hingegebenen Vermögensposition
anzusehen sind. Die Aufteilung erfolgt losgelöst von den bisherigen
Eigentumsrechten und ohne dass eine Tauschbeziehung zwischen den Beteiligten
bestünde. Es ist daher schon dem Grunde nach keine Gegenleistung vorhanden.
Aufgrund der einem Scheidungsvergleich typischerweise
innewohnenden Motivvielfalt und Globalbereinigung ist im Regelfall eine
Gegenleistung auch nicht ermittelbar.
Daher ist aufgrund der gefestigten Rechtsansicht des
Höchstgerichtes die GrESt gemäß
§ 4 Abs. 2 GrEStG
vom Wert des Grundstückes zu bemessen.
In Anwendung dieser Rechtsauslegung hat das Finanzamt in
seinem Grunderwerbsteuerbescheid vom 11. Februar 2005 die GrESt zutreffend
ermittelt:
|
Einheitswert der Liegenschaft a
|
49.126,84 €
|
durch den Bw erworbener Hälfteanteil
|
24.563,42 €
|
Wert des Grundstückes, dreifacher EW
|
73.690,26 €
|
Davon 2 % GrESt
|
1.473,81 €
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0525-L/05
- Stammnummer
- 19047
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF