Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0700-L/03
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0700-L/03vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist entscheidend, ob das Kind haushaltszugehörig war. Ohne Belang ist dabei, ob auch der Kindesvater keinen Anspruch hatte bzw. ob das Kind sich mit der Kindesmutter geeinigt hatte, dass die Familienbeihilfe weiter auf das Konto der Kindesmutter überwiesen werden solle.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. April 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 3. April 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
das Kind y, für die Zeit von 1.6.2000 bis 30.11.2002 sowie für das
Kind z, für April 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag werden für das Kind y, für Juni 2000
gewährt. Der Rückforderungsbetrag vermindert sich daher auf
insgesamt 5.695,26 €: Familienbeihilfe:
4.168,81 €
Kinderabsetzbetrag: 1.526,45 €
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 3.4.2003 die
Familienbeihilfe für die Tochter der Berufungswerberin für die Zeit
von Juni 2000 bis November 2002 in Höhe von € 4.152,37 und den
Kinderabsetzbetrag für diesen Zeitraum in Höhe von
€ 1.526,45 zurückgefordert. Weiters wurde mit diesem Bescheid
auch die Familienbeihilfe für den Sohn der Berufungswerberin für den
Monat April 2003 in Höhe von € 152,70 und der Kinderabsetzbetrag
in Höhe von € 50,90 zurückgefordert. Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 habe die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Die
Tochter der Berufungswerberin lebe nachweislich seit Mai 2000 nicht mehr in
ihrem Haushalt. Der Sohn der Berufungswerberin befinde sich seit März 2003
ebenfalls nicht mehr in ihrem Haushalt.
Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich nur gegen
die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
für die Tochter der Berufungswerberin. Hervorzuheben sei, dass
tatsächlich erst seit Oktober 2000 die Tochter nicht mehr dem Haushalt der
Berufungswerberin angehört habe. Es werde daher ausdrücklich
bestritten, dass die Haushaltszugehörigkeit bereits im April 2000
aufgehoben worden sei. Weiters sei hervorzuheben, dass der Kindesvater
kanadischer Staatsbürger sei und als solcher keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe gehabt habe (§ 3 FLAG 1967). Im fraglichen Zeitraum
habe der Kindesvater auch keine unselbständige Anstellung gehabt. Anspruch
auf die Familienbeihilfe hätte daher allenfalls die Tochter selbst gehabt.
Diese habe sich aber ausdrücklich mit der Mutter dahingehend geeinigt, dass
die Familienbeihilfe weiter auf das Konto der Kindesmutter überwiesen
werden solle.
Aus dem Protokoll des zuständigen Bezirksgerichtes vom
28.8.2001 geht hervor, dass die Tochter der Berufungswerberin ab ca. Mai 2000
nicht mehr bei ihrer Mutter war, außer zu Besuchszwecken oder wenn sie
dort übernachtet habe. Sie sei zuerst 10 Wochen in der Berufsschule gewesen
und habe dann eine Zeit lang bei ihrem Freund gewohnt. Dies ca. bis Ende des
Jahres 2000. Sie sei dann ab Jänner 2001 wieder 10 Wochen in der
Berufsschule gewesen und sei seither bei ihrem Vater. Schriftlich
erklärt die Tochter der Berufungswerberin am 19.3.2003, dass sie seit ihrem
Auszug im Juni 2000 aus der Wohnung ihrer Mutter keinerlei finanzielle oder
persönliche Unterstützung von ihrer Mutter erhalten
habe. Sämtliche Unterstützung für Wohnung, Kleidung,
Taschengeld, Verpflegung, etc. habe sie ausschließlich von ihrem Vater -
dies bis Mai 2002, als sie zu ihrem Freund gezogen sei - erhalten. Ihr Vater
habe sie als einziger in ihrer Ausbildung und ihrer persönlichen
Entwicklung überwacht, unterstützt und begleitet. Ohne ihren Vater
wäre es ihr nicht möglich gewesen die Lehre zu beenden und die
Berufsschule zu absolvieren.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 7.7.2003 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der Erklärung der
Tochter der Berufungswerberin vom 19.3.2003 liege die
Haushaltszugehörigkeit seit Juni 2000 nicht mehr vor. Die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge sei für die Zeit vom
Juni 2000 bis November 2002 erfolgt. In der Berufung werde hervorgehoben, dass
die Tochter tatsächlich seit Oktober 2000 nicht mehr dem Haushalt der
Berufungswerberin angehört habe. Strittig seien hinsichtlich der
Feststellung der Haushaltszugehörigkeit somit die Ansprüche für
die Monate Juni, Juli, August und September 2000. Gründe oder Unterlagen
für diesen Zeitraum, die der Erklärung entgegenstehen würden,
seien jedoch nicht vorgebracht worden. Die weiteren Berufungsausführungen
würden keine entscheidungsrelevanten Einwendungen darstellen.
Mit Schreiben vom 4.8.2003 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle gehört zum
Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt (unter anderem) nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise, am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Nach der zitierten Gesetzesstelle richtet sich somit
primär der Anspruch eines Elternteils auf Familienbeihilfe danach, zu
wessen Haushalt das Kind gehört. Nur wenn das Kind bei keinem Elternteil
haushaltszugehörig ist, hat derjenige Anspruch auf Familienbeihilfe, der
die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.
Aus dem Protokoll des zuständigen Bezirksgerichtes vom
28.8.2001 geht hervor, dass die Tochter der Berufungswerberin ab ca. Mai 2000
nicht mehr bei ihrer Mutter war, außer zu Besuchszwecken oder wenn sie
dort übernachtet habe. Sie sei zuerst 10 Wochen in der Berufsschule gewesen
und habe dann eine Zeit lang bei ihrem Freund gewohnt. Dies ca. bis Ende des
Jahres 2000. Sie sei dann ab Jänner 2001 wieder 10 Wochen in der
Berufsschule gewesen und sei seither bei ihrem Vater.
In der gegen den Bescheid des Finanzamtes eingebrachten
Berufung wird angeführt, dass die Tochter der Berufungswerberin erst seit
Oktober 2000 nicht mehr dem Haushalt der Berufungswerberin angehöre. Als
Beweis wurde die Einvernahme der Tochter beantragt.
Schriftlich erklärt die Tochter der Berufungswerberin
am 19.3.2003, dass sie seit ihrem Auszug im Juni 2000 aus der Wohnung ihrer
Mutter keinerlei finanzielle oder persönliche Unterstützung von ihrer
Mutter erhalten habe. Sämtliche Unterstützung für Wohnung,
Kleidung, Taschengeld, Verpflegung, etc. habe sie ausschließlich von ihrem
Vater - dies bis Mai 2002, als sie zu ihrem Freund gezogen sei - erhalten. Ihr
Vater habe sie als einziger in ihrer Ausbildung und ihrer persönlichen
Entwicklung überwacht, unterstützt und begleitet. Ohne ihren Vater
wäre es ihr nicht möglich gewesen die Lehre zu beenden und die
Berufsschule zu absolvieren.
Diese Aussage wurde dem bevollmächtigten Vetreter der
Berufungswerberin vom Finanzamt zur Kenntnis gebracht. Dagegen wurden keine
Einwendungen vorgebracht. Somit ist davon auszugehen, dass die
Haushaltszugehörigkeit der Tochter seit deren Auszug im Juni 2000 nicht
mehr vorlag. Unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 FLAG 1967
erlosch der Anspruch auf Familienbeihilfe mit 30.6.2000. Die in der
Berufung angeführten Gründe, der Kindesvater habe keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe gehabt und die Tochter habe sich mit der Kindesmutter geeinigt,
dass die Familienbeihilfe weiter auf das Konto der Kindesmutter überwiesen
werden sollte, können nichts daran ändern, dass die Berufungswerberin
ab Juli 2000 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Entsprechend der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Rückzahlungspflicht
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 ausschließlich den
Bezieher der Familienbeihilfe. Ein unrechtmäßiger
Familienbeihilfenbezug ist selbst dann zurückzufordern, wenn der Bezieher
der Familienbeihilfe diese den Kindern zugewendet hat.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz
1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Mangels Anspruchs auf die
Familienbeihilfe wurden die entsprechenden Kinderabsetzbeträge ab Juli 2000
ebenfalls zu Unrecht bezogen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0700-L/03
- Stammnummer
- 19012
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF