Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0524-L/05
bei Scheidungsvergleich GrESt von Gegenleistung oder Wert des Grundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0524-L/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BS, A, vertreten durch Dr. Harald und
Dr. Ilse Fahrner, Rechtsanwälte, 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 22,
vom 10. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 11. Februar 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Wert der
Grundstücke
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23.819,61 €
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Grunderwerbsteuer
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476,39 €
Entscheidungsgründe
Ausgangspunkt dieses Rechtsmittelverfahrens war der
zwischen BS und WS abgeschlossene, umfassende Scheidungsvergleich
gemäß
§ 55a Ehegesetz vom 14. Oktober 2004
(Bemessungsakt ON 2), mit dem - unter anderem - auch Liegenschaften
aufgeteilt wurden und welcher beim Finanzamt ordnungsgemäß zur
Bemessung der Grunderwerbsteuer (GrESt) angezeigt wurde.
Hinsichtlich der im gemeinsamen Vermögen der Ehegatten
stehenden Grundstücke wurde darin unter Punkt III folgende Aufteilung
vereinbart:
BS überträgt ihren Hälfteanteil an der
Liegenschaft a, mit einem Einheitswert von 49.126,84 € an WS
.
WS überträgt den ihm gehörigen Viertelanteil
an der Liegenschaft b, mit einem Einheitswert von 15.188,62 € und
weiters 877/2000-Anteile an der Liegenschaft c, mit einem Einheitswert von
94.474,68 € an BS.
Gegen den aufgrund dieses Vergleiches ergangenen
Grunderwerbsteuerbescheid vom 11. Februar 2005, mit dem GrESt in Höhe
von 2.940,90 € vorgeschrieben wurde, hat BS (nunmehrige
Berufungswerberin, =Bw) rechtzeitig Berufung mit der Begründung eingelegt,
die GrESt sei von der vereinbarten Ausgleichszahlung in Höhe von
5.000,-- € zu bemessen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2005
hat das Finanzamt das Begehren dem Grunde nach abgewiesen, jedoch die GrESt neu
mit 2.713,07 € berechnet.
Daraufhin hat die Bw am 3. Mai 2005 die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
begehrt, weil aus dem Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft c ,
ersichtlich sei, dass der Anteil des WS lediglich 877/20000 betragen habe. Im
gerichtlichen Vergleich seien die übertragenen Anteile hingegen mit
877/2000 beziffert worden. Dieser Fehler sei irrtümlich auch in die
Abgabenerklärung übernommen worden und liege daher dem
Grunderwerbsteuerbescheid ein falscher Wert zugrunde.
Diesen Vorlageantrag hat die Bw am 15. Juni 2005 noch
dahingehend ergänzt, dass sie eine Ablichtung der berichtigten
Vergleichsausfertigung samt Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 6. Juni
2005 vorgelegt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der von der Bw zunächst vertretenen
Ansicht, die GrESt sei von der geleisteten Ausgleichszahlung zu bemessen, ist
auf das Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 26.1.1989 zu
verweisen, wonach bei der ehelichen Vermögensaufteilung im Scheidungsfall
in der Regel eine Gegenleistung nicht vorhanden und auch nicht zu ermitteln ist
und daher gemäß
§ 4 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz die
GrESt vom dreifachen Einheitswert zu bemessen ist. Insofern kommt der Berufung
keine Berechtigung zu.
In Anwendung dieser ständigen VwGH-Judikatur hat das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zunächst die GrESt wie folgt
ermittelt, wobei es den sich aus Scheidungsvergleich und Abgabenerklärung
ergebenden Sachverhalt lt. Aktenlage zugrunde gelegt hat:
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Einheitswert
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Anteil
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Ant. EW
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Dreifach
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EZ 559
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15.188,62 €
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Ein Viertel
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3.797,16 €
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11.391,47 €
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EZ 414
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94.474,68 €
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877/2000
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41.427,15 €
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124.262,13 €
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Wert der
Grundstücke
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135.653,60 €
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Davon 2 %
GrESt
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2.713,07 €
Nunmehr hat die Bw durch Vorlage eines Grundbuchsauszuges
des Bezirksgerichtes F vom 3. Juni 2004 nachgewiesen, dass ihr Gatte
lediglich Eigentümer eines 877/20000 (zwanzigtausendstel) Anteiles, an der
Liegenschaft c, BLNr 31, gewesen ist (Bemessungsakt ON 17). Es ist
daher offenkundig auf einen Irrtum zurückzuführen, wenn im
Scheidungsvergleich vom 14. Oktober 2004 von wesentlich mehr, nämlich
877/2000 (zweitausendstel) Anteilen, die Rede war. Das Bezirksgericht F hat aus
diesem Grund den Vergleich auch mit Beschluss vom 6. Juni 2005 dahingehend
berichtigt, dass sein Inhalt nunmehr mit dem Grundbuchsstand übereinstimmt
(Bemessungsakt ON 18).
Ausgehend von dem tatsächlich wesentlich geringeren
Anteil des WS an der übertragenen Liegenschaft, ist somit auch die GrESt
unter Zugrundelegung des zutreffenden Wertes neu zu berechnen:
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Einheitswert
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Anteil
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Anteiliger EW
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dreifach
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EZ 559
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15.188,62 €
|
Ein Viertel
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3.797,16 €
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11.391,47 €
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EZ 414
|
94.474,68 €
|
877/20000
|
4.142,71 €
|
12.428,14 €
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|
Wert der
Grundstücke
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23.819,61 €
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Davon 2 %
GrESt
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476,39 €
Soweit die Bw jedoch die Festsetzung der GrESt in
Höhe von lediglich 248,56 € begehrt, ist entgegenzuhalten, dass
sie bei ihrer Berechnung die Liegenschaft EZ 559 nicht einbezogen hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0524-L/05
- Stammnummer
- 19043
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF