Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1723-W/05
Sanierungskosten einer durch starke Regenfälle eingebrochenen Stützmauer eines Weingartenhauses, das weder als Haupt- noch als Nebenwohnsitz diente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1723-W/05vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vom 29. August 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 4. Juli
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) machte im Rahmen ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 als
außergewöhnliche Belastungen Katastrophenschäden in Höhe
von € 9.000,00 geltend. Aus einer Beilage zur Erklärung geht
hervor, dass der gesamte Aufwand (€ 33.478,00) abzüglich einer
Entschädigung des Landes Niederösterreich (in Höhe von
€ 6.100,00) € 27.378,00 betragen habe. Der Gatte habe einen
Anteil von € 18.378,00 getragen. Den Rest von € 9.000,00
habe die Bw. getragen. Die Rechnungen befänden sich im Akt des Gatten.
Das Finanzamt ließ die begehrten Aufwendungen mit
folgender Begründung außer Ansatz:
"Als Katastrophenschäden gem.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können Kosten für
die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter
Gegenstände, die für die "übliche Lebensführung"
benötigt werden, anerkannt werden. Nicht abzugsfähig sind Kosten
für Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der
üblichen Lebensführung zugerechnet werden können, z.B. Kosten im
Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz. Da es sich in Ihrem Fall um einen
Zweitwohnsitz handelt, stellen die Ausgaben keine Katastrophenschäden im
Sinne des § 34 EStG dar und konnten daher nicht berücksichtigt
werden."
Die Bw. erhob mit folgender Begründung
Berufung:
"Bei den eingereichten außergewöhnlichen
Sanierungskosten handelt es sich eindeutig um Kosten für die Beseitigung
von unmittelbaren Katastrophenfolgen; diese sind eindeutig zwangsläufig
erwachsen und haben meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt. Zwangsläufig erwachsen sind die Kosten für die
Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen insofern eindeutig, da vom
Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz die Sanierung der Mauer an der
Landesstraße X angeordnet wurde. Die Nichtbehebung hätte eindeutig
eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs dargestellt, (siehe
beiliegendes Protokoll, Bebauungsplan KG W, sowie Kopie der Ausführungen
Wolfs Steuerleitfäden)."
Der Berufung legte die Bw. die Ablichtung eines Fotos bei,
aus dem eine an einer Hauswand mit Balken abgestütze, offensichtlich
abgebrochene straßenseitige Stützmauer sowie Steinbrocken (offenbar
von der Stützmauer) und Erdreich nebst Absperrvorrichtungen zu erkennen
sind. Neben Ablichtungen aus dem Bebauungsplan und des genannten Leitfadens
legte die Bw. eine Niederschrift des Stadtamtes Sch vor.
"Stadtamt Sch , O
Niederschrift:
Betrifft: Liegenschaft Grundst.Nr. 9/2, KG. W Nr.
92
Am Donnerstag, dem 25.3.2004 um ca. 8.15 Uhr ist ein Teil
der straßenseitigen Stützmauer, die abgewinkelt in den Hof hinein
verlief, einschließlich eines überdachten Eingangstores
eingestürzt. In der Folge wurde der Rest der Stützmauer gepölzt
und abgestürztes Material von der Fahrbahn großteils entfernt,
sodaß der Vekehr einspurig aufrecht erhalten werden konnte. Ein
Lokalaugenschein am 29.3.2004 um 13.30 Uhr wurde im Beisein des Bürgerm. G,
des Ortsvorst. S, des Straßenmeisters H, des Vertr. der Kanalplanung D.I.
M, des Poliers der ausführenden Firma L Hr., des Bausachverst. Arch. D.I. P
und letztendl. des Vertr. d. Grundeigentümerin, Hr. WH für Fr. Bw. an
Ort und Stelle durchgeführt. Im wesentlichen ist der Zustand seit dem
Vorkommnis vom 25.3.2004 unverändert, es wurde im Zuge des
Lokalaugenscheines festgestellt, daß das freigewordene Erdreich bestehend
aus tonigen und mergeligen Boden sehr stark durchfeuchtet ist. Die
Stützmauer besteht bzw. bestand aus Bruchsteinmauerwerk in
Trockenschlichtungsbauweise. Die sichtbare Oberfläche ist teilweise an den
Fugen patschokiert. Die Höhe der Mauer wird mit 4,50 m geschätzt.
Über die Beschaffenheit der Fundamente konnte keine Aussage getroffen
werden, weil Material an der Abbruchstelle in größeren Mengen
vorhanden ist. Der Bausachverständige vermutet als unmittelbare Ursache
für den Mauerwerkseinsturz eine starke Wassersättigung des Bodens und
ein Versagen der Konstruktion durch den zu großen Erddruck des
wassergesättigten Bodens. Herr WH gibt an, daß er einen
ursächlichen Zusammenhang mit den Erschütterungen im Zuge des
Kanalbaues und mit Erdverschiebungen vermutet. Darauf erwidert der Vertr. d.
Straßenmeisterei, daß die Bodenverdichtungsarbeiten offensichtlich
ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Verdichtung der
eingeschütteten Künetten nachträglich durch ein spez. Verfahren
(Rammsondierung) nachgewiesen wurde. Es zeigen sich auch keine Schäden in
Form von Setzungen, Rissen oder Wölbungen im unmittelbaren Fahrbahnbereich.
Nach Meinung des Bausachverst. kann ein unmittelbarer Zusammenhang mit den
Kanalbauarbeiten nicht hergestellt werden. Seiner Ansicht nach ist eine extreme
Wassersättigung des Bodens in den Tagen vor dem Ereignis die unmittelbare
Ursache für den Mauerwerkseinsturz. Der Bachsachverst. weist darauf hin,
daß die Wiederherstellung der Stützmauer und des Tores einer
baubehördl. Bewilligung gemäß
§ 14 der
NÖ. BO. 1996 bedarf. Nach Ansicht des Bausachverst. besteht derzeit
keine unmittelbare Gefahr im Verzug und keine Erfordernis für
notstandspolizeil. Maßnahmen durch die Baubehörde. Der Bausachverst.
und der Vertr. der Straßenmeisterei weisen daraufhin, daß zur
Schadensstelle keine Oberflächenwässer mehr abgeleitet werden
dürfen, um die Standfestigkeit des Bodens nicht weiter zu schwächen.
Der Vertreter der Straßenmeisterei weist daraufhin, daß die
entstandene Engstelle bis spätestens Ende Okt. 2004 zu beseitigen ist.
Weiters soll die Abschrankung zu den Fußpunkten der straßenseit.
Pölzungen zurückversetzt werden, wobei der Fußpunkt der
Pölzungen standfest herzustellen ist, da die derzeitige Abspreizung zum
Mischgut auf Dauer keine Festigkeit und Haltbarkeit sichert. Der Vertreter der
Grundeigentümerin erklärt, daß ein Offert durch eine Baufirma in
Ausarbeitung ist und daß nach Beauftragung der Baufirma entsprechende
Einreichunterlagen der Baubehörde vorgelegt werden. Der Bürgermeister
als Baubehörde 1. Instanz setzt die Frist zur Vorlage von
Einreichunterlagen zur Sanierung des Schadens mit 30. April 2004
fest.
Bei der Abfassung des Protokolls waren anwesend:
Bürgerm. G , Vertr. d. Straßenmeisterei H , WH , Arch. D.I. P ,
Schriftf. F"
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.
Aus dem gleichzeitig vorgelegten Veranlagungsakt des Gatten
sind Kopien der Rechnungen über die geltend gemachten Kosten zu ersehen.
Dieser stellte erst im Zuge einer Berufung gegen den
(erklärungsgemäß erlassenen) Einkommensteuerbescheid den Antrag
um Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen. Er machte
darin wie bereits oben angeführt, rd. 2/3 der verbliebenen Kosten aus der
Sanierung der eingestürzten Stützmauer geltend. In seinem
Veranlagungsakt liegen ein Schreiben der Bw. an die Stadtgemeinde Sch vom
14.April 2004 und eine Niederschrift der Schadenserhebungskommission der
Stadtgemeinde Sch vom 22.April 2004 auf.
Darin verwies die Bw. darauf, dass am 25. März 2004
"ca. 10 Laufmeter mit einer Höhe von ca. 5 Metern Straßen- und
Hofmauer inclusive Tor und Dach eingestürzt" seinen. Die Ursache seien die
außergewöhnlich starken Niederschläge gewesen. Die
Wiederherstellung werde lt. Kostenvoranschlag € 30.000,00 betragen.
Sie ersuche um Unterstützung aus den Mitteln des
Katastrophenfonds.
In der Niederschrift der Schadenserhebungskommission wird
der Schaden an der Liegenschaft der Bw. mit € 38.000,00
geschätzt: "Stützmauer zur Straße u. zum Innenhof: Auf Grund der
extremen Regenfälle vor dem Schadenereignis ist ein Teil der
Bruchsteinmauer am 25.3.2004 eingestürzt. (siehe Foto) Mit zerstört
wurde ein überdachtes Einfahrtstor aus Holz und die Hofbefestigung.
Sofortmaßnahmen zur Straßenfreimachung wurden in Eigenregie und mit
Nachbarschaftshilfe durchgeführt, Pölzungen durch die örtl.
Feuerwehr.
Laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hb vom
8.Juni 2004 wurde der Bw. mitgeteilt, dass das Amt der NÖ
Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung ihr aufgrund des
erlittenen Hochwasserschadens eine Entschädigung in der Höhe von
€ 6.100,00 zuerkannt habe.
Weiters liegen in den Akten Kopien der Teil- und
Schlussrechnungen der die Sanierung durchführenden Baugesellschaft, der
Bescheid der Baubehörde sowie Belege über die erfolgten Zahlungen
auf.
Aus den Rechnungen und den Zahlungen ergibt sich u.a., dass
die in Rechnung gestellten Pölzungskosten nicht anerkannt und auch nicht
bezahlt worden sind.
Aus den Akten der Bw. und ihres Gatten geht hervor, dass
weder bei der Bw. noch bei ihrem Gatten der Alleinverdienerabsetzbetrag begehrt
wurde und auch auf Grund der Höhe der erklärten Einkünfte nicht
zusteht.
Auf Grund einer Meldeamtsabfrage des Finanzamtes ergibt
sich, dass sowohl die Bw.als auch ihr Gatte seit 1978 an der Wiener Adresse
hauptgemeldet sind. In W./NÖ waren weder die Bw. noch ihr Gatte je
gemeldet. Im Gegensatz zur insoweit fälschlichen Sachverhaltsannahme des
Finanzamtes befand bzw. befindet sich die Liegenschaft in W. Nr. 92 laut
Grundbuchauszug und auch lt. den Angaben in der Niederschrift vom 29.3.2004 im
Alleineigentum der Bw. und nicht im Eigentum ihres Gatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Geltendmachung von
außergewöhnlichen Belastungen für
Katastrophenschäden.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG
1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnlliche
Belastungen abzuziehen, wobei die Belastung folgende Voraussetzungen
erfüllen muß:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist
die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung
erwächst gem. § 34 Abs. 3 leg cit. dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG
1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im
Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.
Der Gesetzesbegriff Katastrophenschaden umfasst dem Grunde
nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht
aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. Zu beachten ist
aber, dass § 34 Abs. 6 EStG 1988 sich
auschließlich auf lebensnotwendige Gegenstände
erstreckt.
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen, die in
ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhlichen
Vermögenseinbußen stehen, können als außergewöhnliche
Belastung Berücksichtigung finden. Voraussetzung ist, dass sowohl die
Vermögenseinbuße selbst als auch die Ausgaben für die
Ersatzbeschaffung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Zu beachten
ist, dass - so wie bei allen außergewöhnlichen Belastungen -
steuerfreie Versicherungs- und andere Ersatzleistungen von dritter Seite die
Aufwendungen kürzen (SWK 1987, A I 201).
Es werden nicht alle tatsächlich erwachsenen
Wiederbeschaffungskosten anerkannt, sondern nur die Kosten der Beseitigung der
unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie Sanierungs-kosten bzw. Ersatzbeschaffung
zerstörter Sachen.
Derartige Kosten sind dann abzugsfähig, wenn diese
Sachen für die "übliche Lebensführung" benötigt werden.
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/ Wanke, EStG 1988, § 34
Anm. 46 d und 46e). Nicht absetzbar sind somit Kosten für die
Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche
Lebensführung nicht notwendig sind bzw einem gehobenen Bedarf dienen
(insbesondere "Luxusgüter").
Derartige Aufwendungen können somit nur dann als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn dem
Abgabepflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung der
zerstörten Wirtschaftsgüter oder deren Sanierung nicht zuzumuten ist.
Sanierungs- bzw. Wiederherstellungskosten, die den in- oder ausländischen
Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Familienwohnsitz) betreffen,
können dementsprechend grundsätzlich eine außergewöhnliche
Belastung darstellen. Kosten für die Beseitigung von
Katastrophenschäden, die nicht einmal einen Zweitwohnsitz betreffen,
sondern lt. Finanzamt offenbar einen Weingarten samt Gebäude, an dem weder
die Bw. noch ihr Gatte lt. Melderegisterauskunft im Jahr 2004 und auch nicht
davor gemeldet waren, führen hingegen nicht zu einer
außergewöhnlichen Belastung, da die Sanierung der Stützmauer wie
oben dargestellt, für die Lebensführung keine notwendige Voraussetzung
darstellt.
Die Berufung war daher mangels Zwangsläufigkeit der
Aufwendungen als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1723-W/05
- Stammnummer
- 19016
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF