Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0384-I/05
Grenzgängerabsetzbbetrag führt zu keiner Erstattung der Negativsteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-I/05vom 11.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 24. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 1. März 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die in Österreich wohnhafte Berufungswerberin erzielte
im Jahr 2002 als Grenzgängerin nach Deutschland Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Die Einkommensteuer für 2002 errechnete
sich "nach Abzug aller Absetzbeträge" mit -973,19 € (Bescheid
vom 1.3.2004 betreffend Einkommensteuer für 2002). Dieser Betrag sei
gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 nicht
erstattungsfähig.
In der gegen den genannten Bescheid erhobenen Berufung
wurde die "Refundierung der Negativsteuer" beantragt. Aus der
Textierung in § 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, wonach sich der
Grenzgängerabsetzbetrag um den zu berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag vermindere, ergebe sich, dass Grenzgängern eine
Negativsteuer zustehe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
10.1.2005 als unbegründet abgewiesen. Da die Einkünfte der
Berufungswerberin als Grenzgängerin nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen
und keinen Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag begründen würden,
komme die begehrte Steuererstattung nicht in Betracht.
Die Berufungswerberin beantragte fristgerecht die Vorlage
der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 8 EStG 1988 ist negative
Einkommensteuer gutzuschreiben, wenn ein Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag oder den
Arbeitnehmerabsetzbetrag besteht.
Die Absetzbeträge, die gutgeschrieben werden
dürfen, sind in § 33 Abs. 8 EStG 1988 taxativ aufgezählt. Nicht
genannte Absetzbeträge führen zu keiner Gutschrift. Sie mindern nur
eine positive errechnete Steuer (Doralt,
EStG6, Tz 65 zu §
33).
Der Berufungswerberin stand im Berufungsjahr weder der
Alleinverdiener- noch der Alleinerzieher- noch der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu.
Die Voraussetzungen für eine Steuergutschrift gemäß
§ 33
Abs. 8 EStG lagen daher nicht vor.
Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der
Berufungswerberin auch nicht aus § 33 Abs. 5 EStG 1988. Danach steht einem
Steuerpflichtigen ein Arbeitnehmerabsetzbetrag zu, wenn Einkünfte aus einem
bestehenden Dienstverhältnis bezogen werden und diese Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen. Nichtselbständige Einkünfte eines
Grenzgängers werden aber im Wege der Veranlagung erfasst. Durch den zweiten
Satz in § 33 Abs. 5 EStG 1988 soll nur die Inanspruchnahme von
Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag nebeneinander ausgeschlossen
werden.
Zur in der Berufung geäußerten Ansicht,
Arbeitnehmer- und Grenzgeängerabsetzbetrag seien gleichzusetzen, sei noch
Folgendes festgehalten:
Nach den EB zum Einkommensteuergesetz soll der
Arbeitnehmerabsetzbetrag die Nachteile ausgleichen, die sich für
Arbeitnehmer aus der besonderen Erhebungsform der Lohnsteuer gegenüber der
veranlagten Einkommensteuer ergeben (Zinsennachteil durch zeitnahe Entrichtung).
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die keinem
Lohnsteuerabzug unterliegen (zB Arbeitnehmerausländischer Arbeitgeber) wird
kein Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt. Die Grenzgänger sind
damit jenen Personen gleichgestellt, welche ebenfalls zur Einkommensteuer
veranlagt werden (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, Tz 17 zu § 33 EStG
1988).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-I/05
- Stammnummer
- 18965
- Gültig
- 11.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF