Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2086-W/04
Anspruchszinsenbescheid an im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Nachforderung gebunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2086-W/04vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine
Linder, Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer über die Berufung der
Bw., vom 24. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 28. Juli 2004 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) nach der am 6. Oktober 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, in Abwesenheit der
Berufungswerberin und ihres steuerlichen Vertreters durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der von der
Betriebsprüfung erlassenen und zu Nachforderungen führenden
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000-2002 setzte das Finanzamt mit Bescheiden
vom 28. Juli 2004 Anspruchszinsen betreffend
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für
den Zeitraum
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in
Höhe von €
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Einkommensteuer
2000
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1.
Oktober 2001 - 28. Juli 2004
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1.371,26
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Einkommensteuer
2001
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1.
Oktober 2002 - 28. Juli 2004
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627,31
|
Einkommensteuer
2002
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1.
Oktober 2003 - 28. Juli 2004
|
588,60
fest.
In der
dagegen am 24. August 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte
die Berufungswerberin (Bw.) die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat und wandte ein, dass diese Bescheide
deshalb rechtswidrig wären, weil sie ihr verfassungsrechtlich
gewährleistetes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzen
würden und überdies kein Sachverhalt vorliege, welcher die
Finanzbehörde berechtigen würde, solche Zinsen vorzuschreiben. Dies
vor allem deswegen, weil alle für die Besteuerung maßgebenden
Umstände bereits bei der Abgabe der Steuererklärungen der jeweiligen
Jahre vollkommen offengelegt und daher der Finanzbehörde bekannt gewesen
wären.
Die
zunächst für den 2. Juni 2005 ausgeschriebene mündliche
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde auf Grund der Vertagungsbitte des
steuerlichen Vertreters der Bw. abberaumt und auf den 6. Oktober 2005
verschoben. Mit Schreiben vom 12. September 2005 teilte Dr. H. mit,
dass die Bw. zu diesem Termin krankheitsbedingt verhindert sei. Da diese aber
unbedingt an der Verhandlung teilnehmen wolle, um die Angelegenheit vor dem
Senat zu erörtern, wurde ersucht, die Verhandlung abermals abzuberaumen,
wobei sich ihr gesundheitlicher Zustand in etwa zwei Monaten verbessern
würde.
Mit
Schreiben vom 15. September 2005 erließ der Unabhängige
Finanzsenat eine nicht abgesondert bekämpfbare verfahrensleitende
Verfügung, mit der der Vertagungsantrag abgewiesen wurde. Begründend
wurde ausgeführt, dass zur Ermittlung des Sachverhaltes das
persönliche Erscheinen der Bw. nicht erforderlich wäre, da die
streitverfangenen Anspruchszinsenbescheide untrennbar mit dem Schicksal der
zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide verbunden wären. Aus dem
Gesetzeswortlaut des § 205 Abs. 1 BAO würde sich
ergeben, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift an Einkommen- oder
Körperschaftsteuer automatisch einen Zinsenbescheid auslösen
würde. Da dieser Zinsenbescheid aber an die im Spruch des zur Nachforderung
oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung oder
Gutschrift gebunden sei, wäre er nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der
Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Daraufhin
beantragte die Bw. mit Schreiben vom 30. September 2005 zum Beweis
dafür, dass ihre Immobilienmaklertätigkeit unternehmerisch organisiert
und auch auf Gewinn gerichtet gewesen wäre, die zeugenschaftliche
Einvernahme von P.F., Immobilienmakler, Dipl.-Ing. M.M., Immobilienmakler,
Dr. G.G., Rechtsanwalt, A.B., Unternehmerin, sowie Dkfm. H.K.,
Unternehmer. Darüber hinaus beantragte die Bw. zu diesem Beweisthema auch
ihre Einvernahme als Partei.
Da weder die
Bw. noch ihr steuerlicher Vertreter zu der am 6. Oktober 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung erschienen waren, wurde die Verhandlung
nach Beschluss des Senates in Abwesenheit der Bw.
durchgeführt.
Hinsichtlich
des vorgenannten Beweisantrages der Bw. fasste der Senat den Beschluss auf
Abweisung, da die Frage der Einkunftsquelleneigenschaft der
Immobilienmaklertätigkeit der Bw. eindeutig die Abgabenfestsetzung
betreffen würde und daher für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der dieses Verfahren betreffenden Anspruchszinsen
nicht entscheidungsrelevant wäre.
Der
Vertreter des Finanzamtes beantragte die Abweisung der Berufung und verwies auf
das bisherige schriftliche Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Werden nach Beginn des zinsenrelevanten
Zeitraumes mehrere zu Differenzbeträgen führende Bescheide erlassen,
so löst jeder dieser Bescheide einen neuen Anspruchszinsenbescheid aus.
Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder
Gutschrift.
Aus dem Vorbringen der Bw.,
dass alle für die Besteuerung maßgebenden Umstände bereits bei
der Abgabe der Steuererklärungen der jeweiligen Jahre vollkommen
offengelegt und daher der Finanzbehörde bekannt gewesen wären,
lässt sich nichts gewinnen, da die zu den Nachforderungen führenden
Prüfungsfeststellungen entgegen der Ansicht der Bw. aus den vorgelegten
Erklärungen weder erkennbar noch ableitbar waren. Der Einwand ginge aber
selbst bei Zutreffen der vollständigen Offenlegung ins Leere, weil nach dem
Willen des Gesetzgebers durch § 205 BAO mögliche
Zinsvorteile unabhängig davon ausgeglichen werden sollen, ob ein
Verschulden der Abgabenbehörde und/oder des Abgabepflichtigen am Zeitpunkt
der Abgabenfestsetzung vorliegt.
Darüber hinaus ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, ohnedies nicht gegeben, da
der Zinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden
ist. Dieser Einwand war daher nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen.
Dem Einwand der Bw., dass die
angefochtenen Bescheide ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf
Unversehrtheit des Eigentums verletzen würden, muss entgegengehalten
werden, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Anspruchszinsen nicht den
Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt, sondern nur einer
formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein
müssen. Ein Anspruchszinsenbescheid ist daher auch dann
rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich
unrichtig ist.
Das Vorbringen kann der
Berufung auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, da die Abgabenbehörde zum
Vollzug von ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen verpflichtet ist.
Die bloße Möglichkeit der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
ändert daran nichts. Selbst wenn sich die verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen ein Gesetz als zutreffend erweisen, scheidet das Gesetz erst nach seiner
Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand aus, weshalb
die Abgabenbehörde das ordnungsgemäß kundgemachte Gesetz bis zu
seiner Aufhebung ungeachtet der Möglichkeit seiner Verfassungswidrigkeit
anzuwenden hat (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0235).
Informativ
wird darauf hingewiesen, dass dem Umstand, dass sich der genannte
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweist und er
entsprechend abgeändert (oder aufgehoben) wird, entweder gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den Abänderungs- bzw.
Aufhebungsbescheid gebundenen neuerlichen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen)
oder gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO mit einem auf Grund
eines diesbezüglichen Antrages abgeänderten Erstbescheid Rechnung
getragen wird.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2086-W/04
- Stammnummer
- 18904
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF