Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0214-F/05
Kein Zurücknahmebescheid bei (nicht tragfähig) begründeter Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0214-F/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Umstand, dass eine Berufung (allenfalls) unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist, darf nicht dem Fehlen einer Begründung gleichgehalten werden (VwGH 17.12.1998, 97/15/0130).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der TSG, vertreten durch Dr. Wolfgang
Hirsch, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Rathausstr. 21, als Masseverwalter, vom
19. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
17. Oktober 2002 betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung
gem. § 275 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 22.8.2002 erhob die Berufungswerberin
(nachfolgend Bw. abgekürzt) Berufung gegen die Haftungs- und
Zahlungsbescheide für Kapitalertragsteuer 1995 - 2000, die
Körperschaftsteuerbescheide 1996 - 1999 und die Umsatzsteuerbescheide
1996, 1997, 1999 sowie 2000, alle datierend vom 6.8.2002, mit dem Hinweis, die
Begründung der Berufung werde nachgereicht.
Mit Bescheid vom 26.8.2002 erließ das Finanzamt einen
Mängelbehebungsauftrag, in dem die Bw. unter anderem aufgefordert wurde,
den Mangel einer fehlenden Berufungsbegründung zu beheben.
Innerhalb der auf Antrag verlängerten Frist
beantwortete die Bw. mit Schriftsatz vom 15.10.2002 den
Mängelbehebungsauftrag im hier gegebenen Zusammenhang mit folgenden,
wörtlich wiedergegebenen Ausführungen: "Die gegenständliche
Berufung wird damit begründet, dass die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer nicht
rechtsmäßig erfolgt ist, weil über sämtliche Sachverhalte
im Rahmen der Buch- und Betriebsprüfung abgesprochen wurde und im Rahmen
dieser Prüfung am 17.1.2002 eine Aufklärung des Sachverhaltes
stattgefunden hat. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren
lagen daher nicht vor. Auch hinsichtlich der Gewinnausschüttung wurde der
Sachverhalt im Rahmen der vorangegangenen Betriebsprüfung ermittelt. Eine
Grundlage für eine neue Festsetzung der Kapitalertragssteuer und damit
für die Erlassung der Haftungsbescheide liegt nicht vor."
Mit Bescheid vom 17.10.2002 sprach das Finanzamt aus, die
Berufung gelte gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen, da
dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei. Zum
einen hätten Erst- und Folgeprüfung nicht denselben Inhalt gehabt und
auch nicht idente Abgabenbescheide nach sich gezogen. Zum anderen seien die
Wiederaufnahmebescheide nicht angefochten worden, daher sei "die
Begründung, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren
würden nicht vorliegen, für die allein bekämpften Sachbescheide
untauglich".
Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.11.2002
Berufung erhoben. In ihr wurde ausgeführt, dem Mängelbehebungsauftrag
sei entsprochen worden, da mit Schriftsatz vom 15.10.2002 fristgerecht
mitgeteilt worden sei, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden,
welche Abänderung beantragt wird und indem auch eine Begründung
nachgereicht worden sei. Das Finanzamt habe im Zurücknahmebescheid
lediglich die vorgetragene Begründung als unrichtig dargestellt. Eine
unrichtige Begründung dürfe aber nicht zum Anlass genommen werden, die
Berufung als zurückgenommen zu erklären.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.11.2002 gab das
Finanzamt der Berufung vom 19.11.2002, was die Zurücknahme betreffend
Haftungs- und Zahlungsbescheid 1996 - 1998, die
Körperschaftsteuerbescheide 1996 - 1998 und die Umsatzsteuerbescheide
1996 sowie 1997 betrifft, statt. Mit gesonderter Berufungsvorentscheidung
gleichen Datums wies das Finanzamt die Berufung vom 19.11.2002, was die
Zurücknahme betreffend Haftungs- und Zahlungsbescheid 1995, 1999 und 2000,
Körperschaftsteuer 1999 sowie Umsatzsteuer 1999 und 2000 betrifft, als
unbegründet ab. Erläuternd führte das Finanzamt aus, in
Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages sei die Berufung dahingehend
begründet worden, dass über sämtliche Sachverhalte im Rahmen der
ersten Buch- und Betriebsprüfung bereits abgesprochen worden sei. Dies sei
unrichtig. Die erste Prüfung habe nur die Jahre 1996 - 1998 umfasst.
Soweit die Berufungsbegründung vom 15.10.2002 auf Jahre bzw. Abgaben
verweise, die nicht Gegenstand der Erstprüfung gewesen seien, liege ein
nicht behobener Begründungsmangel vor.
Gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom
26.11.2002 wandte sich die Bw. mit Vorlageantrag vom 20.12.2002. Dadurch ist die
Berufung vom 19.11.2002, was die Zurücknahme der Berufungen betrifft, die
sich gegen die Haftungs- und Zahlungsbescheide für Kapitalertragsteuer
1995, 1999 und 2000, gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999 und gegen
die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 richten, wiederum unerledigt. (Zurecht
haben beide Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass
die Darstellung des Verfahrensganges in der Berufungsentscheidung vom 4.10.2005,
RV/0014-F/03 (Seite 2 unten) insoweit nicht korrekt ist.)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für die Lösung des Rechtstreits
maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 275 BAO: Entspricht eine Berufung nicht den im
§ 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat
die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen
Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem
Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
§ 250 (1) BAO: Die Berufung muss
enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Die zitierten Bestimmungen werden nach herrschender Lehre
und Rechtsprechung übereinstimmend wie folgt ausgelegt:
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur
Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb
der gesetzten Frist, aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des §
250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend
entsprochen (VwGH 15.1.1969, 1410/68; VwGH 28.5.1978, 595/78, 658/78, 659/78)
ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die
Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (VwGH 10.3.1994, 93/15/0137).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs 1 BAO
bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der
Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt
werden darf (VwGH 28.1.1998, 96/13/0081).
Unstrittig ist, dass das Finanzamt zur Erteilung eines
Mängelbehebungsauftrages berechtigt war. Strittig ist allein, ob die Bw.
dem Auftrag, gemessen an den Vorschriften des § 250 Abs. 1
lit d BAO entsprochen hat. Wie das Finanzamt zutreffend unter Hinweis auf
Lehre und Rechtsprechung ausgeführt hat, soll die in der zitierten
Bestimmung geforderte Begründung die Berufungsbehörde in die Lage
versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen ein Berufungswerber die
Meinung vertritt, die Berufung sei gerechtfertigt. Wie die Bw. zutreffend
bemängelt hat, darf dem Umstand, dass eine Berufung allenfalls
unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist, nicht dem Fehlen einer
Begründung gleichgehalten werden (). Mit anderen Worten heißt das: Im
gegebenen Zusammenhang hat außer Betracht zu bleiben, ob die dem
Berufungsantrag beigegebene Begründung im Sinne des Berufungsbegehrens
zielführend und schlüssig ist (VwGH 26.6.2002, 97/13/0037; VwGH
17.12.1998, 97/15/0130; VwGH 10. März 1994, 93/15/0137). Von der
Begründung einer Berufung wird nicht eine formell und inhaltlich vollendete
Darlegung der gedanklichen Wurzeln und Ursachen verlangt, die den
Berufungsantrag rechtfertigen und die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides
aufzeigen und erweisen sollen. Es muss lediglich erkennbar sein, was die Partei
anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Stoll,
BAO Kommentar, 2575 f).
Das Finanzamt hat diesen Standpunkt letztlich völlig
zu Recht auch selbst vertreten (siehe auch UFS 4.10.2005, RV/0014-F/03), indem
es die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 26.11.2002 (Formalentscheidung)
erlassen hat, um danach in der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
28.11.2002 (Sachentscheidung) zum Ergebnis zu kommen, die vorgebrachten
Gründe gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens seien nicht geeignet, die
allein angefochtenen Sachbescheide zielführend zu bekämpfen.
Desgleichen entspricht es übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
(Ritz2,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 3 zu § 252 und die dort
angeführte Judikatur), eine Berufung abzuweisen, also inhaltlich zu
erledigen, die sich gegen einen abgeleiteten Bescheid allein mit Einwendungen
wendet, die gegen einen Feststellungsbescheid vorzubringen sind.
Da nun aus dem Schriftsatz vom 15.10.2002 klar erkennbar
ist, aus welchen Gründen die Bw. der Meinung ist, die Berufung sei
gerechtfertigt, wäre es die Aufgabe des Finanzamtes gewesen, sich mit
diesen Gründen in einer meritorischen Entscheidung auseinanderzusetzen. Die
Erlassung des angefochtenen auf § 275 BAO gestützten Bescheides
war verfehlt. Der Berufung war daher stattzugeben.
Feldkirch,
am 18. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0214-F/05
- Stammnummer
- 19040
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF