RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1903

Jersey-Gesellschaft mit Geschäftsleitung in Großbritannien

geltende FassungEAS-AuskunftP 8/33-IV/4/01vom 03.08.2001

Wortlaut laut Findok

Wird eine in Jersey gegründete Kapitalgesellschaft in Großbritannien auf Grund des dort befindlichen Ortes der Geschäftsleitung der Besteuerung unterzogen, würde von Österreich kein Einwand dagegen erhoben werden, dass das österreichisch-britische Doppelbesteuerungsabkommen angewendet wird, wenn die britische Steuerverwaltung eine Bescheinigung erteilt, derzufolge diese Gesellschaft im Sinne des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens als in Großbritannien ansässig betrachtet wird (Ansässigkeitsbescheinigung). 03. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Ort der GeschäftsleitungGeschäftsleitungOrt derAnsässigkeitsbescheinigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 8/33-IV/4/01
Stammnummer
1904
Gültig
03.08.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF