Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0545-G/05
Kapitalisierungsfaktor bei einer Gegenleistungsrente; Tatbestandsvoraussetzung für eine Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0545-G/05vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat die Rentenberechtigte zum Zeitpunkt des Beginnes der Rentenzahlung ihr 80. Lebensjahr vollendet (hier 80 Jahre und 3 Monate) so ist das Einfache des Wertes der einjährigen Nutzung anzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Hans
Winter, Wirtschaftstreuhänder, 8010 Graz, Maygasse 3/1, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. August 2005 betreffend
Abweisung des Antrages gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 vom
8. Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat im Jahr 1992 ein privates
Grundstück gegen Rentenzahlung (beginnend mit dem 1. Jänner 2002)
veräußert. Für das Jahr 2003 erklärte sie sonstige
Einkünfte in Höhe von € 65.405,55.
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß
mit Bescheid vom 8. Oktober 2004. In der Folge wurde am
12. Juli 2005 vom steuerlichen Vertreter der Bw. der Antrag auf
Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299 BAO im Wesentlichen
mit folgender Begründung gestellt:
Im Kaufvertrag vom 24. Jänner 1992, abgeschlossen
zwischen der Bw. als Verkäuferin und der Käuferin, der S.B, sei
festgehalten worden, dass sich der Kaufpreis in Höhe von
S 13,500.000,00 aus einem Barkaufpreis und einer Kaufpreisrente von
monatlich S 75.000,00 beginnend mit 1. Jänner 2002 längstens
bis zum 1. Dezember 2011 zusammensetze.
Im Jahr 2002 seien keine Rentenbeträge angesetzt
worden, da für die Ermittlung des Barwertes für Zwecke, ob eine nicht
betriebliche Kaufpreisrente gemäß
§ 29 Z 1
EStG 1988 steuerpflichtig sei, die Vorschriften des § 16
Abs. 2 BewG 1955 i.d.F. vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 anzuwenden
seien.
Im Jahr 2003 sei irrtümlich der Rentenfaktor 1
angewendet worden, obwohl die Bw. das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet
gehabt habe und daher richtigerweise der Rentenfaktor 3 anzuwenden gewesen
wäre.
Bei Erstellung des Jahresabschlusses 2004 - so der
steuerliche Vertreter weiter - sei bei der Kontrolle des Rentenfaktors
festgestellt worden, dass gemäß Tz 7021 bzw. nunmehr 7021a der
Einkommensteuerrichtlinien, bei Personen, die über 75 Jahre und unter 81
Jahre alt sind, der Rentenwert durch Multiplikation des Jahreswertes der Rente
mit dem 3-fachen Wert zu ermitteln sei. Das bedeute im Fall der Bw., dass im
Jahr 2003 noch keine Kaufpreisrente versteuert werden müsse.
Das Finanzamt wies das Begehren auf Bescheidaufhebung mit
der Begründung ab, dass die Bw. zum Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung am
1. Jänner 2002 das 80. Lebensjahr bereits vollendet gehabt
hätte.
In der dagegen gerichteten Berufung hielt der steuerliche
Vertreter der Bw. entgegen, dass die Bw. zum Zeitpunkt der ersten Ratenzahlung
am 1. Jänner 2002 80 Jahre alt gewesen wäre, und begründete
dies wie folgt:
"In § 16 Abs. 2 BewG ist nicht von der
Vollendung des 80. Lebensjahres die Rede, sondern von einem Alter von mehr
als 80 Jahren, das bedeutet, unsere Klientin müsste 81 oder mehr Jahre
alt sein, um den Rentenfaktor 1 anzuwenden. Bei einem Alter von mehr als 75 bis
80 Jahren ist gem. § 16 Abs. 2 BewG das Dreifache des Wertes der
einjährigen Nutzung anzunehmen. Unsere oben angeführte Klientin ist
nicht mehr als 80 Jahre, sondern genau 80 Jahre alt. Mathematisch gesehen
bedeutet mehr als 80 immer größer als 80, das heißt 81 Jahre
und mehr. Nach dem neuen Rentenerlass vom 17. Dezember 2003 wird bei der
Altersberechnung das maßgebliche Lebensalter nach dem nächstgelegenen
Geburtstag auf ganze Jahre berechnet."
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Z 1 EStG 1988
(BGBl. I Nr. 106/1999) sind sonstige Bezüge wiederkehrende Bezüge,
soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 6 gehören. Werden die wiederkehrenden Bezüge als
Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
geleistet, gilt Folgendes:
Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit
steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den
kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16. Abs. 2 und 4
des Bewertungsgesetzes 1955 ) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist
auf den Zeitpunkt des Beginnes der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu
ermitteln.
Gegenleistungsrenten oder Kaufpreisrenten sind Renten, die
als Gegenleistung für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes, einer
Mehrzahl von Wirtschaftsgütern oder eines Sachinbegriffes gezahlt werden,
die also den Kaufpreis für das Wirtschaftsgut oder die
Wirtschaftsgüter darstellen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 29 Tz 2).
Handelt es sich um eine Rente auf bestimmte Zeit
(Zeitrente), so gilt als Gegenwert gemäß
§ 15 Abs. 1 BewG
(Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I, Nr. 71/2003) die Summe der
einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter
Berücksichtigung der Jahreszinsen, wobei von einem Zinssatz von 5,5 %
auszugehen ist. Handelt es sich jedoch um - wie im vorliegenden Fall - eine
Kombination zwischen Zeit- und Leibrente im Sinne einer
Höchstlaufzeitrente, so darf gemäß
§ 15 Abs. 1
letzter Satz der nach § 16 leg.cit. zu berechnende Kapitalwert nicht
überschritten werden.
Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall die
Rentenbewertung noch durch bloße Barwertfaktoren nach § 16
Abs. 2 BewG aF anzuwenden ist.
§ 16 Abs. 2 BewG 1955 (BGBl. Nr. 172/1971)
lautet:
Als Wert ist anzunehmen bei einem Alter des
Empfängers
1. bis zu 15 Jahren das
18fache .........................
11. von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache
12. von mehr als 80 Jahren das Einfache des Wertes der
einjährigen Nutzung.
Wie in der Berufung der Bw. zitiert wird, bestimmt sich der
Wert von Renten nach dem Lebensalter, und zwar nach dem vollendeten Lebensalter
(Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage, Rz 139).
Die Bw. ist am 10. Oktober 1921 geboren und hat
daher bereits am 10. Oktober 2001 ihr 80. Lebensjahr vollendet. Zum
Zeitpunkt 1. Jänner 2002 (Beginn der Rentenzahlung) war die Bw. 80
Jahre 2 Monate und 21 Tage und hat somit den Tatbestand des § 16
Abs. 2 Z 12 BewG aF. eindeutig erfüllt.
Die Tatbestandsvoraussetzung für eine
Bescheidaufhebung nach § 299 BAO idF des RmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002 liegt
daher nicht vor.
Es war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 9.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0545-G/05
- Stammnummer
- 18952
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF