Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0733-L/04
Gekürzter Unterhaltsabsetzbetrag wegen unvollständiger Unterhaltszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0733-L/04vom 11.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.A., Adresse, vom 11. März
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
4. März 2004 und 2. Märzbetreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001, 2002 und 2003 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der inm den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommenzu versteuerndes Einkommen
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214.900,-- S
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Einkommensteuer
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24.329,32 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-29.912,13S
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Gutschrift
(gerundet)
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5.583,--S
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festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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405,74
€
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommenzu versteuerndes Einkommen
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17.832,08 €
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Einkommensteuer
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2.567,48 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-3.159,72 €
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festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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592,24
€
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommenzu versteuerndes Einkommen
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19.662,73 €
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Einkommensteuer
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3.197,95 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-3.795,40 €
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festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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597,45
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= BW) machte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2001, 2002 und 2003 unter anderem
für seine beiden minderjährigen, nicht zu seinem Haushalt
gehörigen Kinder den Unterhaltsabsetzbetrag für die Monate Jänner
bis Dezember geltend. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004
ersuchte das Finanzamt (= FA) den BW sämtliche Nachweise, Belege und
Zahlungsbestätigungen der beantragten Kosten und bezüglich des
Unterhaltsabsetzbetrages den Gerichtsbeschluss nachzureichen. Daraufhin
legte der BW die Kopie der gerichtlichen Vergleichsausfertigung über die am
13. Juli 1995 durchgeführte Tagsatzung betreffend Ehescheidung
und eine Bestätigung der AXA Versicherung AG vom Jänner 2002 bzw.
Jänner 2003 betreffend Prämienleistungen zu
Personenversicherungsverträgen für das Jahr 2001 bzw. 2002 und 2003
vor.
Aus der vorgelegten Vergleichsausfertigung geht Folgendes
hervor: Die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder steht
der Mutter alleine zu. Laut Punkt 3. verpflichtet sich der BW für
das erste Kind 5.000,-- S und für das zweite Kind 4.000,-- S als
monatlichen Unterhalt, beginnend mit 1. August 1995 zu
zahlen. Festgehalten wird weiters, dass die staatliche Familienbeihilfe
von der Mutter bezogen wird.
Mit Einkommensteuerbescheid 2001, 2002 und 2003 anerkannte
das Finanzamt lediglich Sonderausgaben in Höhe von 1.836,-- S
(für 2001) bzw. 133,38 € (für 2002 und 2003). Der beantragte
Unterhaltsabsetzbetrag für die beiden Kinder wurde mit folgender
Begründung nicht berücksichtigt: Trotz Aufforderung wären
die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht worden, weshalb die
geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt worden seien,
als die Beweismittel vorgelegen wären.
Mit Schreiben vom 11. März 2004 erhob der BW
das Rechtsmittel der Berufung. Er ersuchte neuerlich um die
Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen.
Mit neuerlichem Ergänzungsersuchen vom
16. April 2004 wurde der BW seitens des FA aufgefordert,
sämtliche Zahlungsnachweise betreffend Unterhalt für den Zeitraum
2001 bis 2003 vorzulegen.
Bei seinem persönlichen Erscheinen am
30. April 2004 legte - laut Aktenvermerk des FA - der BW
Zahlungsbelege vor, aus denen hervorgeht, dass er für beide Kinder
monatlich 7.000,-- S leistet; die restliche 1.000,-- S monatlich je
Kind leiste er in Form von abgeschlossenen Lebensversicherungen: Aus den in
Kopie beigebrachten Versicherungspolizzen geht hervor, dass es sich bei den
beiden Lebensversicherungen um Erlebensversicherungen, Tarif RA155/10 mit
Gewinnbeteiligung, handelt. Das Bezugsrecht steht bei beiden Versicherungen im
Erlebensfall dem BW (Versicherungssumme: 124.740,-- S zuzüglich
angesammelter Gewinnanteile und Schlussgewinnanteil), im Ablebensfall
(Auszahlungsbetrag: pro angefangenem Versicherungsjahr 12.474,-- S
zuzüglich angesammelter Gewinnanteile) bei der Versicherung mit der
Polizzennummer 2635362 - 3 dem Sohn des BW, bei der Versicherung mit der
Polizzennummer 2635368 - 0 der Tochter des BW zu. Aktenvermerklich
ist weiters festgehalten, dass der BW noch geänderte Versicherungspolizzen
vorlegen wird.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 21. Juni 2004
anerkannte das FA für das Jahr 2001 einen Unterhaltsabsetzbetrag in
Höhe von 7.350,-- S, für das Jahr 2002 und 2003 einen
Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 611,40 €. Dies mit
folgender Begründung: "Da Sie trotz Aufforderung die noch
benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend
gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die
Beweismittel vorlagen. Wird das Ausmaß des gesetzlichen Unterhaltes
durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag
nur für die Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle
Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Da Sie Ihrer gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung für Ihre Tochter Pia nicht zur Gänze
nachgekommen sind, konnte der Unterhaltsabsetzbetrag nur für sechs Monate
anerkannt werden."
Am 20. Juli 2004 stellt der BW den Antrag auf
Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Begründend führte er aus, dass er hinsichtlich des
Zahlungsnachweises des Unterhaltes die erforderlichen Unterlagen seitens der
Bank bzw. der Versicherung, aus denen hervorgeht, dass seine beiden Kinder im
Er- und Ablebensfall bezugsberechtigt seien, nach Erhalt sofort vorlegen
werde.
In der Folge legte der BW zwei neue Versicherungspolizzen
mit folgendem wesentlichen Inhalt in Kopie
vor: Lebensversicherungsvertrag, Polizzennummer: 4059802 - 1
(Versicherungsnehmer: Tochter des BW, versicherte Person: BW), bzw.
Polizzennummer: 4059888 - 0 (Versicherungsnehmer Sohn des BW, versicherte
Person: BW), Er- und Ableben, Tarif RV402/10, mit Gewinnbeteiligung. Oberhalb
der im einzelnen aufgezählten Versicherungsleistungen ist beiden
Lebensversicherungsverträgen Folgendes zu
entnehmen: "Die vorliegende
Polizzenausfertigung gilt ab dem 1.10.2004." Ein weiterer
Unterschied zu den zwei bereits ursprünglich vorgelegten Polizzen besteht
in der ausgewiesenen Bezugsberechtigung: Bezugsberechtigt sind bei den
geänderten Lebensversicherungen sowohl im Er- als auch im Ablebensfall die
Kinder des BW (anders als bisher: im Erlebensfall der BW, im Ablebensfall: die
Kinder).
Mit Berufungsvorlage vom 3. August 2004 wurden
die gegenständlichen Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz
1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt
lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen
Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350,-- S bzw.
25,50 € monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für
das zweite Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag von 525,-- S bzw.
38,20 € und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von
700,-- S bzw. 50,90 € monatlich zu. Erfüllen mehrere
Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den
Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
"Der
Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts
geknüpft.
Liegt eine
behördliche Festsetzung (Gericht oder Jugendamt) der Unterhaltsleistung
nicht vor, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jeden Kalendermonat zu,
in dem der
vereinbarten
Unterhaltsverpflichtung in vollem
Ausmaß
nachgekommen wurde und die
von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden
(LStR 2002, Rz 801). Werden dagegen
unvollständige
Zahlungen
und Zahlungen unter den
Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so
viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung
ermittelt werden kann. Wurde der Unterhalt von einer Behörde festgesetzt
und kommt der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung in vollem
Ausmaß nach, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu,
unabhängig davon, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung
festgesetzt wurde" (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, II, Tz 44 zu
§ 33).
Da, wie obenstehend ausgeführt, die Anerkennung des
Unterhaltsabsetzbetrages an die tatsächliche Leistung des Unterhalts
geknüpft ist, hat das FA in der Begründung zu den
Berufungsvorentscheidungen zu Recht den Standpunkt vertreten, dass der
Zahlungsnachweis in allen Fällen durch Vorlage schriftlicher Unterlagen
(Einzahlungsbeleg, Empfangsbestätigung) zu erfolgen hat. Weiters hat
das FA in der Begründung der Berufungsvorentscheidungen richtigerweise
dargelegt, dass der volle Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu
gewähren ist, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung
ermittelt werden kann.
Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die
tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur
für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle
Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. So steht daher z.B. bei Zahlung des
halben Unterhalts für ein Kalenderjahr der
Unterhaltsabsetzbetrag nur für
sechs Monate zu. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrages (die
Gewährung eines Teilbetrages von 25,50 € bzw. 38,20 € oder
50,90 € bzw. den entsprechenden Schillingbeträgen) hat nicht zu
erfolgen.
Im gegenständlichen Fall hat sich der BW. mittels
gerichtlichem Vergleich zu einer jährlichen Unterhaltsleistung für
seine beiden minderjährigen Kinder in Höhe von insgesamt
108.000,-- S je Kalenderjahr (= 12 x 5.000,-- S plus 12 x
4.000,-- S, zusammen 9.000,-- S je Monat) verpflichtet. Ein
belegmäßiger Nachweis erfolgte laut Feststellungen der
Abgabenbehörde erster Instanz (Aktenvermerk vom 30. April 2004)
jedoch nur für Zahlungen iHv 7.000,-- S monatlich, also von
84.000,-- S jährlich. Dieser Betrag entspricht einer Zahlung des
monatlich zu entrichtenden Betrages für zwei Kinder iHv 9.000,-- S
für einen Zeitraum von neun Monaten (84.000,-- S geteilt durch
9.000,-- = 9,33).
Für das Jahr 2001 ergibt sich daher ein zu
berücksichtigender Unterhaltsabsetzbetrag von 7.875,-- S (9 x
350,-- S für das erste Kind plus 9 x 525,-- S für das zweite
Kind); für die Jahre 2002 und 2003 ergibt sich pro Jahr ein zu
berücksichtigender Betrag von
573,30 € (9 x 25,50 € für das erste Kind
plus 9 x 38,20 € für das zweite Kind).
Da das FA ihren Berufungsvorentscheidungen für das
Jahr 2001 einen Unterhaltsabsetzbetrag iHv 7.350,-- S (anstatt richtig: iHv
7.875,-- S) und für die Jahre 2002 und 2003 je einen
Unterhaltsabsetzbetrag iHv 611,40 € (anstatt richtig: je
573,30 €) zugrunde legte, sind diese rechnerisch unrichtig und durch
die von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu erlassende
Berufungsentscheidung zu korrigieren.
Wenn nun der BW in seiner Berufung und in seinem
Vorlageantrag indirekt durch das Beibringen von Versicherungspolizzen vorbringt,
dass er die Unterhaltsleistung in den berufungsgegenständlichen Jahren
- zumindest zum Teil - durch das zusätzliche Bedienen von
Lebensversicherungsverträgen, durch die für die Kinder eine
Kapitalansparung erfolge, in voller Höhe erbracht habe, so hat dies keinen
Einfluss auf die Berufungsentscheidung. Zum Ersten waren in den
Berufungsjahren die Kinder nur im Ablebensfall des BW bezugsberechtigt, im
Erlebensfall wäre die Vertragssumme an den BW selbst gefallen. Die
Tatsache, dass der BW die bestehenden Lebensversicherungsverträge durch
neue ersetzte, die nunmehr ein Bezugsrecht der Kinder sowohl im Er- als auch im
Ablebensfall vorsehen, ändert an der rechtlichen Beurteilung ebenfalls
nichts; deshalb, da diese Polizzen erst ab 1. Oktober 2004 -
also nach dem Berufungszeitraum - Gültigkeit erlangten.
Des Weiteren ist hinsichtlich des Differenzbetrages
zwischen der vollen Unterhaltspflicht und dem tatsächlich bezahlten,
belegmäßig nachgewiesenen Unterhaltsbetrag zu bemerken, dass die
Erbringung der vollständigen Unterhaltsleistung durch die Kindesmutter im
Gerichtswege durchsetzbar wäre. Die Bedienung der
Lebensversicherungsverträge durch den BW für seine beiden Kinder
stellt eine freiwillige Leistung dar, die für die Bemessung der Höhe
des Unterhaltsabsetzbetrages keine Berücksichtigung finden
kann. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass laut ABGB der
Unterhalt für die Deckung der Lebensverhältnisse der Kinder und nicht
zum Zweck der Vermögensansparung für diese zu leisten ist.
Aus den obenstehend angeführten Gründen ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 11.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0733-L/04
- Stammnummer
- 18970
- Gültig
- 11.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF