Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1903
Jersey-Gesellschaft mit Geschäftsleitung in Großbritannien
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/33-IV/4/01vom 03.08.2001
Wortlaut laut Findok
Wird
eine in Jersey gegründete Kapitalgesellschaft in Großbritannien auf
Grund des dort befindlichen Ortes der Geschäftsleitung der Besteuerung
unterzogen, würde von Österreich kein Einwand dagegen erhoben werden,
dass das österreichisch-britische Doppelbesteuerungsabkommen angewendet
wird, wenn die britische Steuerverwaltung eine Bescheinigung erteilt, derzufolge
diese Gesellschaft im Sinne des österreichisch-britischen
Doppelbesteuerungsabkommens als in Großbritannien ansässig betrachtet
wird (Ansässigkeitsbescheinigung).
03. August
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/33-IV/4/01
- Stammnummer
- 1904
- Gültig
- 03.08.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF