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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3876-W/02

Die Frage war, ob auch das Gebäude übergeben wurde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3876-W/02vom 07.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.U., M., vertreten durch Herrn D.L., gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 15. Mai 2002 betreffend Schenkungssteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Übergabsvertrag vom 24. April 2002 hat Herr E.U. sen. seine Landwirtschaft in MM. an seinen Sohn Herrn E.U. jun., dem Berufungswerber, übergeben. Neben dem Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb wurde für die übergebenen Liegenschaften auch ein Wohnungswert in der Höhe von € 13.081,11 festgestellt. Mit Bescheid vom 15. Mai 2002 hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Berufungswerber für diesen Erwerbsvorgang eine Schenkungssteuer in der Höhe von € 2.081,37 vorläufig vorgeschrieben. Der steuerlich maßgebliche Wert der Grundstücke wurde dabei mit dem dreifachen Wohnungswert angesetzt. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass für den gegenständlichen Übergabsvertrag der § 15a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes anzuwenden sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass im Sinne des § 33 BewG ein Wohnungswert als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen sei. Die Befreiung des § 15a ErbStG könne für den Wohnungswert nicht gewährt werden, da dieser nicht der Einkunftserzielung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes diene. Für den landwirtschaftlichen Teil der Übergabe sei ohnedies die Befreiung nach § 15a ErbStG gewährt worden. In dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde eingewendet, dass der Übergeber das Wohngebäude, für welches der gegenständliche Wohnungswert errechnet wurde, nicht übergeben habe und es sei daher dieser Wohnungswert nicht der Schenkungssteuer zu unterwerfen. Mit Vorhalten vom 21. Oktober 2003 und 2. November 2004 wurde der Berufungswerber aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass das Wohngebäude, für welches der Wohnungswert errechnet wurde, nicht übergeben wurde. Zu dem Vorhalt vom 21. Oktober 2003 wurde am 29. Oktober 2003 eine Kopie einer Vermessungsurkunde übersendet. Aus dieser Urkunde ist zu ersehen, dass ein neues Grundstück entstehen sollte. Zu diesem Zeitpunkt war im Grundbuch der übergebenen Landwirtschaft auch noch angemerkt, dass eine Änderung der Fläche in Vorbereitung sei. Eine grundbücherliche Durchführung dieser Vermessungsurkunde erfolgte bis zum heutigen Tag nicht. Der letzte Vorhalt vom 2. November 2004 wurde bis zum heutigen Tag noch nicht beantwortet. Bemerkt wird, dass im Grundbuch die Anmerkung, dass eine Änderung der Fläche in Vorbereitung sei, heute nicht mehr aufscheint. Über die Berufung wurde erwogen: Auf Grund dieses Sachverhaltes ist anzunehmen, dass der Berufungswerber kein Interesse mehr zeigt, im Sinne des Berufungsvorbringens vorzugehen. Es erfolgte somit tatsächlich auch die Übergabe des Gebäudes, für welches der Wohnungswert errechnet wurde. Dafür, dass das Vorhaben im Sinne des Berufungsvorbringens aufgegeben wurde spricht, dass bis zum heutigen Tag keine Schritte gesetzt wurden, welche auf eine Durchführung dieser Vermessungsurkunde schließen lassen. Ein Indiz dafür ist, dass die Anmerkung im Grundbuch, dass eine Änderung der Fläche in Vorbereitung ist, heute nicht mehr aufscheint. Weiter spricht für eine Aufgabe dieses Vorhabens, dass der Vorhalt vom 2. November 2004 bis zum heutigen Tag noch nicht beantwortet wurde und besonders, dass zum Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung vom 4. Juli 2005 bis zum heutigen Tag noch keine Stellungnahme abgegeben wurde. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 7. Oktober 2005

Normen und Schlagworte

BerufungsvorbringenGrundbuchVermessungsurkunde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3876-W/02
Stammnummer
18926
Gültig
07.10.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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