Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1902
Anteilserwerb an polnischer Immobiliengesellschaft mit geplanter Weiterveräußerung
geltende FassungEAS-AuskunftT 369/9-IV/4/01vom 06.08.2001
Wortlaut laut Findok
Erwirbt
eine österreichische GMBH alle Anteile an einer polnischen
Immobilienbesitzgesellschaft, dann werden die Gewinnausschüttungen der
polnischen Gesellschaft an die österreichische GMBH nach dem geltenden
DBA-Polen einer 10%igen polnischen Quellensteuer unterliegen; diese
Quellensteuer wird sich im Geltungsbereich des paraphierten (aber bisher weder
unterzeichneten noch ratifizierten) neuen österreichisch-polnischen
Doppelbesteuerungsabkommen auf 5% vermindern.
Wird dieser
polnischen Immobiliengesellschaft von der Bank-Muttergesellschaft der
österreichischen GMBH zu Umschuldungszwecken ein Darlehen gewährt,
dann sind die hiefür zu zahlenden Zinsen nach dem geltenden
Doppelbesteuerungsabkommen in Polen von der Besteuerung freizustellen. Im
Geltungsbereich des neuen Abkommens wird für Zinsen zwar eine
Quellenbesteuerung von 5% vorgesehen, jedoch für Zinsen, die an
österreichische Banken gezahlt werden, wird die Quellensteuerfreiheit des
geltenden Abkommens weiterhin aufrechterhalten werden.
Gewinne, die
bei der österreichischen GMBH aus einer künftigen
Veräußerung der Anteile an der polnischen Immobiliengesellschaft
anfallen, dürfen nach dem geltenden Abkommen in Polen nicht besteuert
werden, sodass insoweit die in § 10 Abs. 2 KStG vorgesehene Steuerfreiheit
nicht durch eine polnische Steuerpflicht wieder verloren geht. Im
Geltungsbereich des neuen Abkommens wird hingegen für die Gewinne aus der
Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften (Gesellschaften,
deren Wirtschaftsgüter hauptsächlich, direkt oder indirekt, aus in
Polen gelegenem unbeweglichen Vermögen bestehen) das Besteuerungsrecht
Polen zugeteilt.
06. August
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 369/9-IV/4/01
- Stammnummer
- 1903
- Gültig
- 06.08.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF