Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0298-F/04
Strittig ist die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0298-F/04vom 07.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Mag. Claudia Mauthner, Bernd Feldkircher, Wirtschaftskammer und Dr.
Klaus Holbach, Arbeiterkammer, im Beisein der Schriftführerin Veronika
Pfefferkorn über die Berufung des Bw., D., H.-Straße 55g, vertreten
durch die Freyenschlag-Ganner-Halbmayr-Mitterer SteuerberatungsgmbH,
4020 Linz, Pillweinstraße 30, vom 3. Mai 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch OR Dr. Dietmar Schorn, vom
12. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 sowie
Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2004 und die
Folgejahre nach der am 5. Oktober 2005 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die angefochtenen Bescheide und
die Berufungsvorentscheidungen werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr.
1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist in Österreich für den in der Schweiz
ansässigen B.FEG. als Missionar tätig und bezog im Streitjahr aus
dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Einkommensteuererklärung 2002 war der
Dienstvertrag des Bw. beigefügt, nach der dieser nach Abzug der Schweizer
Sozialversicherung ein Gehalt in Höhe von 1.639,00 € brutto 14
Mal jährlich erhält. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung
(Formular E 17) 2002 war ein Bruttolohn in Höhe von 39.732 CHF
(inklusive Ferien- und Weihnachtsgeld und vor Abzug der Schweizer
Sozialversicherungsbeiträge) angeführt.
Dem Finanzamt Feldkirch lag jedoch ein im Zuge des
Berufungsverfahrens gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für
2002 und die Folgejahre beigebrachtes Schreiben des Arbeitgebers des Bw. vor, in
dem dieser der Ausgleichskasse des Kantons Bern für Zwecke der Festsetzung
der Alters- und Hinterlassenenversicherungs-(AHV)Beiträge bestätigte,
dass der Bw. im Jahr 2002 einen Bruttolohn in Höhe von 48.645,90 CHF
erhalten habe.
Dem Bw. wurde daher mit Ergänzungsersuchen des
Finanzamtes Feldkirch vom 4. Dezember 2003 vorgehalten, dass der von
ihm eingereichte Jahreslohnzettel und das vom ihm übermittelte Schreiben
seines Arbeitgebers bezüglich der Bemessungsgrundlage der
AHV-Beiträge erheblich differierten. Diese Differenz sei für das
Finanzamt nicht nachvollziehbar. Der Bw. wurde daher nochmals um
Übermittlung einer AHV-Bestätigung der AHV-Anstalt Genf, aus der sein
Arbeitgeber und die Bemessungsgrundlage für die AHV-Beiträge der
Jahre 1992 bis 2002 zu ersehen seien, ersucht. Zudem wurde dem Bw. mitgeteilt,
nach den Informationen des Finanzamtes habe er in den Jahren 1992 bis 2002 im
Durchschnitt 70.000,00 CHF (46.900,00 €) an Bruttolohn erhalten.
Sollte daher seitens des Bw. keine Vorlage der erbetenen und auf Grund der obig
dargelegten Differenzen unerlässlichen Bestätigung erfolgen, werde die
Bemessungsgrundlage geschätzt.
Nach Erlassung eines Erinnerungsschreibens mit Androhung
einer Zwangsstrafe in Höhe von 150,00 € für den Fall der
Nichtbeibringung übermittelte der Bw. mit Schreiben vom
14. Januar 2004 einen Auszug seines individuellen AHV-Kontos, welches
die Jahre 1983 bis einschließlich 2002 umfasste. Ergänzend wurde
ausgeführt, 40% des an den Bw. in den Jahren 1992 bis 2001 bezahlten
Gehaltes entfalle auf die Ehefrau des Bw.. In diesen Jahren seien die
Gehälter der Ehegatten noch nicht aufgeteilt gewesen, obwohl eine
entsprechende Arbeitsaufteilung bestanden habe.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2004 wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit 5.323,75 € festgesetzt. Das
Finanzamt zog dabei als Grundlage für die Höhe der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit die im beigebrachten Auszug aus dem individuellen
AHV-Konto des Bw. enthaltenen Angaben bzw. die im Schreiben des Arbeitgebers des
Bw. vom 23. Januar 2003 angeführte
AHV-Beitrags-Bemessungsgrundlage heran. Mit selbem Datum wurde weiters ein
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 und die Folgejahre erlassen,
der auf der Veranlagung 2002 beruhte.
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb verlängerter
Berufungsfrist wegen zu hohen Ansatzes der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bzw. zu hoch festgesetzter Vorauszahlungen
für 2004 und die Folgejahre zeitgerecht Berufung erhoben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Veranlagung
basiere zwar auf den im Formular L 17 (richtig: E 17) enthaltenen Angaben, dem
Bw. seien jedoch in realiter keine Beträge in dieser Höhe zugeflossen
(richtigerweise ist im Formular E 17 ein Bruttobetrag von 39.732,00 CHF
ausgewiesen, und die Veranlagung basierte auf dem der gesetzlichen AHV bekannt
gegebenen Bruttolohn von 48.645,90 CHF). Aus der beiliegenden Aufstellung
der Lohnbuchhaltung und dem Schreiben vom 18. Februar 2004 sei zu
entnehmen, dass ein Betrag in Höhe von 8.914,00 CHF einbehalten und
vom Bw. nur gegen Vorlage von Spesenbelegen beansprucht habe werden können.
Der tatsächlich zugeflossene Bruttobetrag habe inklusive Sonderzahlungen
und Sozialversicherung somit lediglich 39.732,00 CHF betragen. Es werde
daher beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2002 insofern abzuändern, als
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 39.732,00 CHF
abzüglich der zwei Sonderzahlungen von je 3.300,00 CHF und
abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen angesetzt würden. Weiters
werde beantragt, die Vorauszahlungen für 2004 und die Folgejahre anstelle
von 5.802,88 € mit 4.100 € festzusetzen. Zudem werde
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In dem dem Berufungsschriftsatz beigelegten Schreiben des
BFEG in der Schweiz vom 18. Februar 2004, wurde
berufungsgegenständlich wesentlich bestätigt, dass der Bw. im Jahr
2002 ein Gehalt in Höhe von 39.732,00 CHF bezogen habe, und dass es
sich bei der mit der AHV abgerechneten Lohnsumme um ein fiktives Gehalt zur
Besserstellung in der Sozialversicherung handle. Dem Bw. werde maximal das im
Dienstvertrag vom Januar 2002 vereinbarte Gehalt ausbezahlt, somit 14 Mal
je 1.639 €. Die Auszahlungen und die Differenz zwischen AHV-Lohn und
den effektiven Zahlungen seien in der Buchhaltung des BFEG ausgewiesen und
könnten bei Bedarf überprüft werden.
Der dem Berufungsschriftsatz beigelegten Aufstellung der
Lohnbuchhaltung für 2002 zufolge wurde je Monat vom Bruttogehalt
(3.570,00 CHF) neben den Sozialversicherungsbeiträgen unter dem Titel
"Spesen" ein sich zwischen 722,10 CHF (Februar) und 764,70 CHF (Mai)
bewegender Betrag in Abzug gebracht, sodass sich ein Nettogehalt in CHF
errechnete, das umgerechnet jeweils einem Betrag von 1.639,00 €
entsprach.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom
5. August 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In
der gesondert zugestellten Begründung wurde, verweisend auf ein bereits
anlässlich der Berufung gegen die Festsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 ergangenes
Ergänzungsersuchen ausgeführt:
Nach den Ausführungen im Berufungsschriftsatz handle
es sich bei der mit der gesetzlichen Schweizer AHV abgerechneten Lohnsumme um
ein fiktives Gehalt zur Besserstellung in der Sozialversicherung. Aus dem bei
der AHV geführten individuellen Konto des Bw. ergebe sich jedoch, dass der
B.FEG. als Arbeitgeber des Bw. ab Oktober 1991 der gesetzlichen AHV
beträchtliche Bruttolohnsummen gemeldet habe. Nach den Angaben des Bw.
handle es sich bei diesen Bruttolohnsummen um Spesenersatz und freiwillige
Spenden, welche im Jahr 2001 einem Bruttolohn in Höhe von
73.680,00 CHF entsprochen hätten. Nach den Informationen des
Finanzamtes würde der im Jahre 2001 der AHV gemeldete Bruttolohn in etwa
jenem durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechen, bei welchem die
gesetzliche Höchstpension in Höhe von 2.000,00 CHF bezogen werden
könnte. Somit hätten die der AHV gemeldeten Spesenersätze und
freiwilligen Spenden bereits in der Vergangenheit für den Bezug der
Höchstrente, welche in der Schweiz ausbezahlt werde, ausgereicht. Für
das Finanzamt sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Lohn für Zwecke
der abzuführenden Beiträge an die gesetzliche AHV noch einmal
freiwillig und ohne Nennung im Dienstvertrag fiktiv erhöht worden sei.
Im Dienstvertrag des Bw. sei festgesetzt, dass der Bw.
für seine Tätigkeit nach Abzug der Schweizer Sozialversicherung ein
Gehalt von 1.639,00 € brutto 14 mal jährlich erhalte, womit auch
sämtliche gesetzlich zulässigen Überstunden abgegolten seien.
Nach den Informationen des Finanzamtes sei der steuerrechtliche Begriff des
Bruttolohnes und des (ausbezahlten) Nettolohnes in Österreich und der
Schweiz gleich definiert. Aus der dem Berufungsschriftsatz beigelegten
Aufstellung der Lohnbuchhaltung gehe hervor, dass der Arbeitgeber des Bw. von
vorneherein einen monatlich nur minimal differierenden Spesenabzug vorgenommen
habe. Das Finanzamt könne in diesem Zusammenhang das Argument des
Arbeitgebers des Bw. - "bei der mit der gesetzlichen Schweizer AHV
abgerechneten Lohnsumme handle es sich lediglich um ein fiktives Gehalt zur
Besserstellung in der Sozialversicherung" - nicht nachvollziehen, da der
Begriff des Bruttolohnes für Zwecke der Schweizer AHV in der Schweizer
Gesetzgebung eindeutig umschrieben sei. Tatsächlich würden dem Bw.
laut vorgelegtem Lohnkonto von seinem Arbeitgeber von vorneherein monatlich
nahezu gleich hohe sogenannte "Spesen" abgerechnet. Das Finanzamt sei der
Auffassung, es handle sich dabei steuerrechtlich um eine Einkommensverwendung.
Anders sei eine fiktive Bruttolohnmeldung an die gesetzliche AHV nicht
erklärbar. In diesem Licht gesehen entsprächen die Angaben des
Arbeitgebers des Bw. im Formular E 17 nicht den realen Gegebenheiten. Es mangle
an erklärenden Hinweisen in der Steuererklärung bzw. an
Erläuterungen. Nach der Erfahrung des Finanzamtes sei den Angaben, die ein
Arbeitgeber gegenüber der gesetzlichen Schweizer AHV tätigt, eher
Glauben zu schenken, als den Angaben, die gegenüber einem
ausländischen Finanzamt getätigt werden. Diesbezüglich werde auf
das Schreiben vom 2. Dezember 2002 verwiesen, mit dem das Finanzamt
dem steuerlichen Vertreter des Bw. mitgeteilt habe, ob gegenständlich eine
Steuerbefreiung zum Tragen komme, habe die österreichische
Finanzbehörde nach Offenlegung der Einkünfte ausschließlich nach
dem österreichischem Einkommensteuergesetz zu beurteilen.
Unter Berücksichtigung aller obig angeführten
Fakten werde daher das Einkommen des Bw. vom Finanzamt anhand des an die
gesetzliche AHV bekannt gegebenen Bruttolohnes geschätzt, zumal dieser Lohn
aufgrund des stattgefundenen Ermittlungsverfahrens (siehe dazu auch die
Feststellungen anlässlich der Festsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen 2002) eher der Wirklichkeit entspreche, als die
ohne weitere Erläuterungen getätigten Angaben des Bw. in seiner
Steuererklärung bzw. das Vorbringen in der Berufung, "der an die
gesetzliche Schweizer AHV gemeldete Bruttolohn sei fiktiv".
Soweit sich die Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2004 sowie die Folgejahre richte,
werde angemerkt, Basis für die Berechnung dieser Vorauszahlungen seien die
Grundlagen des Einkommensteuerbescheides 2002. Da diese Grundlagen, wie obig
ausgeführt, seitens des Finanzamtes als zutreffend erachtet würden und
die Berufung gegen diesen Bescheid lediglich mit der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid begründet worden sei, sei die Berufung auch
insofern abzuweisen.
Für den Fall einer Verfahrensfortführung werde
der Bw. bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter ausdrücklichem
Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht von Steuerpflichtigen bei
Sachverhalten, die ihre Wurzel im Ausland hätten, um Vorlage der
angesprochenen "Spesenabrechnungen" im Original ersucht. Sollten zusätzlich
weitere Anträge gestellt werden, seien vom Bw. auch diesbezüglich alle
erforderlichen Unterlagen, weiters sämtliche Bankkontoauszüge
einschließlich jener seiner Ehegattin samt den dazugehörigen Belegen
für das Jahr 2002 im Original vorzulegen.
Mit Schreiben vom 9. September 2004 (eingegangen
am 13. September 2004) stellte die steuerliche Vertretung des Bw. einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und verwies auf das bisherige Vorbringen. Ergänzende
Angaben wurden nicht erstattet.
Der unabhängige Finanzsenat hat den Bw. mit Vorhalt
vom 27. Mai 2005 unter Verweis auf sein Berufungsvorbringen, "der ihm
im Jahr 2002 tatsächlich zugeflossene Bruttolohn inklusive Sonderzahlungen
und Sozialversicherung habe lediglich 39.732,00 CHF betragen und der in der
Lohnbuchhaltung seines Arbeitgebers unter "Spesen" ausgewiesene Betrag in
Höhe von 8.914,00 CHF habe nur gegen Vorlage von Spesenbelegen
beansprucht werden können, über die monatlich separat abgerechnet
worden sei", um Bekanntgabe der Natur dieser Spesen (beispielsweise
Auslagenersatz für PKW-Kosten, Bürokosten) sowie um Vorlage der
Spesenbelege ersucht. Erläuternd wurde ausgeführt, die
Berufsausführungen des Bw. würden zwar durch das vorgelegte Schreiben
des BFEG in der Schweiz mit dem Titel "Bemerkungen zu den Gehaltsabrechnungen
der Europamissionare" untermauert, um dem unabhängigen Finanzsenat ein
richtiges, vollständiges und insbesondere klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen, sei jedoch die
Vorlage der erbetenen Unterlagen unerlässlich.
Nach Stellung mehrerer Fristverlängerungsersuchen
für die Beibringung der Spesenbelege wurden diese erst in der am
5. Oktober 2005 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
vorgelegt. Der Bw. bekräftigte, dass er lediglich 39.732,00 CHF
Bruttolohn erhalten habe. Die monatlichen Spesenersätze seien ihm
tatsächlich ausbezahlt worden, aber nur gegen Vorlage entsprechender
Belege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich steht außer Streit, dass der Bw.
dem Grunde nach im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Strittig
ist lediglich die Höhe dieser Einkünfte.
Bei der Sachverhaltsermittlung steht die sich insbesondere
aus § 115 BAO ergebende amtliche Ermittlungspflicht neben der
sich aus § 119 BAO ergebenden Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht der Partei. Die Partei kommt ihrer Mitwirkungspflicht durch
Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. Sie hat der
Behörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein
klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen
Umständen zu verschaffen. Haben Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland, dann liegt - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Feldkirch dargelegt wurde, die insofern als Vorhalt anzusehen ist -
nach der Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei, welche
eine Beweismittelbeschaffungspflicht sowie eine Vorsorgepflicht beinhaltet, und
eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht vor. Die
sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht
hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der
Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland. Eine erhöhte
Mitwirkungspflicht besteht aber auch dann, wenn ungewöhnliche
Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann,
oder wenn Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens in Widerspruch stehen.
Der unabhängige Finanzsenat hegt im Hinblick auf die
Feststellungen des Finanzamtes, die vorgelegten Unterlagen sowie die
Ausführungen des Bw. in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel
daran, dass es sich bei den strittigen Spesenersätzen um in die
Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehende Einkommensteile handelt, und folgt
insofern den Feststellungen des Finanzamtes.
Das Finanzamt hat jedoch keine Ermittlungen darüber
angestellt, ob und in welcher Höhe den Spesenersätzen gegebenenfalls
abzugsfähige Werbungskosten gegenüberstehen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren
abschließende Formalentscheidung zu treffen hat, die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können.
Die Durchführung der oben aufgezeigten, bislang
unterlassenen Ermittlungen ist ohne Zweifel von wesentlicher Bedeutung für
die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens des Jahres 2002, sodass ein
Vorgehen im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO angezeigt ist.
Nachdem seitens der Parteien keine Einwendungen gegen eine beabsichtigte
Aufhebung des Bescheides erhoben wurden, ist eine allfällige Verletzung
berechtigter Parteiinteressen durch die Zurückverweisung an die
Abgabenbehörde erster Instanz nicht erkennbar und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die
für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte
Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat (§ 289 Abs. 1 BAO).
Der Bw. wird im weiteren Verfahren anhand geeigneter
Unterlagen den Nachweis zu erbringen haben, ob und in welcher Höhe den
Spesenersätzen abzugsfähige Werbungskosten
gegenüberstehen.
Feldkirch,
am 7. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0298-F/04
- Stammnummer
- 18935
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF