Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3876-W/02
Die Frage war, ob auch das Gebäude übergeben wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3876-W/02vom 07.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.U., M., vertreten durch Herrn
D.L., gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 15. Mai 2002 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom
24. April 2002 hat Herr E.U. sen. seine Landwirtschaft in MM. an seinen
Sohn Herrn E.U. jun., dem Berufungswerber, übergeben. Neben dem
Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb wurde für die
übergebenen Liegenschaften auch ein Wohnungswert in der Höhe von
€ 13.081,11 festgestellt.
Mit Bescheid vom
15. Mai 2002 hat das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien dem Berufungswerber für diesen Erwerbsvorgang eine
Schenkungssteuer in der Höhe von € 2.081,37 vorläufig
vorgeschrieben. Der steuerlich maßgebliche Wert der Grundstücke wurde
dabei mit dem dreifachen Wohnungswert angesetzt.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass für den
gegenständlichen Übergabsvertrag der § 15a des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes anzuwenden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Juli 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde diese Abweisung damit, dass im Sinne des § 33 BewG ein
Wohnungswert als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen
zuzurechnen sei. Die Befreiung des § 15a ErbStG könne für den
Wohnungswert nicht gewährt werden, da dieser nicht der Einkunftserzielung
im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes diene.
Für den landwirtschaftlichen Teil der Übergabe sei ohnedies die
Befreiung nach § 15a ErbStG gewährt worden.
In dem Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
eingewendet, dass der Übergeber das Wohngebäude, für welches der
gegenständliche Wohnungswert errechnet wurde, nicht übergeben habe und
es sei daher dieser Wohnungswert nicht der Schenkungssteuer zu
unterwerfen.
Mit Vorhalten vom
21. Oktober 2003 und 2. November 2004 wurde der Berufungswerber
aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass das Wohngebäude, für
welches der Wohnungswert errechnet wurde, nicht übergeben
wurde.
Zu dem Vorhalt vom
21. Oktober 2003 wurde am 29. Oktober 2003 eine Kopie einer
Vermessungsurkunde übersendet. Aus dieser Urkunde ist zu ersehen, dass ein
neues Grundstück entstehen sollte. Zu diesem Zeitpunkt war im Grundbuch der
übergebenen Landwirtschaft auch noch angemerkt, dass eine Änderung der
Fläche in Vorbereitung sei. Eine grundbücherliche Durchführung
dieser Vermessungsurkunde erfolgte bis zum heutigen Tag nicht.
Der letzte Vorhalt vom 2. November 2004 wurde bis zum
heutigen Tag noch nicht beantwortet. Bemerkt wird, dass im Grundbuch die
Anmerkung, dass eine Änderung der Fläche in Vorbereitung sei, heute
nicht mehr aufscheint.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund dieses Sachverhaltes
ist anzunehmen, dass der Berufungswerber kein Interesse mehr zeigt, im Sinne des
Berufungsvorbringens vorzugehen. Es erfolgte somit tatsächlich auch die
Übergabe des Gebäudes, für welches der Wohnungswert errechnet
wurde.
Dafür, dass das Vorhaben
im Sinne des Berufungsvorbringens aufgegeben wurde spricht, dass bis zum
heutigen Tag keine Schritte gesetzt wurden, welche auf eine Durchführung
dieser Vermessungsurkunde schließen lassen. Ein Indiz dafür ist, dass
die Anmerkung im Grundbuch, dass eine Änderung der Fläche in
Vorbereitung ist, heute nicht mehr aufscheint.
Weiter spricht für eine Aufgabe dieses Vorhabens, dass
der Vorhalt vom 2. November 2004 bis zum heutigen Tag noch nicht
beantwortet wurde und besonders, dass zum Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung vom 4. Juli 2005 bis zum heutigen Tag noch keine
Stellungnahme abgegeben wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3876-W/02
- Stammnummer
- 18926
- Gültig
- 07.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF