Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0174-W/05
Schätzung wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-W/05vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2001
samt Verspätungszuschlägen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), welcher einen Garagenbetrieb
hat, reichte für das Jahr 2001 weder eine Umsatz- noch eine
Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Daher erging am
18. November 2003 ein Schätzungsauftrag an das für die
Veranlagung zuständige Referat.
Der Umsatzsteuerbescheid wurde dahingehend erlassen, dass
Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen und Eigenverbrauch) in Höhe von
€ 85.000,00 mit dem Normalsteuersatz in Ansatz gelangten und ein
Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von € 3.000,00
berücksichtigt wurde. Hiedurch errechnete sich eine festgesetzte
Umsatzsteuer in Höhe von € 13.999,99. Auf Basis der bisher
vorgeschrieben gewesenen Umsatzsteuer in Höhe von € 13.222,08
ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe von € 777,91.
Im Einkommensteuerbescheid gelangten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bzw. ein Einkommen in Höhe von € 55.000,04
(S 756.817,00) in Ansatz. Hiedurch errechnete sich eine festgesetzte
Einkommensteuer in Höhe von € 19.251,03. Auf Basis der bisher
festgesetzt gewesenen Einkommensteuer in Höhe von € 18.364,43
ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe von € 886.60.
Verspätungszuschläge wurden betreffend
Umsatzsteuer in Höhe von € 69,98 und betreffend Einkommensteuer
in Höhe von € 76,96 festgesetzt.
Die am 14. Jänner 2004 erlassenen Bescheide
wurden wie folgt begründet: "Wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen
gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Die
Festsetzung des Verspätungszuschlages erfolgte aufgrund der Bestimmungen
des § 135 BAO."
Mit Berufung vom 16. Februar 2004 wurden die Bescheide
hinsichtlich der zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen angefochten und
bezüglich der Begründung auf "beiliegende Steuererklärungen"
verwiesen.
Die in der Berufung angesprochenen Steuererklärungen
waren der Berufungsschrift nicht beigelegt, das Finanzamt ersuchte den Bw. mit
Schreiben vom 10. August 2004 um Abgabe der Erklärungen für das
Jahr 2001 bis zum 24. August 2004.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2004
wies das Finanzamt die Berufung - unter Hinweis auf das Vorhalteschreiben -
als unbegründet ab, weil durch Nichtvorlage der notwendigen Unterlagen
keine Entscheidung zugunsten des Bw. möglich gewesen sei.
Am 28. September 2004 stellte der Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und gab an, dass die "erforderlichen Unterlagen (Steuererklärungen)
... bis 20. November 2004 nachgereicht (werden)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 184 BAO bestimmt:
Abs. 1: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn
der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände,
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht
allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Ritz, BAO-Kommentar,
Tz. 6 zu § 184 mwN).
Zu schätzen ist stets dann, wenn sich die Grundlagen
für eine Abgabenerhebung nicht durch einwandfreie Unterlagen,
Aufzeichnungen und sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen
lassen (vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Eine Schätzungsberechtigung besteht unter anderem
dann, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl. Ritz, aaO, Tz. 8 zu
§ 184 mwN).
Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht
der Partei (Ritz, aaO, Tz. 19 zu § 184 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (20.1.2000, 95/15/0015, 0019) steht der
Abgabenbehörde grundsätzlich die Wahl der Schätzungsmethode frei,
wobei allerdings jene Methode zu wählen ist, die im Einzelfall zur
Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe
zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. zB. das Erkenntnis vom
22.2.1995, 95/13/0016, mwN, ÖStZB 1995, 577).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz, aaO, Tz. 3 zu
§ 184 mwN).
In der Folge sind die (allenfalls ermittelten
einschließlich der teilweise) geschätzten Bemessungsgrundlagen der
Abgabenbemessung zugrunde zu legen (VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0173).
Zu den zulässigerweise anzuwendenden
Schätzungsmethoden gehört die mit Hilfe des inneren
Betriebsvergleiches.
Beim inneren Betriebsvergleich wird die Schätzung auf
Ergebnissen desselben Betriebes anderer Zeiträume (idR früherer
Wirtschaftsjahre) aufgebaut (vgl. wiederum Ritz, aaO, Tz. 14 mwN).
Wie die oben wiedergegebenen Bescheiddaten zeigen, kann die
auf dem inneren Betriebsvergleich beruhende Schätzung des Finanzamtes bei
den Bescheiderlassungen als maßvoll bezeichnet werden. Dadurch
resultierten Abgabennachforderungen auch nur in Höhe von € 777,91
bzw. € 886.60. Von einer überzogenen Schätzung kann daher
schon aus diesem Blickwinkel betrachtet keine Rede sein. Im Übrigen
wäre es im Sinne der obigen Rechtsausführungen Sache des Bw. gewesen,
der Schätzung des Finanzamtes substantiiert entgegenzutreten.
Weiters gilt es zu bedenken, dass dem Bw. Folgendes
anzulasten ist:
Vom Zeitpunkt der Einbringung der Berufungsschrift, in der
die Steuererklärungen angesprochen wurden, bis zum Stellen des Antrages auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz war bereits ein ungenützt gebliebener Zeitraum von mehr als
7 Monaten verstrichen; ungenützt blieben aber weiters sowohl der
Zeitraum bis zum 20. November 2004, innerhalb dessen die Nachreichung der
Unterlagen angekündigt wurde als auch der bis dato verstrichene Zeitraum.
Die Vorgangsweise des Bw. ist unter diesen Umständen als beharrliche
Weigerung zu qualifizieren. Der Bw. verhielt sich der Lebenserfahrung folgend
wie jemand, der - entweder eine Bilanz bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung
nicht erstellt hat oder - nach deren Erstellung festgestellt hat, dass
sich die Einreichung nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Auch von diesem
Blickwinkel aus betrachtet geht es nicht an, die Schätzung des Finanzamtes
zugunsten des Bw. abzuändern.
Zu den
Verspätungszuschlagbescheiden:
Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen
Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und
Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Die Festsetzung von
Verspätungszuschlägen setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die
Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht
einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (Ritz, aaO, Tz. 1 und 4
zu § 135).
Der Bw. hat weder in der Berufung noch im Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz Gründe angeführt, die die verspätete Einreichung der
Steuererklärungen entschuldigen. Er hat somit den auferlegten
Zuschlägen nichts entgegenzusetzen vermocht.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-W/05
- Stammnummer
- 19000
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF