Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0133-W/03
Unaufgeklärter Vermögenszuwachs und Schätzung des Vermögens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0133-W/03vom 04.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder
Hofrat Franz Pischinger, Mag. Hannes Bogner und Manfred Obermüller
über die Berufung der NP, 1190 Wien, ADR, vertreten durch Dr. Thomas
Keppert, 1060 Wien, Theobaldgasse 17/11, vom 12. Jänner 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
20. Dezember 2000 betreffend Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1993
nach der am 24. Oktober 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am 20.
Dezember 2000 einen an ANP gerichteten Bescheid über die
Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1993, im Rahmen dessen ein
steuerpflichtiges Vermögen in Höhe von 25.000.000 S festgestellt wurde
und demnach Vermögensteuer in Höhe von 250.000 S zur Vorschreibung
gelangte. Begründend wurde auf den Betriebsprüfungsbericht (GBP
119012/98) vom 14. Dezember 2000 bzw. die Niederschrift vom 7. November 2000
verwiesen.
Auf den besagten Prüfungsbericht, die erfolgte Buch-
und Betriebsprüfung für die Jahre 1992 und 1993 bei AP betreffend und
die entsprechende Niederschrift wird der Kürze halber
verwiesen.
Der besagte Prüfungsbericht und die entsprechende
Niederschrift gelten als integrierende Bestandteile der vorliegenden
Berufungsentscheidung.
NP erhob gegen den besagten Vermögensteuerbescheid am
12. Jänner 2001 das Rechtsmittel der Berufung, worin sie gegen die vom
Finanzamt gewählte Bescheidadressierung (PAN ) einwendete, diese
Bescheidadressierung sowie die Zustellung an den steuerlichen Vertreter des AP
stellten keinen ordnungsgemäß an sie gerichteten bzw. wirksam
zugestellten Abgaben- oder Haftungsbescheid dar.
Die Berufungswerberin (Bw.) wendete weiters ein, der
bekämpfte Vermögensteuerbescheid sei allein schon wegen des Eintritts
der Festsetzungsverjährung (§ 207 Abs. 2 BAO) rechtswidrig, da
wirksame Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 BAO nicht
vorlägen. In diesem Zusammenhang bemerkte die Einschreiterin, der
Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 21. Juli 1998 sei ihr weder zugestellt
worden noch scheine sie in diesem Auftrag als Abgabepflichtige auf.
NP wendete gegen den Vermögensteuerbescheid ab dem 1.
Jänner 1993 auch ein, dass dieser dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung
der materiellen Wahrheit (§ 115 BAO) widerspreche und jedenfalls dann nicht
ergehen hätte dürfen, hätte die Finanzbehörde diesen
Grundsatz hinlänglich beachtet. Dies deshalb, weil Forderungen in Ansatz
gebracht worden seien, die bislang nicht erfüllt wurden und als
uneinbringlich anzusehen werden müssten (I, B, IC) und Forderungen der PI
der Bw. und deren Gatten zugerechnet wurden, was eine augenscheinliche
Verletzung zentraler steuer- und handelsrechtlicher Grundsätze
darstelle.
Zudem habe es die Abgabenbehörde unterlassen sich auch
nur andeutungsweise mit den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 9
und 10 VStG auseinanderzusetzen, wiewohl die "fast gänzlichen
Auslandsbeziehungen" und der im Juli 1992 erfolgte Zuzug dies erforderlich
gemacht hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Bw. wendet in der besagten Berufungsschrift vorerst ein, die vom Finanzamt
gewählte Bescheidadressierung "PAN " sei keine korrekte
Bescheidadressierung, wie sie für einen ordnungsmäßigen an die
Einschreiterin gerichteten bzw. wirksam zugestellten Abgaben- oder
Haftungsbescheid gefordert werde.
Gem.
§ 6 Abs. 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen
sind, Gesamtschuldner.
Gem.
§ 11 Abs. 1 Vermögensteuergesetz (VStG) sind unbeschränkt
steuerpflichtige Ehegatten, die in dauernde Haushaltsgemeinschaft leben,
zusammen zu veranlagen.
Gem.
§ 11 Abs. 5 Vermögensteuergesetz sind zusammen veranlagte Personen
Gesamtschuldner.
Gem.
§ 199 BAO kann dann, wenn zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, gegen diese ein einheitlicher Abgabenbescheid
erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden
Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen
ist.
Gem.
§ 101 Abs. 1 BAO gilt, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere
Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder
die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und die der
Abgabenbehörde keine gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bekannt
gegeben haben, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser
Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der
Ausfertigung hingewiesen wird.
Gem.
§ 101 Abs. 2 EStG gilt dann, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere
Personen gerichtet ist, die zusammen zu veranlagen sind, mit der Zustellung
einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als
vollzogen.
Die
im § 101 Abs. 2 geregelte Zustelldefinition setzt (im Unterschied zu §
101 Abs. 1 und Abs. 3) nicht den Hinweis auf die Rechtsfolgen (nämlich die
Zustellwirkung) in der Ausfertigung voraus (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 2. Aufl.,
§ 101, RZ 6).
Im
vorliegenden Fall ist die vom Finanzamt gewählte Bescheidadressierung
deshalb nicht zu beanstanden, weil ANP im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
unbeschränkt steuerpflichtig waren und in dauernder Haushaltsgemeinschaft
lebten, weshalb sie zusammen veranlagt werden mussten, was die Nennung beider
Personen in der Bescheidadressierung erforderlich machte. Diesfalls lag aber
auch eine rechtskonforme Zustellung vor, da gem. § 101 Abs. 2 BAO bei
zusammen zu veranlagenden Personen mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen
gilt.
Die
Einschreiterin machte weiters gegen den besagten Vermögensteuerbescheid den
bereits erfolgten Eintritt der Verjährung geltend. Dies deshalb, weil
wirksame Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 209 BAO nicht
vorlägen, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der
Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 21. Juli 1998 weder der Bw. zugestellt
worden sei noch diese darin als Abgabepflichtige aufscheine.
Hiezu
ist festzuhalten, dass ANP im berufungsgegenständlichen Zeitraum
unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten waren, die gem. § 11 Abs. 1
Vermögensteuergesetz (VStG) deshalb zusammen veranlagt werden mussten, weil
sie in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebten. Zusammen veranlagte Personen sind
aber gem. § 11 Abs. 5 VStG Gesamtschuldner.
Bei
Gesamtschuldverhältnissen wirken Unterbrechungshandlungen
grundsätzlich gegen alle Gesamtschuldner (VwGH vom 2. Juli 1992,
91/16/0071-0073). Dies gilt auch für lediglich
gegen
einen Gesamtschuldner gerichtete Amtshandlungen (VwGH vom 14. Jänner 1988,
86/16/0154).
Begründet wird diese Auffassung mit dem Grundgedanken der Einheitlichkeit
des Abgabenanspruchs. Reeger/Stoll, BAO § 209 Tz 3, Stoll, BAO,
2198).
Zudem
muss eine Unterbrechungshandlung nicht gegen den Abgabenschuldner gerichtet
sein.
Die
behördlichen Schritte müssen auch der als Abgabenschuldner in Anspruch
genommenen
Person
nicht zur Kenntnis gelangt sein (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 2. Aufl., § 209
RZ 4).
Gem.
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch dann, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Gem.
§ 4 Abs. 2 lit c BAO entsteht der Abgabenanspruch insbesondere bei der
Vermögensteuer mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe
erhoben wird.
Gem.
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die in
diesem Absatz nicht gesondert genannten "übrigen" Abgaben
fünf Jahre.
Gem.
§ 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des
§ 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist.
Hieraus
folgt, bezogen auf den konkreten Fall, dass die Verjährungsfrist für
die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993 mit Ablauf des Jahres 1993
begann, weshalb von Bemessungsverjährung nur dann gesprochen werden
könnte, wenn bis zum 31. Dezember 1998 eine Unterbrechungshandlung nicht
erfolgt wäre.
Nun
hat aber der steuerliche Vertreter des AP den Prüfungsauftrag vom 21. Juli
1998 am 20. August 1998 ausgehändigt erhalten und denselben auch
unterschrieben. Gegenstand dieses Prüfungsauftrages war auch die
Vermögensteuer zum 1. Jänner 1993, weshalb in dieser Übergabe des
Prüfungsauftrages eine zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nach
außen erkennbare Amtshandlung zu erblicken ist, die vor Ablauf der
Bemessungsverjährungsfrist erfolgte und nicht nur Wirksamkeit
gegenüber AP entfaltete, sondern auch gegenüber NP , da diese, wie
oben dargestellt, Gesamtschuldnerin der Vermögensteuer war.
Ein
einem Abgabepflichtigen bekannt gegebener Prüfungsauftrag unterbricht aber
für diesen und einen allfälligen Gesamtschuldner die Verjährung
(vgl. Reeger/Stoll, BAO, § 209, Tz 2), weshalb eine Unterbrechung der
Bemessungsverjährungsfrist spätestens am 20. August 1998 erfolgte. Der
Berufungsbehauptung, hinsichtlich der Vermögensteuer zum 1. Jänner
1993 sei Verjährung eingetreten, kommt somit Berechtigung nicht
zu.
Weiters
wird die Rechtsmäßigkeit des bekämpften
Vermögensteuerbescheides auch aus sachlichen Gründen, insbesondere dem
Ansatz uneinbringlicher Forderungen und dem Ansatz von Forderungen der PI-MAS
HandelsgesmbH, in Abrede gestellt.
Hiezu
ist vorerst zu bemerken, dass Nachweise der Einschreiterin (des Einschreiters)
über eine zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 1993 bestandene
Uneinbringlichkeit, dies musste zum Zeitpunkt der Verfassung der
Berufungsschrift (12. Jänner 2001) schon möglich sein, nicht vorliegen
und bis zum heutigen Tage eine Vermögensteuererklärung zum besagten
Stichtag nicht vorgelegt wurde. Eine derartige Nachweispflicht bzw. eine
Verpflichtung zur Glaubhaftmachung oblag jedoch der Bw. im Hinblick auf die
behauptete Uneinbringlichkeit schon deshalb, weil hier
außergewöhnliche eine erhöhte Mitwirkungspflicht auslösende
Umstände behauptet werden (vgl. Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht vom 14. Dezember 2000), die ohne Zutun des
Abgabepflichtigen nicht verifiziert werden können. Dies insbesondere im
Hinblick darauf, dass die Uneinbringlichkeit von Forderungen den Nachweis
entsprechender erfolgloser Eintreibungsversuche erforderlich macht.
Zudem
ergibt allein schon die Heranziehung des Wertes der Beteiligung des AP an der PI
, der seit dem am 25. März 1992 erfolgten Erwerb eines 25 %igen Anteils von
der MI 50 % betrug, einen Betrag von über 22 Mio S, wurde für den
besagten Beteiligungserwerb (25 %) doch ein Kaufpreis von 11,155.900 S (1.000 $)
gezahlt und kann der dem Gatten der Bw. bereits gehörende Anteil in
gleicher Höhe nicht anders bewertet werden, als der erworbene Anteil.
Umstände, die eine zum 1. Jänner 1993 geringere Bewertung dieser
Beteiligung bedingt hätten, sind aber im Verfahren nicht
hervorgetreten.
Darüber
hinaus betragen die nicht geklärten Bankkontostände zum Ende des
Jahres 1992 (Tz 13.2.9 des BPB) allein 726.290,92 S. Dazu kommen noch die am 28.
Juni und 2. Juli 1993 an die Fa. A gewährten Darlehen in Höhe von
3.000.000 S und 1.600.000 S, denen fraglos entsprechende Vermögenswerte,
die bereits zum 1. Jänner 1993 bestanden haben mussten,
gegenüberstehen, weshalb schon insoweit das seitens der BP in Ansatz
gebrachte Vermögen von 25.000.000 S hinlänglich begründet
ist.
Berücksichtigt
man weiters, dass AP im Zuge seiner Aussage am 7. Juni 1995 beim Hauptzollamt
Innsbruck sein Gesamtvermögen mit 75.000.000 S angegeben hat, so scheint
das zum 1. Jänner 1993 im Schätzungsweg angesetzte Vermögen
tatsächlich geeignet die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse zum
besagten Stichtag widerzuspiegeln. Die jeder Schätzung immanente
Ungenauigkeit ist aber hinzunehmen, da bislang der gegebenen (erhöhten)
Mitwirkungspflicht nicht entsprochen und bis zum heutigen Tag, trotz
wiederholter Aufforderungen, das Vermögen zum 1. Jänner 1993 nicht
deklariert wurde.
Zum
weiteren Einwand der Bw., die Abgabenbehörde habe es unterlassen den
Sachverhalt unter dem Blickwinkel der §§ 9 und 10 VStG zu prüfen,
ist festzuhalten, dass diese Regelungen dem Bundesministerium für Finanzen
die Möglichkeit einer Pauschbesteuerung und einer von den Regelungen des
VStG abweichenden Besteuerung einräumen, ein Tätigwerden
nachgeordneter Dienststellen aber keinesfalls vorsehen.
Weiters
ist zu bemerken, dass der Pauschbetrag nach § 9 VStG niemals niedriger sein
kann, als die nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzende
Vermögensteuer (vgl. Rupp-Twaroch, Die Vermögensbesteuerung, 5. Aufl.,
Seite 33), weshalb die Bw. durch die Nichtanwendung dieser Regelung nicht
beschwert sein kann.
§
10 VStG kann aber allein schon deshalb nicht Anwendung finden, weil AP fraglos
seit seinem Zuzug im Jahre 1992 nach Österreich erwerbswirtschaftlich
tätig geworden ist, was auch für die Besteuerung der
Gesamtschuldernierin beachtet werden muss, die genannte Gesetzesbestimmung aber
nur auf Fälle angewendet werden kann, in denen eine Erwerbstätigkeit
im Inland nicht vorliegt (vgl. § 10 Abs. 1 erster Satz VStG).
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192/1954
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0133-W/03
- Stammnummer
- 18894
- Gültig
- 04.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF